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   VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10   

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VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10 (https://dejure.org/2010,12727)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2010 - 20 K 381/10 (https://dejure.org/2010,12727)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 20 K 381/10 (https://dejure.org/2010,12727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft; hier: HSH-Nordbank

  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft; hier: HSH-Nordbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Hamburg, 03.02.2010 - 5 Bs 16/10

    Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist mangels gesetzlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Diesen änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) dahingehend ab, dass der Mandant des Klägers nur insoweit zur Teilnahme an öffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten berechtigt sei, als er nicht für die Dauer der Vernehmung von Zeugen in Bezug auf Beweisthemen ausgeschlossen werde, für die seine spätere Befragung beschlossen worden sei.

    Die Annahme, die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG solle "nicht allen überhaupt im Gesetz genannten Personen das Recht zur Teilnahme [...] einräumen, sondern nur solchen, die das Gesetz als Teilnahmeberechtigte genannt hat", weshalb auch der Zugang von Betroffenen "von einer besonderen Zulassungsentscheidung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses [...] abhängig" sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170), findet im Gesetz keine Stütze.

    Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 HS.

    Zwar führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.02.2010 (a.a.O.) zu § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG aus:.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erkennt in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) an, dass der Betroffene zumindest nicht insoweit Zeuge sein kann, als es um den Sachverhalt geht, aus dem seine Betroffenheit folgt.

    Ein solches Statement ist im HmbUAG gerade nicht geregelt und wird - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer - vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gleichwohl unter Verweis auf § 32 PUAG (Beschl. v. 3.02.2010, 5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) für geboten erachtet.

    Dies bleibt erkennbar hinter den Anforderungen, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10) und 24.03.2010 (5 Bs 56/10) auf der rechtlichen Grundlage des HmbUAG stellt, zurück.

    Angesichts dessen überzeugt weder die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 2.09.1986 (NVwZ 1987, 606; vgl. i.E. auch Buchholz a.a.O., 125 f.), noch die Argumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170).

    Auf die der Rechtsaufassung der Kammer in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Beschlüsse des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) und vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) wird verwiesen.

  • OVG Hamburg, 24.03.2010 - 5 Bs 56/10

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Diesen Beschluss änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seinerseits ab.

    Der Kläger kann nicht als Teil der Öffentlichkeit die Anwesenheit an den (öffentlichen) Beweisaufnahmen des Beklagten beanspruchen; insoweit folgt die Kammer der Rechtsansicht des Beklagten und der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 6 ff.).

    Dem Betroffenen ist nämlich durch den Gesetzgeber in § 19 UAG eine besondere Rolle in einem Verfahren zugedacht worden, dessen Kontrolle die Öffentlichkeit gerade dienen soll (Wagner, NStZ 2004, 101, 102; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA. S. 6).

    Ergänzend begründet das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (a.a.O):.

    Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) ausgeführt:.

    Dies bleibt erkennbar hinter den Anforderungen, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10) und 24.03.2010 (5 Bs 56/10) auf der rechtlichen Grundlage des HmbUAG stellt, zurück.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 9) geht in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn es annimmt, ein "Strafverfahren" sei noch nicht eingeleitet.

    Hier würde nämlich das vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.03.2010, 5 Bs 56/10, BA S. 9) zu § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG Gesagte gelten:.

    Auf die der Rechtsaufassung der Kammer in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Beschlüsse des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.02.2010 (5 Bs 16/10, NordÖR 2010, 170) und vom 24.03.2010 (5 Bs 56/10) wird verwiesen.

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Ein Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 1 HmbUAG hat das grundsätzliche Recht zur Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 817/10).

    Der Mandant des Klägers erhob am 30.03.2010 Klage (20 K 817/10), mit der er sich seinerseits gegen einen Ausschluss von öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten wehrt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Inhalt der Akten 20 K 3388/09, 20 E 3389/09, 20 E 3486/09, 20 E 333/10 und 20 K 817/10 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

    Der Kläger hat zwar nicht als Teil der Öffentlichkeit, wohl aber als Verfahrensbevollmächtigter seines Mandanten, seinerseits Betroffener im Sinne von § 19 HmbUAG und Kläger im Verfahren 20 K 817/10, ein Recht auf Anwesenheit an den öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Beklagten.

    Insoweit hat die Kammer mit Urteil vom 18.05.2010 im Verfahren 20 K 817/10 ausgeführt:.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Dies heißt bezogen auf das Verfahren eines Untersuchungsausschusses, dass neben der Art gerade auch der Umfang der Anwendung der in Bezug genommenen Vorschrift dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen solchen Ausschuss entsprechen sollen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, BVerfGE 67, 100).

    Darüber hinaus bezieht sich selbst die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 GG nicht nur auf befugnisbegründende, sondern auch befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozessordnung (BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271).

    Ein generelles Recht, den Betroffenen von der Beweisaufnahme auszuschließen, ist folglich nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten die Effektivität der Tatsachenermittlung oder die ebenfalls von der Verfassung verbürgte uneingeschränkte Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (siehe BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, NJW 1984, 2271) erheblich beeinträchtigt wäre.

  • VGH Hessen, 29.10.1995 - 11 TG 3617/95

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuß: Regeln für die Beweisaufnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Es handelt sich um Verwaltungstätigkeit des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit deshalb durch die Verwaltungsgerichte nachgeprüft werden kann (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683).

    Dies folgt aus dem Untersuchungsauftrag des Beklagten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, NVwZ-RR 1996, 683).

    Ihm sind durch das HmbUAG eigene hoheitliche Befugnisse gegenüber Dritten eingeräumt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 85/78; VGH Kassel, Beschl. v. 29.10.1995, 11 TG 3617/95; OVG Berlin, Beschl. v. 27.8.2001, 8 B17/01; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.11.2002, 1 W 29/02; alle juris).

  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Nach dem Eingangsstempel ging am 5.11.2009 beim Kläger als Verfahrensbevollmächtigten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) vom 30.10.2009 ein.

    Das nach dem Eingangsstempel am 5.11.2009 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) datiert vom 30.10.2009.

    Ein solches Verfahren ist im Stadium des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (5550 Js 4/09) aufgrund eines angenommenen Anfangsverdachts anhängig.

  • OVG Hamburg, 27.05.1986 - Bs IV 318/86

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Denn nur der Beklagte ist ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

    Dementsprechend kann jemand, der geltend macht, durch den Abschlussbericht in seinen Rechten verletzt zu sein, damit von den Gerichten nicht gehört werden (vergleiche OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611).

    Darüber hinaus ist der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, anders als das strafrechtliche Urteil, nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV), was ebenfalls die Schutzbedürftigkeit desjenigen erhöht, der mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person im Abschlussbericht rechnen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

  • VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09

    "HSH Nordbank"-Untersuchungsausschuss kann Betroffenen von öffentlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Diesem Antrag des Mandanten entsprach die Kammer mit Beschluss vom 6.01.2010 (20 E 3486/09, juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Inhalt der Akten 20 K 3388/09, 20 E 3389/09, 20 E 3486/09, 20 E 333/10 und 20 K 817/10 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

    Zur Öffentlichkeit zählen allein die Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.01.2010, Seite 22, im parallelen Eilverfahren 20 E 3486/09 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 169 GVG zutreffend ausgeführt hat.

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet es, die Grundrechte und Grundfreiheiten bzw. deren freiheitssichernde Funktion im Verfahrensrecht zu beachten, wofür die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich unerheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53).

    Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur in seinen Grundzügen als Minimalanspruch unmittelbar aus den Grundrechten des Betroffenen abgeleitet werden (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1957, BVerfGE 7, 53).

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
    Er besagt damit, dass die Verhandlung in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386).

    Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt hingegen im Allgemeinen darin, die "Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung" bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388).

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 1331/99

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 314/96

    Anfrage bei der obersten Dienstbehörde zur Erteilung einer Aussagegenehmigung

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 85.78

    Zeuge - Vorladung zur Vernehmung - Untersuchungsausschuss des Bayerischen

  • OLG Köln, 09.10.1987 - Ss 236/87

    Kießling-Affäre - § 153 StGB, §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1986 - 15 B 1849/86

    Rechte des von der Untersuchung Betroffenen durch die im Einsetzungsbeschluß des

  • BGH, 09.09.2003 - 4 StR 173/03

    Öffentlichkeitsgrundsatz (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss einer einzigen

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • VG Berlin, 11.06.2003 - 2 A 36.02

    Parteispendenuntersuchungsausschuss durfte Zeugen vereidigen

  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94

    Zur Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erzwingung einer Aussage des

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 216/95

    Deutscher Bundestag; Untersuchungsausschuss; Auskunftsverweigerungsrecht

  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Verletzung von Minderheitenrechten im 2. Untersuchungsausschuss des 4.

  • VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08

    Teilnahmerecht eines als Zeuge benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Elfes

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Entfernung des Angeklagten (nur bei der ersten Vernehmung einer Zeugin);

  • BGH, 14.03.2002 - 1 StR 504/01

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Voraussetzungen für einen Entzug der richterlichen Erörterung der Beschlüsse von

  • VG Hamburg, 11.11.1986 - 11 VG 1000/85
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75
  • OVG Saarland, 05.11.2002 - 1 W 29/02

    Unerreichbarkeit bei V-Personen; V-Mann; Informant; Identität; Beweisantrag;

  • BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00
  • OVG Berlin, 27.08.2001 - 2 S 5.01

    Ausschluss eines als Rechtsanwalt tätigen Abgeordneten als Zuhörer von

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    Ist der Beistand ein Rechtsanwalt, steht ihm aus Art. 12 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zur Anwesenheit zu (weiteres Urteil der Kammer vom 18.05.2010, 20 K 381/10; Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 17.04.2000, NJW 2000, 2660 für den Zeugenbeistand).

    Am selben Tag schloss der Beklagte den anwesenden Rechtsbeistand des Klägers (Antragsteller im Verfahren 20 E 333/10 und Kläger im Verfahren 20 K 381/10) von der öffentlichen Vernehmung des Zeugen Senator a.D. Dr. W. P. aus.

    Am 16.02.2010 reichte er eine Klage in der Hauptsache ein (20 K 381/10).

    Mit Beschluss vom 18.02.2010 untersagte die Kammer dem Beklagten, den Rechtsbeistand des Klägers bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren 20 K 381/10 von Beweisaufnahmen in öffentlicher Sitzung mit der Begründung auszuschließen, der Antragsteller sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu denselben Themen wie ein in dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden soll (20 E 333/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Inhalt der Akten 20 K 3388/09, 20 E 3389/09, 20 E 3486/09, 20 E 333/10 und 20 K 381/10, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

    Es dürfte viel dafür sprechen, dass mit Beschluss nach § 19 HmbUAG die Benennung als Zeuge vom 4.11.2009 konkludent aufgehoben worden ist, wenn es in der schriftlichen Begründung vom 9.02.2010 (vgl. Anlage K1 im Verfahren 20 K 381/10) heißt, der Kläger solle "befragt" werden.

  • OVG Hamburg, 24.03.2010 - 5 Bs 56/10
    Am 16. Februar 2010 hat der Antragsteller ergänzend eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren erhoben, festzustellen, dass sein Ausschluss von der Beweisaufnahme des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in öffentlicher Sitzung am 5. Februar 2010 mit der Begründung, er sei Rechtsbeistand eines Betroffenen, der zu denselben Themen wie ein in dieser Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden solle, rechtswidrig gewesen sei (Az. 20 K 381/10).

    Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und dem Antragsgegner untersagt, bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 20 K 381/10 den Antragsteller von Beweisaufnahmen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in öffentlicher Sitzung mit der Begründung auszuschließen, dass er Rechtsbeistand eines Betroffenen sei, der zu denselben Themen wie ein in der Sitzung zu vernehmender Zeuge vernommen werden solle: Der Antrag sei zulässig und begründet.

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