Rechtsprechung
   VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15973
VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17 (https://dejure.org/2017,15973)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 6 E 3327/17 (https://dejure.org/2017,15973)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2017 - 6 E 3327/17 (https://dejure.org/2017,15973)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,15973) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsunterkunft am Duvenacker darf zunächst nicht weitergebaut werden

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 16.01.2007 - 2 Bs 344/06
    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; auch Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) könnte weiter davon auszugehen sein, dass auch den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB allein oder im Zusammenhang mit § 1 Abs. 7 BauGB drittschützende Wirkung zukommen könnte.

    Demgegenüber kommt eine Verletzung der Rechte aus § 1 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB nach jüngeren Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) erst dann in Betracht, wenn "ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden" ist.

    Welcher Ansicht zu folgen ist kann hier offen bleiben, weil vorliegend schon unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) "ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden" sein könnte.

    Das Einleiten eines Bauleitplanverfahrens dürfte trotz unterlassenem Aufstellungsbeschluss für die Öffentlichkeit und sonstige Rechtsträger eindeutig erkennbar geworden sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 30.09.2016 - 2 Bs 110/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; auch Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) könnte weiter davon auszugehen sein, dass auch den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB allein oder im Zusammenhang mit § 1 Abs. 7 BauGB drittschützende Wirkung zukommen könnte.

    Demgegenüber kommt eine Verletzung der Rechte aus § 1 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB nach jüngeren Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) erst dann in Betracht, wenn "ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden" ist.

    Welcher Ansicht zu folgen ist kann hier offen bleiben, weil vorliegend schon unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, juris Rn. 14; Beschl. v. 30.9.2016, 2 Bs 110/16, juris Rn. 16) "ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden" sein könnte.

  • OVG Hamburg, 19.05.2004 - 2 Bs 240/04

    Aufschiebende Wirkung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhobenen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Der Antrag der Antragsteller auf Erlass eines sogenannten Zwischenbeschlusses (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135) hat Erfolg.

    Ein Zwischenbeschluss ist nur geboten, wenn effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, was voraussetzt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos ist und befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2016, 2 Bs 51/16, n.v.; Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135).

    Als Rechtsmittel ist gemäß § 146 Abs. 1, 4 VwGO analog die Beschwerde gegeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135).

  • OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16

    Oberverwaltungsgericht gibt Beschwerde der Stadt gegen Zwischenverfügung bzgl.

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Ein Zwischenbeschluss ist nur geboten, wenn effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, was voraussetzt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos ist und befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2016, 2 Bs 51/16, n.v.; Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, juris Rn. 15 ff.), der die beschließende Kammer folgt, kommt dem Abwägungsgebot (damals noch in § 1 Abs. 6 BauGB geregelt) schon nach seinem Wortlaut drittschützende Wirkung zu, wonach neben den öffentlichen auch die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
  • VG Hamburg, 16.11.2006 - 7 E 2847/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruches.

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2017 - 6 E 3327/17
    Zu diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Kammer 7, Beschl. v. 16.11.2006, 7 E 2847/06, Seite 11 des Umdrucks) zuvor die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Baugenehmigungsverfahren, das sich auf zahlreiche Baukörper auf einer mehrere Hektar großen Fläche beziehe und damit eine bebauungsplanähnliche Funktion erfülle, zugleich um ein Bebauungsplanverfahren handele, bei dem die Regelungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Vermeidung einer Umgehung der einschlägigen Vorschriften zu beachten seien.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.09.2021 - 2 M 70/21

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung und den Umbau eines

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 27. März 2017 (- 6 E 3327/17 - veröffentlicht unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/8427830/fdb07bf61a5bbec02b5091f001ea3a01/data/6-e-3327-17-beschluss-vom-27-03-2017.pdf) offen gelassen, ob entsprechend einer älteren Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Januar 1977 - BS II 79/76 -) eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Verfahrensvorschriften anzunehmen sei, wenn die (förmliche) Änderung eines Bebauungsplans generell durch Befreiungen von nicht nachbarschützenden Ausweisungen des Bebauungsplans umgangen werde, und darauf hingewiesen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erst in Betracht komme, wenn ein Bauleitverfahren eingeleitet worden sei.
  • VG Schleswig, 13.01.2022 - 2 B 10006/21

    Kein Abwehrrecht des Nachbarn aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer

    Soweit die Antragsteller des Weiteren zum Beleg ihres Anspruchs auf Aufstellung eines Bebauungsplans auf eine Entscheidung des VG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 6 E 3327/17 - verweisen, verfängt dies nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht