Rechtsprechung
   VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,31664
VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99 (https://dejure.org/2003,31664)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2003 - 2 VG 3412/99 (https://dejure.org/2003,31664)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - 2 VG 3412/99 (https://dejure.org/2003,31664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,31664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum Ersatz der zur Bedarfsdeckung erforderlichen und sozialhilferechtlich angemessenen tatsächlich entstandenen Aufwendungen; Möglichkeit einer Leistung von Sozialhilfe für die Vergangenheit; Gegenüberstellung von Einkommen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solcher Bedeutung bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, BVerfGE 87, 234, 255 m.w.N.).

    Dabei ist der Gesetzgeber allerdings bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne deswegen - auch bei damit verbundenen Härten - gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerfGE , Urt. v. 17.11.1992 a.a.O., S. 255).

    Dieser Betrag von 134, 05 Euro, der bei der insoweit zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, a.a.O., S. 255) dem getrenntlebende Ehepaar zusätzlich zur Verfügung steht, rechtfertigt nicht die Annahme, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Gebotes aus Art. 6 Abs. 1 GG seien verletzt.

    Denn zum einen ist bei zusammenlebenden Eheleuten die Vermutung gerechtfertigt, daß sie einander in der gebotenen Weise Unterhalt leisten (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 a.a.O., S. 256; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.1998, 6 S 354/97, dereine "natürliche Ausgleichsfunktion innerhalb von Ehe und Familie" annimmt).

    Zum anderen zeigt die Erfahrung des täglichen Lebens, daß in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf gewirtschaftet wird, so daß die zusammenlebenden Ehegatten einen geringeren Bedarf als die getrenntlebenden Ehegatten haben (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 a.a.O., S. 256, 260).

    Lediglich eine Regelung, die getrennt lebenden Ehegatten ungerechtfertigte Vorteile gegenüber Zusammenlebenden bringen würde, und damit beispielsweise auch Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könnte, würde gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 a.a.O., S. 260).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Eine derartige Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG verstieße - so das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.11.1998 a.a.O.) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 25.9.1992, BVerfGE 87, 153, 172) - gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, da sie denjenigen, der sich selbst helfen könne nach § 2 Abs. 1 BSHG, verpflichte, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, daß er dadurch selbst mittellos werde und auf staatliche Hilfe angewiesen sei.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber diesen Bedarf im Sozialhilferecht in zulässiger Weise festgelegt (BVerfG, Urt. v. 25.9.1992 a.a.O., S. 170 f, 173).

    Dieser Bedarf umfaßt nach den Vorschriften des BSHG neben dem Regelsatz und den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch die einmaligen Leistungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.9.1992 a.a.O., S. 171, 174; Schoch, Sozialhilfe, 3. Aufl., 2001, S. 201).

    Der "existenznotwendige Bedarf" des Ehegatten muß nämlich "in möglichst allen Fällen" abgedeckt sein (BVerfG, Urt. v. 25.9.1992 a.a.O., S. 172).

    Nicht nur das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.9.1992 (a.a.O., S. 174), auch der Gesetzgeber geht von durchschnittlichen Leistungen in etwa dieser Höhe aus.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 6 S 354/97

    Sozialhilfeanspruch minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bedarf ihres Ehemannes nicht in der Höhe des bürgerlich-rechtlichen Selbstbehaltes bei bestehender Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.11.1999, ZFSH/SGB 2000, 401, 402 f; VG Hamburg, Urt. v. 8.3.2001, 4 VG 4307/98; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und privaten Fürsorge v. 10.6.1999, NDV 1999, 310; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Stand 1.6.2002, § 11, Rz. 16; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 15, Aufl., 1997, § 11, Rz. 30; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.1998, 6 S 354/97; a.A. Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., 1998, § 11, Rz. 11).

    Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Regelungsbereiche - einerseits zivilrechtliche Unterhaltsregeln, andererseits öffentlich-rechtliche Leistungsverwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1966, BVerwGE 25, 307, 310; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und privaten Fürsorge a.a.O.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.1998, 6 S 354/97).

    Denn zum einen ist bei zusammenlebenden Eheleuten die Vermutung gerechtfertigt, daß sie einander in der gebotenen Weise Unterhalt leisten (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 a.a.O., S. 256; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.1998, 6 S 354/97, dereine "natürliche Ausgleichsfunktion innerhalb von Ehe und Familie" annimmt).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.11.1998, BVerwGE 108, 36, 38) hat zu der Frage der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens eines nicht hilfesuchenden Elternteils nach § 11 Abs. 1 Satz 2 2. HS BSHG bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines Kindes festgestellt, daß nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils berücksichtigt werden könne, das über den Betrag hinausgehe, den der einsatzpflichtige Elternteil benötige, um seinen eigenen Bedarf abzudecken.

    Eine derartige Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG verstieße - so das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.11.1998 a.a.O.) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 25.9.1992, BVerfGE 87, 153, 172) - gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, da sie denjenigen, der sich selbst helfen könne nach § 2 Abs. 1 BSHG, verpflichte, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, daß er dadurch selbst mittellos werde und auf staatliche Hilfe angewiesen sei.

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Regelungsbereiche - einerseits zivilrechtliche Unterhaltsregeln, andererseits öffentlich-rechtliche Leistungsverwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1966, BVerwGE 25, 307, 310; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und privaten Fürsorge a.a.O.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.3.1998, 6 S 354/97).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Zwar wird Sozialhilfe in der Regel nicht für die Vergangenheit geleistet (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, BVerwGE 90, 154, 156 m.w.N.; Urt. v. 31.8.1995, BVerwGE 99, 149, 156 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Zwar wird Sozialhilfe in der Regel nicht für die Vergangenheit geleistet (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, BVerwGE 90, 154, 156 m.w.N.; Urt. v. 31.8.1995, BVerwGE 99, 149, 156 m.w.N.).
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus VG Hamburg, 17.02.2003 - 2 VG 3412/99
    Dies zeigt die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. 2001 1, 1335 u. BGBl. 2002 1, 1462; vgl. hierzu BT-Drs 14/4595, S. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 714/03

    Angemessenheit von Wohnungsgröße und Unterkunftskosten ; Wohnfläche, Mietzins pro

    vgl. hierzu Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 585, 657/661 a. A. etwa VG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 2 VG 3412/99 -, info also 2003, 160.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht