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   VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07   

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https://dejure.org/2008,12418
VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07 (https://dejure.org/2008,12418)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 6 E 4198/07 (https://dejure.org/2008,12418)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2008 - 6 E 4198/07 (https://dejure.org/2008,12418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Poker ist verbotenes Geschicklichkeits-/Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Poker ist verbotenes Geschicklichkeits-/Glücksspiel

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, S. 276 ff., dort zum Sportwettenmonopol) bei der Prüfung von Art. 12 Abs. 1 GG bereits festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Monopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren zu bekämpfen und dass der Gesetzgeber auch von der Erforderlichkeit eines Monopols ausgehen darf.
  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07
    Der Europäische Gerichtshof erkennt damit an, dass der Glücksspielmarkt besonderen sittlichen, religiösen und soziokulturellen Bedingungen unterliegt (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2007 - 1 Bs 187/07 - ; Beschl. v. 25.3.2008 - 4 Bs 5/08 - jeweils zu Sportwetten und mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08

    Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass der Begriff des Gewerbes, der vom Gesetz selbst nicht definiert wird, dahin zu verstehen ist, dass es sich um eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist (vgl. BVerwG, zuletzt Beschl. v. 11.3.2008 - 6 B 2/08 - juris, mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Hamburg, 16.11.2007 - 1 Bs 187/07

    Private Sportwetten sind verboten

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07
    Der Europäische Gerichtshof erkennt damit an, dass der Glücksspielmarkt besonderen sittlichen, religiösen und soziokulturellen Bedingungen unterliegt (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2007 - 1 Bs 187/07 - ; Beschl. v. 25.3.2008 - 4 Bs 5/08 - jeweils zu Sportwetten und mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07
    Wenn - wofür hier also Einiges spricht - die Voraussetzungen des § 33 e Abs. 1 Satz 2 GewO vorliegen, muss das Bundeskriminalamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagen; die Formulierung "kann" weist vorliegend nicht auf ein Ermessen, sondern auf eine Ermächtigung im Sinne der Befugnisnorm hin (vgl. BVerwG, GewArch 1997, 287).
  • VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08

    Pokerturniere

    § 33 d GewO regelt demgegenüber als "anderes Spiel" mit Gewinnmöglichkeit jedenfalls technisch nicht ausgerüstete Spiele, mithin auch grundsätzlich das Kartenspiel Poker (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2008 -6 E 4198/07-).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08

    Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel

    Die vom Antragsgegner vorgelegte Entscheidung des VG Hamburg (6 E 4198/07, juris) beruht ebenfalls auf einer Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil sowohl ein nachträglicher Einsatz ("re-buy") als auch ein Rückkauf der Gewinne möglich waren.
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