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   VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20   

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VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20 (https://dejure.org/2020,36613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2020 - 21 E 4586/20 (https://dejure.org/2020,36613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2020 - 21 E 4586/20 (https://dejure.org/2020,36613)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige sanktionsfreie Duldung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Das Maß, in dem die in Rede stehende Betriebsuntersagung für Gaststätten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 45 ff.).

    Es ist vorliegend nur dieser Geltungszeitraum der Verordnung zu berücksichtigen; bei einer etwaigen Fortschreibung der Regelung ist deren Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    Darüber hinaus dürften die Umsatzausfälle jedenfalls zum großen Teil durch staatliche Unterstützungen aufgefangen werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 14):.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss bzw. die hierzu erfolgten Ankündigungen nicht umgesetzt werden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht benannt (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    Schließlich dürfte im Hinblick auf die der Antragstellerin durch die Betriebsuntersagung entstehenden finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung zu stellen sein, dass ein Teil potentieller Gäste voraussichtlich ohnehin auf den Besuch von Gaststätten verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51).

    (b) Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 47).

    Angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin nicht hinreichend geklärten Erkenntnislage überschreitet der Verordnungsgeber bei der dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit seiner Entscheidung für die in Rede stehende Betriebsuntersagung für Gaststätten zwecks Kontaktreduzierung aber seinen Einschätzungsspielraum nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 44).

    Auch diese negativen Auswirkungen dürften umso größer sein, je später tatsächlich wirksame Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen werden (zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 49).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, überwiegen die von der Antragstellerin hinzunehmenden Nachteile deutlich (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51 f.).

    Es dürfte vielmehr sowohl für die in § 15 HmbSARS-CoV EindämmungsVO angelegten Differenzierungen und Ausnahmen im Bereich von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 42) als auch für die Ungleichbehandlung anderer Bereiche gegenüber dem Gaststättengewerbe (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 56 ff.) - hinreichende - sachliche Gründe geben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Die Kammer teilt die bereits verbreitet geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines fortdauernden Rückgriffs auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine Betriebsverbote oder andere besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen von einiger Dauer (vgl. zuletzt etwa OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch die o.g. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und die dortigen Nachweise).

    Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber auf Dauer besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen, wie etwa Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten, selbst tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite konkretisieren und möglicherweise auch eine Entscheidung über etwaige Entschädigungsleistungen treffen muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 17).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können (OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 19).

    Dass ein solcher Übergangszeitraum - die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt - bereits abgelaufen ist, vermag die Kammer bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen; es bedarf insofern einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 21 f., m.w.N.).

    Die Schließung von Gaststätten trägt zur Kontaktreduzierung bei (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 35).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Gaststätten für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 36).

    (c) Nach alledem stehen die mit der angegriffenen Betriebsuntersagung für Gaststätten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Antragstellerin noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, Rn. 47; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 37).

    Im vorliegenden Regelungszusammenhang können sich Sachgründe aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, bedarf aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden COVID Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch- Instituts (im Folgenden: RKI) - eigentlich - keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 14, m.w.N.).

    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris, Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris, Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris, Rn. 24; vgl. zum Vorstehenden auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 19).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 24).

    Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 6.5.2020, M 26 E 20.1739, juris, Rn. 30; Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 20, Abschnitt VII Rn. 112; Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 150).

    Sicherung des bisherigen Erfolges des durchgängig verfolgten Konzeptes, eine Ausbreitung der Krankheit COVID-19 einzudämmen, bis die Bevölkerung durch Impfungen geschützt werden kann, ein hohes, schützenswertes Gut dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris, Rn. 45).

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren trotz erheblicher Bedenken noch von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Betriebsuntersagung für Gaststätten in § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO aus (anders schon mit guten Gründen VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 4 ff.; wie hier im Ergebnis (noch): VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, S. 3 ff., jeweils zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 4 ff., zur Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9 f.; für offene Erfolgsaussichten und das Erfordernis einer Folgenabwägung: VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, S. 5, zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; alle veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung ersichtlich auch das Ziel, Ansteckungen im öffentlichen Raum durch eine Reduzierung der sich im öffentlichen Raum aufhaltenden Personen zu verringern (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 7 f.).

    Dies zeugt davon, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Ansteckungsgefahr am Ort einer durch die HmbSARS-CoV Eindämmungsverordnung untersagten Aktivität bzw. Dienstleistung im Auge hat (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 8).

    Es sollen ausdrücklich auch "junge", nach November 2019 gegründete Unternehmen unterstützt werden (vgl. Pressemitteilung vom 29.10.2020, a.a.O.); bei Antragsberechtigten, die - wie die Antragstellerin - ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, kann demnach als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden (vgl. Pressemitteilung vom 5.11.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Auch Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die ihrerseits wiederum mit den Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94, juris, Rn. 52), in Einklang steht.

    In Anwendung dessen ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94, juris, Rn. 52; grundlegend Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 20, Abschnitt VII Rn. 107 ff.) verstößt.

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris, Rn. 52).

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Die befristete Betriebsuntersagung für Gaststätten mit Ausnahme der Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen (15 Abs. 1 und 3 HmbSARS-CoV EindämmungsVO) dürfte dabei als Berufsausübungsregelung einzustufen sein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 411/20, juris, Rn. 7, 56).

    Dahinstehen kann, ob die Betriebsuntersagung für Gaststätten darüber hinaus einen Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum der Antragstellerin darstellt (vgl. VGH München, Beschl. v, 14.7.2020, 20 NE 20.1572, juris, Rn. 17, zum Verbot des Betriebs einer Bar; dagegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 411/20, juris, Rn. 7).

    Auch wenn die Anordnung (und Einhaltung) von spezifischen Hygienekonzepten beim Betrieb von Gaststätten eine gewisse Wirksamkeit haben dürfte, ist angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik nicht festzustellen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie die Betriebsschließungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 411/20, juris, Rn. 49).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Darüber hinaus dürften die Umsatzausfälle jedenfalls zum großen Teil durch staatliche Unterstützungen aufgefangen werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 14):.

    Die Gefahren der COVID Pandemie sind weiterhin sehr ernst zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    (c) Nach alledem stehen die mit der angegriffenen Betriebsuntersagung für Gaststätten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Antragstellerin noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, Rn. 47; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 37).

    Es dürfte vielmehr sowohl für die in § 15 HmbSARS-CoV EindämmungsVO angelegten Differenzierungen und Ausnahmen im Bereich von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 42) als auch für die Ungleichbehandlung anderer Bereiche gegenüber dem Gaststättengewerbe (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020, OVG 11 S 111/20, juris, Rn. 56 ff.) - hinreichende - sachliche Gründe geben.

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 10, m.w.N.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 11).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20
    Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren trotz erheblicher Bedenken noch von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Betriebsuntersagung für Gaststätten in § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO aus (anders schon mit guten Gründen VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 4 ff.; wie hier im Ergebnis (noch): VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, S. 3 ff., jeweils zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 4 ff., zur Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9 f.; für offene Erfolgsaussichten und das Erfordernis einer Folgenabwägung: VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, S. 5, zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; alle veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Ob dies bereits hätte geschehen müssen - wofür gute Argumente sprechen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 6 ff., veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) -, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2108/14

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Sorgerechtsentzug bei

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1635/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

  • VG München, 06.05.2020 - M 26 E 20.1739

    Corona-Bekämpfung durch Maskenpflicht - einstweilige Anordnung

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 10 E 4538/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

    Unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

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