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   VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10   

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VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10 (https://dejure.org/2011,39006)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2011 - 15 K 2446/10 (https://dejure.org/2011,39006)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 15 K 2446/10 (https://dejure.org/2011,39006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen Arbeitnehmers

  • Justiz Hamburg

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, Juris Rn. 13; vgl. vgl. auch m. w. N. BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 20).

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson) eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232 ; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 45) .

    Die Haftung des mittelbaren Arbeitgebers rechtfertigt sich hingegen nicht bereits aus dem Umstand, dass der Mittelsmann von diesem weitgehend finanziell abhängig ist und die Arbeitsmittel von ihm zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 26) .

    Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Ein unmittelbares Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechten und Pflichten besteht nur zwischen der Mittelsperson und dem von ihm angestellten Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 15; Volmer, GRUR 1978, 393 ) , wobei der Arbeitgeber der Mittelsperson in Bezug auf die Anleitung des Arbeitnehmers Weisungen erteilen kann.

    Die Kostenvorschrift des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfasst den nur mittelbaren Arbeitgeber grundsätzlich nicht, da dieser den abgeschobenen Ausländer nicht im Rechtssinne beschäftigt hat (vgl. zur arbeitsrechtlichen Seite BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 15; vgl. zur entsprechend fehlenden Haftung eines Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebung von Arbeitnehmern eines bloßen Subunternehmers BVerwG, Beschluss vom 13.9.1988, 1 B 22/88, NVwZ 1989, 67 f., Juris Rn. 4) .

    Zudem haftet er wie ein unmittelbarer Arbeitgeber, wenn sich die Begründung eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses als rechtsmissbräuchlich darstellt (BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 16; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173, 175) .

    Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Aufgrund des abgestuften Verhältnisses von Arbeitgeber, Mittelsperson und Arbeitnehmer kann sich allerdings gleichzeitig ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem über die Mittelsperson beschäftigten Arbeitnehmer ergeben (BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 31; LAG Bremen, Urteil vom 21.2.2007, 2 SA 206/05, Juris Rn. 237; LAG Hamburg, Urteil vom 27.2.2008, 5 Sa 65/07, Juris Rn. 51; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 173) .

    Zudem hatte er auch die Person des Vertreters selbst bestimmt, sich damit seinen "Arbeitnehmer" selbst ausgesucht (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

    Es spricht hier deshalb nichts Durchgreifendes dafür, dass der Beigeladene tatsächlich nur als Vorgesetzter des Herrn Aydemir und nicht als dessen Arbeitgeber tätig war (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 25; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.7.1982, 3 AZR 446/80, Juris Rn. 19, und BAG, Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, Juris Rn. 30) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 2 B 16.07

    Heranziehung zu Abschiebekosten; Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Zwar ist der Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer grundsätzlich nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 19; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7) .

    Entscheidend ist, dass nach den Gesamtumständen eine abhängige entgeltliche Tätigkeit geschuldet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 20 ) .

    Auch genügt für die Erfüllung des Haftungstatbestands eine nur geringfügige und kurzfristige Beschäftigung, denn Sinn und Zweck der Norm verlangen, die illegale Beschäftigung von ausreisepflichtigen Ausländern nicht erst ab einer bestimmten Dauer oder einem nennenswerten Gewinn des Arbeitgebers mit dem Kostenrisiko der Abschiebung zu belasten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 20 ) .

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 31.78

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten - Haftung für Abschiebungskosten

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Der Entleiher als Arbeitgeber hat in dieser Konstellation auch die Abschiebungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE 59, 117 ff., Juris Rn. 27) .

    Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dann gewerbsmäßig, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten selbstständigen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wird und es sich dabei nicht um eine nur gelegentliche, sondern um eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit handelt (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979, 1 C 31/78, BVerwGE 59, 117 ff., Juris Rn. 29 m.w.N. zur Rspr. des BAG) .

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2010 - 11 LA 433/09

    Einordnung eines Probearbeitsverhältnisses unter den Begriff der Beschäftigung

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Die Kostenpflicht des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG soll nicht nur der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht zu realisierenden Kostenersatzes dienen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 7), sondern darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu beidem BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16).

    Für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer i.S.d. § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG bedarf es keines wirksamen Arbeitsvertrages (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 8) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2006 - 18 A 148/05

    Arbeitnehmer Abschiebungskosten Ausreisekosten Beschäftigung

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Ein solches erscheint angesichts der Umstände des Falles durchaus als möglich, wird aber sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen, die beide von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis (vgl. zur Abgrenzung eines solchen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7) ausgehen, bestritten.

    Zwar ist der Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer grundsätzlich nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.2.2008, OVG 2 B 16.07, Juris Rn. 19; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2006, 18 A 148/05, Juris Rn. 7) .

  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84

    Arbeitgeber - Kostentragungslast - Arbeitnehmer - Arbeitserlaubnis - Prostitution

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Die Kostenpflicht des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG soll nicht nur der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht zu realisierenden Kostenersatzes dienen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 7), sondern darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu beidem BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16).

    Auch verlangt der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG keine Ausweitung des zivilrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs (so aber für sitten- und gesetzwidrige Tätigkeiten BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16).

  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Arbeitnehmer (Mittelsperson) eines Dritten (mittelbarer Arbeitgeber) mit dessen Einverständnis seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch erfüllt, dass er einen anderen (Arbeitnehmer) zu diesem Zwecke als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165; BAG, Urteil vom 8.8.1958, 4 AZR 173/55, BAGE 6, 232 ; BAG, Urteil vom 11.4.2000, 9 AZR 94/99, Juris Rn. 19; Preis in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 611 Rn. 172; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 45) .

    Die im Arbeitsrecht angenommene subsidiäre Haftung des mittelbaren Arbeitgebers im Falle der nicht gegebenen Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen unmittelbaren Arbeitgeber, den Mittelsmann, ist allein dem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer geschuldet (vgl. BAG, Urteil v. 9.4.1957, 3 AZR 435/54, NJW 1957, 1165) und kann deshalb nicht ohne weiteres auf die Haftung gegenüber dem Staat übertragen werden.

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10
    Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Kläger und Beigeladenem (so für den Fall, dass mehrere Arbeitgeber einen sich illegal aufhaltenden Ausländer beschäftigt haben, BVerwG, Urteil vom 23.10.1979, 1 C 48.75, BVerwGE 59, 13 ff., Juris Rn. 26) kommt wegen der gestuften Stellung innerhalb des mittelbaren Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09

    Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters -

  • LAG Hamburg, 27.02.2008 - 5 Sa 65/07

    Keine Arbeitnehmereigenschaft des Betreibers einer Agentur für die Verteilung von

  • BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares

  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2006 - 1 E 5099/05

    Zur Heranziehung des Arbeitgebers zu den Kosten der Abschiebung eines Ausländers

  • LAG Bremen, 21.02.2007 - 2 Sa 206/05

    Abgrenzung FN / AN, Scheinselbständigkeit, Weisungen, Wirksamkeit einer

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