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   VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15   

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VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15 (https://dejure.org/2015,31549)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 7 E 5333/15 (https://dejure.org/2015,31549)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 7 E 5333/15 (https://dejure.org/2015,31549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 1602
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 16.07.1981 - 4 B 96.81

    Voraussetzungen für Abweichungen von städtebaulichen Vorschriften bei baulichen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Hierunter fallen nur solche Vorhaben, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung nach Standort, Art, Ausführung oder Auswirkung von sonstigen Verwaltungsbauten zu unterscheiden sind, beispielsweise technische Anlagen der Daseinsvorsorge oder die in § 37 Abs. 2 BauGB genannten Anlagen zur Landesverteidigung etc. (BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981, 4 B 96/81, juris, Rn. 4; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 117. EL., Stand: 5/2015, § 37, Rn. 16; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 37, Rn. 4).

    Das Vorhaben müsste zudem auf einen bestimmten Standort angewiesen sein (so ausdr. BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981, 4 B 96/81, juris, Rn.4; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 117. EL., Stand: 5/2015, § 37, Rn. 16).

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten"" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15).

    In jedem Fall ist mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine auf mindestens zehn Jahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von ca. 700 Asylsuchenden und anderen Wohnungslosen (zum geplanten Nutzungszeitraum vgl. Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten vom 7.9.2015, Bü-Drs. 21/1491, S.3) ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete aufweist als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Eine auch dem Schutz eines Nachbarn vor einer der Planausweisung widersprechenden Nutzung auf einer angrenzenden, anders ausgewiesenen Fläche setzt den erkennbaren, rechtserheblichen Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen bzw. Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der jeweiligen Fläche bzw. Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

    Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens sind insbesondere auch die Begründung des Bebauungsplans sowie andere Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens heranzuziehen (VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 C 20.88

    Bauplanungsrecht: Fehlende "Anlagenhoheit" des Vorhabensträgers i.S. von § 37

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Vielmehr sind entgegenstehende Rechte Dritter im Rahmen der durch § 246 Abs. 14 BauGB durchzuführenden Erforderlichkeitsprüfung den öffentlichen Belangen gewichtend gegenüberzustellen (so ausdr. auch BT-Drs. 18/6185, S. 55 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, 4 C 20/88).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2001 - 9 S 772/01

    Fehlender Anordnungsgrund für Schutz gegen Aufnahme eines Konkurrenten in

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Die Veränderung des status quo muss nach den Umständen des Einzelfalles konkret bevorstehen (VGH Mannheim, Beschluss vom 6.11.2001, 9 S 772/01, NVwZ-RR 2002, 504; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 123, Rn. 77 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 3 S 1643/94

    Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in reinem Wohngebiet; Befreiung

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    In jedem Fall ist mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine auf mindestens zehn Jahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von ca. 700 Asylsuchenden und anderen Wohnungslosen (zum geplanten Nutzungszeitraum vgl. Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten vom 7.9.2015, Bü-Drs. 21/1491, S.3) ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete aufweist als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).
  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Ein Widerspruch zu einer so geprägten Gebietseigenart liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.1.2010, 2 Bs 242/09; Beschluss vom 5.6.2009, NordÖR 2009, 310).
  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 3/95

    Nachbarrecht; Wohncontainer; Asylbewerberunterkunft; Sozialer Zweck;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    In jedem Fall ist mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine auf mindestens zehn Jahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von ca. 700 Asylsuchenden und anderen Wohnungslosen (zum geplanten Nutzungszeitraum vgl. Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten vom 7.9.2015, Bü-Drs. 21/1491, S.3) ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete aufweist als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens sind insbesondere auch die Begründung des Bebauungsplans sowie andere Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens heranzuziehen (VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).
  • OVG Hamburg, 17.06.2004 - 1 Bf 198/00

    Informationen des Staates über einzelne Unternehmen; Scientology;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15
    Der Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung einer u.a. grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris; Urteil vom 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris; Beschluss vom 12.1.2015, 2 Bs 247/14; VG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2014, 7 E 5363/14).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 1 LA 184/06

    Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

  • VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen

  • OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12

    FC St. Pauli gegen FC Hansa Rostock: Weiterhin keine Eintrittskarten für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 1 B 10480/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

  • VG Hamburg, 13.09.2013 - 9 E 3452/13

    Gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1231/13

    Gebietsgewährleistungsanspruch und Nachbarschutz bei Erteilung einer

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

    Mit Beschluss vom 28.10.2015 (7 E 5333/15) gab das Gericht diesem Begehren statt und gab der (auch damaligen) Antragsgegnerin auf, die Bauarbeiten für die Errichtung der streitbefangenen Einrichtung einstweilen einzustellen und zu unterlassen und die (heutige) Beigeladene entsprechend anzuhalten.

    Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - nach Ergehen entsprechender Erledigungserklärungen der Beteiligten - das Verfahren über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung auf Grundlage von § 3 SOG betreffenden Beschluss des erkennenden Gerichts in der Angelegenheit 7 E 5333/15 eingestellt und festgestellt, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.12.2015 wirkungslos seien (2 Bs 226/15).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Verfahren 7 E 5333/15, die vorgelegte Bauakte der Antragsgegnerin sowie auf die Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Ohlsdorf 12 und zum Bebauungsplan-Verfahren Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten) verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

    Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauplanungsrechtliche Festsetzung der Nutzung der Vorhabenfläche mit "Anzuchtgarten" durch die Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (vgl. zur entsprechenden polizeirechtlichen Konstellation: VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 24 ff.).

    An diesem (bereits in dem in Hinsicht auf die Rechtsposition aus dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vollständig parallel gelagerten Verfahren 7 E 5333/15 von der Kammer gefundenen) Ergebnis ist nach alledem und auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens der Antragsgegnerin unter Einbeziehung ihres Vorbringens in ihrer gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.10.2015 gerichteten Beschwerdebegründung im Verfahren 2 Bs 226/15 festzuhalten.

    Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzung der Vorhabenfläche qualitativ - und nicht nur quantitativ - deutlich von einer gärtnerischen oder friedhofsbezogenen Nutzung wie auch von der Kleinmaßstäblichkeit der festgesetzten reinen Wohnnutzung unterscheidet (VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 54; vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.7.2014, 2 Bf 186/10).

    Vor dem Hintergrund des eindeutigen Befundes der vorstehenden Normauslegung kann letztlich offen bleiben, inwieweit auch höherrangiges Recht, insbesondere im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 67) es gebietet, § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiäre Vorschrift zu verstehen, die lediglich als ultima ratio dann Planabweichungen eröffnet, wenn anders im Gebiet der Gemeinde dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden können.

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Gegen einen solchen Realakt kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie - für den einstweiligen Rechtsschutz - mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier die Antragsteller, geltend macht, durch das Behördenhandeln gleichwohl in eigenen Rechten betroffen zu sein (VG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2014, 7 E 5363/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15).

    Der Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung einer u.a. grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris; Urteil vom 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris; Beschluss vom 12.1.2015, 2 Bs 247/14; VG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2014, 7 E 5363/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15).

    Die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, auch wenn dieses nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens legalisiert, sondern lediglich verwaltungsintern auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt wird, richtet sich dabei allein danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes bzw. des übrigen einfachgesetzlichen Baurechtes verletzt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2015, 2 Bs 247/14; VG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2014, 7 E 5363/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15).

    Zwar kann die "Pufferfunktion" einer Fläche nicht nur tatsächlich, sondern auch normativ zu werten sein (VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 9).

    Sie sind - auch in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 13; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch BT-Drs.

    7 E 5333/15, S. 14).

    Jedenfalls begründet diese Bestimmung mangels Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für das in Rede stehende Vorhaben der Antragsgegnerin keine Duldungspflicht der Antragsteller (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 14 ff.).

    Ein Vorgehen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann daher nicht als solches dazu führen, dass subjektive Rechte der von der Maßnahme der Antragsgegnerin Betroffenen materiell nicht mehr zu berücksichtigen wären (VG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2014, 7 E 5363/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15).

  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

    Zwar könne, je nach Kontext, eine Planaussage zu einer "Pufferfunktion" einer Fläche nicht nur auf eine tatsächliche, sondern auch auf eine normative Wirkung zielen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Zwar kann, je nach Kontext, eine Planaussage zu einer "Pufferfunktion" einer Fläche nicht nur auf eine tatsächliche, sondern auch auf eine normative Wirkung zielen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 38).

    Diese Einrichtungen sind vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 59; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch …

  • VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15

    Ablehnung eines Eilantrags von Anwohnern gegen eine sog. Folgeeinrichtung für

    Gegen einen solchen Realakt kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie - für den einstweiligen Rechtsschutz - mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier die Antragsteller, geltend macht, durch das Behördenhandeln gleichwohl in eigenen Rechten betroffen zu sein (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung einer u.a. grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris; Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Abgesehen davon, dass im Zweifel das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, führt ein Vorgehen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls als solches nicht dazu, dass subjektive Rechte der von der Maßnahme der Antragsgegnerin Betroffenen materiell nicht mehr zu berücksichtigen wären (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, auch wenn dieses nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens legalisiert, sondern lediglich verwaltungsintern auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt wird, richtet sich danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes bzw. des übrigen einfachgesetzlichen Baurechtes verletzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, dass es sich bei der Vorhabenfläche nach dem Willen des Plangebers um eine gezielte räumliche Trennung des DESY-Geländes von dem vorgenannten, südöstlich der Straße Achtern Styg und östlich der Straße Luruper Drift gelegenen reinen Wohngebiet, d.h. um eine dem Schutz der Wohnnutzung dienende "Pufferzone" zwischen diesen Nutzungen, handeln sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung entsprechender Festsetzungen OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.).

    Sollten sie sich mit dem von ihnen hervorgehobenen Konfliktpotenzial gerade größerer Flüchtlingsunterkünfte auf ein erhöhtes Risiko unzumutbarer Lärmimmissionen beziehen, so wird diese Eignung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gesehen (vgl. insb. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 43 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.), allerdings bestehen, wie bereits ausgeführt, aufgrund der räumlichen Binnenkonzeption des Vorhabens und seiner Lage zu den Grundstücken der Antragsteller vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle.

  • VG Hamburg, 04.04.2024 - 12 E 1273/24

    Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!

    Die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums ein Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich dabei grundsätzlich danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. des übrigen Baurechts verletzt (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris Rn. 24; siehe entsprechend für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch zuletzt auch BGH, Urt. v. 21.1.2022, V ZR 76/20, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 11.12.2015 - 9 E 6301/15

    Zur - hier verneinten - Antragsbefugnis für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz

    Gegen einen solchen Realakt kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie - für den einstweiligen Rechtsschutz - mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier die Antragsteller, geltend macht, durch das Behördenhandeln gleichwohl in eigenen Rechten betroffen zu sein (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14, n.v.; Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, Homepage VG Hamburg; Beschl. v. 6.11.2015, 7 E 5650/15, Homepage VG Hamburg; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14, n.v.).

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung einer u.a. grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris; Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, a.a.O.; Beschl. v. 2.12.2014, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass im Zweifel das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, führt ein Vorgehen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls als solches nicht dazu, dass subjektive Rechte der von der Maßnahme der Antragsgegnerin Betroffenen materiell nicht mehr zu berücksichtigen wären (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, a.a.O.; Beschl. v. 2.12.2014, a.a.O.).

    Vielmehr richtet sich die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, auch wenn dieses nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens legalisiert, sondern lediglich verwaltungsintern auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt wird, danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2015, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, a.a.O.; Beschl. v. 2.12.2014, a.a.O.).

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