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   VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20   

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VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20 (https://dejure.org/2020,31854)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2020 - 6 E 4319/20 (https://dejure.org/2020,31854)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 6 E 4319/20 (https://dejure.org/2020,31854)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag des Betreibers eines gastronomischen Betriebes gegen die Sperrstundenregelung ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Sperrstundenregelung ohne Erfolg ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag des Betreibers eines gastronomischen Betriebes gegen die Sperrstundenregelung ohne Erfolg

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Erforderlich sind in solchen Fällen eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, 2 VR 1/99, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 13 ff.).

    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der nach wie vor grassierenden CoViD Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 19.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 37.764 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020 19-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Die Vorschrift dient einer legitimen Zielsetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 13 ff.).

    Denn auch, wenn etwa bei Veranstaltungen in dem antragstellerischen Betrieb sämtliche Anwesenden stets (d.h. auch - anders als nach dem Schutzkonzept vorgesehen - bei Aufenthalt an Sitzplätzen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten, dürfte gesichert sein, dass allein ein Teil der Aerosole bzw. Tröpfchen abgefangen werden kann (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 22); hinzu kommt, dass mittels der streitgegenständlichen Sperrstundenregelung auch - im Gegensatz zu den antragstellerseitig vorgeschlagenen Maßnahmen - ein sich über mehrere Stunden erstreckender Aufenthalt der Besucher mit dem erhöhten Infektionsrisiko, welches damit einhergeht, verhindert wird.

    Auch die Verpflichtung der Anwesenden, Kontaktdaten für den Fall einer Infektion zur Verfügung zu stellen bzw. des Antragstellers, dies sicherzustellen (vgl. § 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO), dürfte im Falle des Antragstellers nicht zu einer maßgeblichen Änderung führen, da insoweit jedenfalls zu besorgen ist, dass seitens der Besucher des antragstellerischen Betriebes nicht oder nur selten verwendete E-Mail-Adressen angegeben werden, da sich diese in besonderem Maße einer behördlichen Nachverfolgung entziehen wollen dürften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 25).

    Gleichwohl überwiegen im Ergebnis die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO zu schützenden öffentlichen Interessen, namentlich diejenigen des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bei denen es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 et al., juris Rn. 119 m.w.N.).

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Sperrstundenregelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet (ebenso VGH München, Beschl. v. 19.6.2020, 20 NE 20.1127, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 20).

    Soweit der Antragsteller hierzu einwendet, das Infektionsumfeld "Gaststätte" spiele gegenüber anderen "Settings" eine nur untergeordnete Rolle (so auch VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 21), ist zu berücksichtigen, dass die hierzu herangezogenen statistischen Daten des Robert Koch-Institutes (vgl. etwa Epidemiologisches Bulletin Nr. 38/2020 vom 17.9.2020, S. 6-9, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=p ublicationFile) vom 11. August 2020 stammen und somit nicht nur zeitlich überholt sind, sondern sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem das Infektionsgeschehen - anders als zuletzt - insgesamt ein wesentlich weniger dynamisches war.

    Soweit der Antragsteller hierzu die Auffassung vertritt, dass mildere Mittel in Form von Schutz- oder Hygienemaßnahmen - namentlich gemäß dem von ihm vorgelegten Schutzkonzept - die von gastronomischen Betrieben ausgehenden Infektionsrisiken in gleicher Weise bzw. sogar besser zu bekämpfen geeignet seien (in diese Richtung auch VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 21 ff.), folgt die Kammer dem nicht.

    Umstandes, dass vorliegend nicht eine (vollständige) Untersagung des antragstellerischen Betriebes erfolgt ist, sondern es sich um eine Sperrstundenregelung handelt, zu halbieren ist; eine weitere Halbierung vor dem Hintergrund des Eilverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) ist aus Sicht der Kammer untunlich, weil der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    In Anwendung dessen ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52; grundlegend Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz- Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 20 Rn. 108 ff.) verstößt.

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52).

  • VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Unternehmens des großflächigen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Zu der Einschätzung, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen um vernünftige Gemeinwohlerwägungen handelt, trägt darüber hinaus bei, dass neben dem - allseits bekannten und von Antragstellerseite auch nicht weiter in Frage gestellten - Umstand, dass von der Erkrankung CoViD-19 eine ernstliche Bedrohung für die Bevölkerung ausgeht (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, n.v., S. 19), die streitgegenständliche Sperrstundenregelung im Zusammenhang mit einer weiteren Verschärfung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen erlassen worden ist.

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend sachdienlich auszulegen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Betrieb seines gastronomischen Gewerbes (Club E. ...) einstweilen auch in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages zu dulden, soweit in dieser Zeit keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden; hilfsweise mit der zusätzlichen Beschränkung, dass in dem genannten Zeitraum keine - bzw. nicht unverzüglich durch ihn, den Antragsteller, oder von ihm beauftragte Hilfspersonen abstellbaren - Verstöße gegen das von ihm, dem Antragsteller entwickelte Schutzkonzept festgestellt werden; weiter hilfsweise, wenn zusätzlich als weitere Einschränkung keine nicht einsehbaren Begegnungsräume ("Séparées") bereitgestellt werden; schließlich höchst hilfsweise dann, wenn beide zuvor genannten Einschränkungen zur Anwendung kommen, wenn also in dem Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages keine - bzw. nicht unverzüglich durch ihn, den Antragsteller, oder von ihm beauftragte Hilfspersonen abstellbaren - Verstöße gegen das von ihm, dem Antragsteller entwickelte Schutzkonzept festgestellt werden und keine nicht einsehbaren Begegnungsräume ("Séparées") zur Verfügung gestellt werden (vgl. zu einem auf Duldung gerichteten Rechtschutzbegehren OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Denn nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist - namentlich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (s. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13) - nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch darauf zukommt, seinen Betrieb entgegen der Regelung des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO (im Folgenden: Sperrstundenregelung) geöffnet zuhalten.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Insoweit ist namentlich von Belang, dass das dynamische Infektionsgeschehen der Pandemielage sowie die Vielzahl denkbarer Schutzmaßnahmen eine generelle Ermächtigung erfordern (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dem Ermessen sind zudem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; VGH München, Beschl. v. 13.8.2020, 20 CS 20.1821, juris Rn. 27), wobei angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle der Norm an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen (VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zweck durch das Mittel vollständig erreicht wird; es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 45/20

    Überwiegen der Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    v. 15.10.2020, 3 MR 45/20, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2020, 6 E 4297/20, S. 4) und es im Übrigen speziell in Hamburg bereits nachvollziehbar zu Ansteckungen in Gaststätten gekommen ist (vgl. o.); hinzukommt, dass auch generell durchaus davon auszugehen ist - dies stellt auch der Antragsteller letztlich nicht in Abrede -, dass in gastronomischen Betrieben Neuinfektionen stattfinden (vgl. hierzu https://www.aerzteblatt. de/nachrichten/116572/SARS-CoV Restaurantbesuch-als-Infektionsrisiko), wobei nach Auffassung der Kammer einiges für eine erhebliche Dunkelziffer spricht (vgl. o.).
  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

    Auszug aus VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20
    Die Sperrstundenregelung ist zur Erreichung des vorgenannten Ziels auch geeignet (ebenso VGH München, Beschl. v. 19.6.2020, 20 NE 20.1127, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 20).
  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 6 E 4297/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Ehepaares gegen das sog. Beherbergungsverbot im

  • OVG Hamburg, 16.10.2020 - 5 Bs 186/20

    Keine Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots nach der hamburgischen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

  • OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18

    Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ablehnung von

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

    Unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

    Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 22.10.2020 an (Az. 6 E 4319/20, BA. S. 7, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/):.

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen der gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. dazu die Nachweise in dem Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2020, 6 E 4319/20: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden CoViD-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI vom 22.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 46.771 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-22-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2020, 6 E 4319/20 und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

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