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   VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17   

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VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17 (https://dejure.org/2017,20447)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 19 E 6258/17 (https://dejure.org/2017,20447)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 19 E 6258/17 (https://dejure.org/2017,20447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Veranstalter des geplanten Protestcamps gegen G20-Treffen wendet sich einstweilen erfolgreich gegen die Allgemeinverfügung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 21.06.2017)

    G20 in Hamburg: Gericht genehmigt Protestcamp im Stadtpark

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verbot des Protestcamps gegen G20-Treffen durch Allgemeinverfügung rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Vorliegend bestehen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine grundlegenden Bedenken dagegen, ein Versammlungsverbot im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 17ff.; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 15ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 44ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, NordÖR 2004, 490, juris, Rn. 13ff.).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, also gerade durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 23), kann die zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen Aktionen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 52).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - a.a.O. S. 360 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 1013, 570, juris, Rn. 17).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - a.a.O. S. 360 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch VGH München, Beschl. v. 29.4.2010, 10 CS 10.1040, juris, Rn. 16).

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Der Antragsteller ist deshalb nicht darauf zu verweisen, den Ausgang des bislang noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Az. 4 Bs 125/17) abzuwarten.

    Somit dürfte unbeachtlich sein, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16. Juni 2017 in dem Verfahren 4 Bs 125/17 erklärt hat, dass die Meinungskundgabe auch an einem anderen Ort stattfinden könnte, der über ähnliche Voraussetzungen verfügt.

    Das Gericht hat davon abgesehen, das vorliegende Eilverfahren gemäß § 94 VwGO - wie von der Antragsgegnerin beantragt - bis zu einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 Bs 125/17 auszusetzen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, NJW 2010, 141, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8 BA).

    In diesem Rahmen hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, S. 8ff. BA), zunächst auszuführen, wie viele Polizeibeamte zum Schutz der Durchführung aller durch die Allgemeinverfügung verbotenen friedlichen Versammlungen notwendig wären und diese Zahl dann mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Beamten zu vergleichen.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, also gerade durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 23), kann die zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - a.a.O. S. 360 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Vorliegend bestehen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine grundlegenden Bedenken dagegen, ein Versammlungsverbot im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 17ff.; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 15ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 44ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, NordÖR 2004, 490, juris, Rn. 13ff.).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - a.a.O. S. 360 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Vorliegend bestehen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine grundlegenden Bedenken dagegen, ein Versammlungsverbot im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 17ff.; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 15ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 44ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, NordÖR 2004, 490, juris, Rn. 13ff.).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, also gerade durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 23), kann die zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 54).

  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Zwar führt die Antragsgegnerin in einem am 12. Juni 2017 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ergangenen Schreiben aus, es sei beabsichtigt, gegen den Beschluss des VG Hamburg vom 07.06.2017, 19 E 5697/17, noch an diesem Tage in die Beschwerde zu gehen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) verwiesen.

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 10 CS 10.1040

    Versammlung in Würzburg am 1. Mai 2010 kann stattfinden

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch VGH München, Beschl. v. 29.4.2010, 10 CS 10.1040, juris, Rn. 16).
  • VG Berlin, 30.04.2010 - 1 L 112.10

    Auflagen für Gegendemonstrationen in Pankow am 1. Mai 2010 bestätigt

    Auszug aus VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17
    Da sich dem Gericht aufgrund der pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch schon nicht erschließt, ob entsprechende Unterlagen, die den o.g. Anforderungen genügen, bei ihr überhaupt vorliegen, kann die Frage dahinstehen, ob ein solches Verfahren aufgrund des Erfordernisses der kurzfristigen Verfügbarkeit der Unterlagen im Eilverfahren überhaupt in Betracht kommt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 30.4.2010, 1 L 112.10, juris, Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04

    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung ist gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig, es liegt eine gesonderte Begründung vor und diese lässt auch einen ausreichenden Einzelfallbezug erkennen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17; Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 28.6.2017, 20 E 6320/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.7.2017, 7 E 6480/17; alle im Internet abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin dürfte sich als rechtmäßig erweisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.6.2017, 7 E 6480/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. 20.6.2017, 19 E 6258/17).

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n. v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2017, Az. 19 E 6258/17, gefordert habe, dass sie ausführen müsse, wie viele Polizisten zur Gewährleistung aller durch die Allgemeinverfügung verbotenen friedlichen Versammlung notwendig wären, um diese Zahl mit den tatsächlich zu Verfügung stehenden Beamten zu vergleichen, sei dies unmöglich.

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

    Die Kammer schließt sich mit dieser Bewertung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2017 vollen Umfangs den überzeugenden Ausführungen der Kammer 16 des Gerichts in dem Beschluss vom 27.6.2017 (16 E 6288/17) - welcher von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in Bezug genommen worden ist und welcher, ebenso wie die von dem Antragsteller herangezogenen Beschlüsse der Kammer 19 des Gerichts (19 E 5697/17, 19 E 6258/17), über die Internet-Präsenz des Gerichts zugänglich ist (abrufbar unter http:/justiz.hamburg.de/vg-aktuelles) - an, mit denen dargelegt wird, dass die Antragsgegnerin mit der verfügten Beschränkung von Versammlungsmöglichkeiten auf eine einzigartige Gefährdungslage erkennbar sachgerecht reagiert hat, zumal diese in ihrer Komplexität aufgrund des personalen, sächlichen und räumlichen Umfangs des G- 20-Gipfeltreffens und seiner Funktionserfordernisse, sowie aufgrund der beengten Großstadtverhältnisse, der Quantität und Qualität der auf Verhinderung, insbesondere Blockade gerichteten Gegnerschaft und der Verschränkung mit terroristischen Handlungsoptionen anderer Akteure deutlich über bisher bekannte und in der Rechtsprechung bewertete Großlagen wie Brokdorf, Castor-Transporte, Heiligendamm oder Elmau hinausgeht (hierzu aa)).

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).
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