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   VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20   

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VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20 (https://dejure.org/2021,40605)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2021 - 9 K 1327/20 (https://dejure.org/2021,40605)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. August 2021 - 9 K 1327/20 (https://dejure.org/2021,40605)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Die Vollziehbarkeit des in dem Parkverbot enthaltenen Wegfahrgebotes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die aus Verkehrszeichen folgenden Gebote den dort genannten unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gleichstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, juris Rn. 8; Beschl. v. 7.11.1977, VII B 135.77, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris, Rn. 40).

    Die für die Erhebung insoweit erforderliche Amtshandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit des Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Vorganges, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Beauftragung des Abschleppunternehmens bezog (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, 156, juris Rn. 46).

    Der Beklagten sind aufgrund der Beauftragung des Abschleppunternehmens und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung Aufwendungen entstanden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 48).

    Andernfalls wäre das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn die Höhe einer - wie hier - allein zur Kostendeckung bestimmten Abgabe den abzugeltenden Verwaltungsaufwand in einem erheblichen Umfang überstiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Vertragspartner durch Ausschreibungsverfahren ermittelt und dass in diesem Rahmen pauschalierte Festpreise für die Durchführung von Abschleppvorgängen vereinbart werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 46).

    Der Behörde ist vorliegend in der Summe ein berücksichtigungsfähiger Aufwand für die Erteilung des Abschleppauftrages an das Abschleppunternehmen und bei dessen Abrechnung (Prüfung der gestellten Rechnung auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit sowie Auszahlung des Betrages an das Abschleppunternehmen) entstanden (vgl. zur Heranziehung zu einem Gemeinkostenzuschlag im Zusammenhang mit einer Abschleppanordnung, die bei der Behörde zu keinen Auslagen geführt hatte: OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, juris Rn. 43 ff.).

  • OVG Hamburg, 30.06.2009 - 3 Bf 408/08

    Verkehrszeichen; Halteverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, BVerwGE 154, 365, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 30).

    Ein Verkehrsschild, das diesem Grundsatz genügt, entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern unabhängig davon, ob sie das Verkehrsschild tatsächlich wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.15

    Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, BVerwGE 154, 365, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 30).

    Ein Verkehrsschild, das diesem Grundsatz genügt, entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern unabhängig davon, ob sie das Verkehrsschild tatsächlich wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 11.08.2003 - 3 B 74.03

    Umsetzung von einem Behindertenparkplatz entschieden

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris, Rn. 11 zu Taxenständen; BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris, Rn. 3 zu Behindertenparkplätzen).
  • BVerwG, 20.05.2003 - 3 B 37.03

    Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Zwar ist nach allgemeinen Beweisregeln grundsätzlich die Behörde für solche Tatsachen materiell beweispflichtig, die eine Kostenpflicht des Bürgers begründen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003, 3 B 37/03, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.01.1995 - Bf II 44/92
    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung auf der einen und der hierfür erhobenen Gebühr auf der anderen Seite besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.1.1995, Bf II 44/92, juris Rn. 29 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2020 - 17 K 4015/18

    Abschleppmaßnahme, Elektrofahrzeug, Sonderparkplatz

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2020, 3 Bf 210/20.Z, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.1.2020, 17 K 4015/18, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 1.7.2020, 7 K 4878/18, n.v., Urt. v. 19.3.2019, 11 K 9122/17, n.v., Gerichtsbescheid v. 25.5.2018, 2 K 7467/17, juris, Rn. 43).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 3 C 5.13

    Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris, Rn. 11 zu Taxenständen; BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris, Rn. 3 zu Behindertenparkplätzen).
  • BVerwG, 07.11.1977 - 7 B 135.77

    Parken im eingeschränkten Halteverbot - Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20
    Die Vollziehbarkeit des in dem Parkverbot enthaltenen Wegfahrgebotes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die aus Verkehrszeichen folgenden Gebote den dort genannten unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gleichstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, juris Rn. 8; Beschl. v. 7.11.1977, VII B 135.77, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris, Rn. 40).
  • VG Hamburg, 25.05.2018 - 2 K 7467/17

    Die Kombination aus einem Verkehrszeichen 314 (Parken), einem Zusatzzeichen für

  • VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 843/07

    Die zuständige Behörde ist im Prozess um die Erstattung von Abschleppkosten nach

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

  • VG Köln, 14.12.2021 - 7 K 4878/18
  • VG Hamburg, 01.03.2022 - 7 K 1290/20

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Kosten für einen Abschleppvorgang wegen

    Bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 23.8.2021, 9 K 1327/20, juris Rn. 44 zu einer Parkraumbewirtschaftungszone in der Nähe des Hamburger Flughafens).
  • VG Hamburg, 30.12.2021 - 5 K 1268/20

    Gebühren für Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs

    Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages bei der Umsetzung eines Fahrzeugs in einer Höhe, die sich an dem Stundensatz der Gestellung eines Bediensteten orientiert, verstößt grundsätzlich nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip (VG Hamburg, Urt. v. 23.8.2021, 9 K 1327/20, juris Rn. 51-65).
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