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   VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15   

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VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15 (https://dejure.org/2017,61297)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2017 - 7 K 4333/15 (https://dejure.org/2017,61297)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 7 K 4333/15 (https://dejure.org/2017,61297)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften - hier § 4 BaumSchV - nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 26).

    Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Auch diese Faktoren sind bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und dem privaten Interesse an der Nutzung von (Grund-) Eigentum zu berücksichtigen (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95), was vorliegend wiederum zu der Annahme führt, dass aufgrund der gravierenden Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums der Kläger das öffentliche Interesse zurücktritt.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative dienen und ihm in eigenverantwortlichen privaten Interessen von Nutzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 30; Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241).

    Auch wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen keinen bestimmten Wert verbürgt und deshalb auch grundsätzlich nicht vor Wertverlusten aufgrund staatlichen Handelns schützt, darf das Eigentum in seinem Wert und seiner Nutzbarkeit doch nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Hülle übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404).

    In einem solchen Falle ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404) - die Grenze der unzulässigen, da unzumutbaren Beschränkung der Eigentumsnutzung überschritten, auch wenn der Baum bei rein naturschutzrechtlicher Betrachtung von besonderer Erhaltungswürdigkeit ist.

  • VG Lüneburg, 15.09.2017 - 2 A 115/16

    Baumschutzsatzung; Bestimmtheitsgebot; Ersatzpflanzanordnung; Unbestimmtheit

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Regelungen, wie sie in den §§ 1, 2 und 4 BaumSchV enthalten sind und die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22).

    Zulässig sind sie insbesondere, wenn und weil durch die Möglichkeit, von den baumschutzrechtlichen Verboten Ausnahmen oder Befreiungen zuzulassen, dem geschützten Eigentümerinteresse angemessen Rechnung getragen wird (VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 22).

    Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften - hier § 4 BaumSchV - nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 26).

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09

    Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung -

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Dieser Maßstab gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen eines Grundeigentümers einerseits und dem öffentlichen, durch das Naturschutzrecht definierten Interesse am Erhalt eines Baumes andererseits (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 57; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Offen bleiben kann dabei, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits dann überschritten ist, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (so VG München, Urt. v. 28.2.2011, M 8 K 10.6250, juris, Rn. 40), oder erst bei einem weitgehenden Entzug der Bebaubarkeit (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Auch wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen keinen bestimmten Wert verbürgt und deshalb auch grundsätzlich nicht vor Wertverlusten aufgrund staatlichen Handelns schützt, darf das Eigentum in seinem Wert und seiner Nutzbarkeit doch nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Hülle übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404).

    In einem solchen Falle ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 243; Beschl. v. 16.2.2000, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1, 20; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, juris, Rn. 404) - die Grenze der unzulässigen, da unzumutbaren Beschränkung der Eigentumsnutzung überschritten, auch wenn der Baum bei rein naturschutzrechtlicher Betrachtung von besonderer Erhaltungswürdigkeit ist.

  • OVG Hamburg, 26.09.1984 - Bf VII 184/82
    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchV unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.1984, Bf VII 184/82, HmbJVBl. 1985, S. 151).

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV setzt eine Fallgestaltung voraus, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94, juris, Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152), wobei zu den in Betracht zu ziehenden Umständen auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers gehört (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

  • OVG Hamburg, 08.06.1999 - 3 So 91/98

    Zulassung zum Psychologiestudium

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01, NVwZ-RR 2002, S. 446; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, S 155) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestand, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen.
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01, NVwZ-RR 2002, S. 446; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, S 155) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestand, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen.
  • VG München, 28.02.2011 - M 8 K 10.6250

    Anspruch auf Zulassung der Fällung geschützter Bäume, wenn deren Erhalt zu mehr

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Offen bleiben kann dabei, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits dann überschritten ist, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (so VG München, Urt. v. 28.2.2011, M 8 K 10.6250, juris, Rn. 40), oder erst bei einem weitgehenden Entzug der Bebaubarkeit (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62).
  • VGH Hessen, 29.06.2016 - 4 C 1440/14

    Bebauungsplan mit einer Anzahl der Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland

    Auszug aus VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
    Generell ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit - gerade im umweltrechtlichen Bereich - durch untergesetzliche Regelwerke oder auch Bestimmungen in DIN-Vorschriften oder vergleichbaren Bestimmungen konkretisiert werden kann (vgl. zur diesbezüglichen Funktion der TA Lärm: BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 V 2.07, juris, Rn. 11; zur diesbezüglichen Funktion beispielsweise der DIN 18005 hinsichtlich Schallschutz beim Städtebau: VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2015, 8 S 538/12, juris; VGH Kassel, Urt. v. 29.6.2016, 4 C 1440/14.N, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1990 - 11 A 2085/88

    Nutzungsänderung; Eisenwarenhandlung; Benutzung einer baulichen Anlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 8 S 538/12

    Verzicht auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte bei neben

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92

    Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall

  • AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22

    Nachbarstreit in Hamburg: Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Rückschnitt einer

    Hierbei hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO eine Fallgestaltung voraussetzt, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris).

    Andererseits sind in die Ermessensabwägung im Einzelfall auch die Interessen des vom Baum betroffenen Grundstückseigentümers einzubeziehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris; OVG Hamburg, 18.08.1995, Bf II 9/94 - juris).

    Aus der Natur der Ausnahmegenehmigung und ihrer Beschränkung auf den Einzelfall ergibt sich jedoch, dass die öffentlichen Interessen in Form des Naturschutzes in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen, auch wenn sie sich als Härte erweisen, rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (BVerwG, 14.09.1992, 7 B 130/92 - juris; VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris; m.w.N).

  • LG Hamburg, 23.06.2021 - 336 O 53/19

    Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Nichterteilung einer

    Teilweise befand sich im hinteren Bereich der Grundstücke Bebauung in zweiter Reihe (vgl. S. 3 f. des Urteils des Verwaltungsgerichts H. zum Az. 7 K 4333/15, Anlage K 7).

    Das Verwaltungsgericht H. gab der Klage mit Urteil vom Oktober 2017, Az. 7 K 4333/15, Anlage K 7, statt.

  • VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des UmwRG

    Die erforderliche Rechtfertigung für einen Eingriff in den geschützten Bestand kann sich jedoch aus einer Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit besonderen, ihrerseits schutzwürdigen Belangen des betroffenen Grundeigentümers ergeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56) wie insbesondere dem Interesse an einer angemessenen baulichen Nutzung, soweit diese fachrechtlich eröffnet ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.10.2017, 7 K 4333/15, juris).
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