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   VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17   

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VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17 (https://dejure.org/2017,21978)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 7 E 6480/17 (https://dejure.org/2017,21978)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 7 E 6480/17 (https://dejure.org/2017,21978)
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Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Demonstration in der Hamburger Innenstadt bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris, Rn. 67).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 77).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 91).

    der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343, 355 ff.; 128, 226, 250 f.) ist vorliegend jedoch nach den Grundsätzen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Voraussetzung des Einschreitens gegen eine friedliche Versammlung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, um eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris; Beschl. v. 18.08.2000, 1 BvQ 23/00, juris; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, 1 C 12.97, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Zwar wird mit der Allgemeinverfügung nicht explizit ein Verbot von Versammlungen verfügt, sondern, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), jedoch ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54), was auch von den Beteiligten übereinstimmend angenommen wird.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; m.w.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Da sich der Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42).

    Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch den Einsatz des jeweils mildesten Mittels zu wahren (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Die an den Möglichkeiten des in kurzer Frist durchzuführenden Eilverfahrens einerseits und den besonderen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten andererseits ausgerichtete Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, Juris, Rn. 18 mwN.) ergibt, dass die Allgemeinverfügung in Bezug auf die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung rechtmäßig sein dürfte (hierzu a)).

    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn.16, m.w.N.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; m.w.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 55).

  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Die Kammer schließt sich mit dieser Bewertung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2017 vollen Umfangs den überzeugenden Ausführungen der Kammer 16 des Gerichts in dem Beschluss vom 27.6.2017 (16 E 6288/17) - welcher von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in Bezug genommen worden ist und welcher, ebenso wie die von dem Antragsteller herangezogenen Beschlüsse der Kammer 19 des Gerichts (19 E 5697/17, 19 E 6258/17), über die Internet-Präsenz des Gerichts zugänglich ist (abrufbar unter http:/justiz.hamburg.de/vg-aktuelles) - an, mit denen dargelegt wird, dass die Antragsgegnerin mit der verfügten Beschränkung von Versammlungsmöglichkeiten auf eine einzigartige Gefährdungslage erkennbar sachgerecht reagiert hat, zumal diese in ihrer Komplexität aufgrund des personalen, sächlichen und räumlichen Umfangs des G- 20-Gipfeltreffens und seiner Funktionserfordernisse, sowie aufgrund der beengten Großstadtverhältnisse, der Quantität und Qualität der auf Verhinderung, insbesondere Blockade gerichteten Gegnerschaft und der Verschränkung mit terroristischen Handlungsoptionen anderer Akteure deutlich über bisher bekannte und in der Rechtsprechung bewertete Großlagen wie Brokdorf, Castor-Transporte, Heiligendamm oder Elmau hinausgeht (hierzu aa)).

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Soweit schließlich der Antragsteller mit dem Antragsvorbringen auch eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. seiner Meinungsfreiheit rügt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. auch BVerfG, Beschl.v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, Juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2001, 1 BvQ 15/01, juris; Beschl. v. 26.06.2007, 1 BvR 1418/07, juris, Rn. , m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Zwar wird mit der Allgemeinverfügung nicht explizit ein Verbot von Versammlungen verfügt, sondern, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), jedoch ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54), was auch von den Beteiligten übereinstimmend angenommen wird.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    (a) Die Bundesrepublik und die Antragsgegnerin sind verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957], vgl. hierzu: Prauß, Staatsbesuche in der Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 79 ff)] zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer des G20-Gipfels verpflichtet und sie müssen geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste treffen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch weitere Polizeikräfte hätte heranziehen können, sondern nur noch darauf, ob sie nach derzeitigem Stand die tatsächliche Möglichkeit hat, mit dem vorhandenen Personalbestand die Sicherheit auch im Umfeld der Versammlung (insbesondere bei einem unfriedlichen Verlauf) zu gewährleisten bzw. den Personalbestand noch entsprechend zu erhöhen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15).

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17
    Dieses Interesse ist angesichts des auch auf diese Aspekte bezogenen grundsätzlichen Selbstbestimmungsrechts zwar nicht ohne Gewicht; im Rahmen der Abwägung kann eine Verlegung indes durchaus als zumutbar angesehen werden (vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) und ist von Bedeutung, wie zwingend diese Wahl von Ort und Zeit erscheint.

    Eine Folgenabwägung könnte - nach der Auslegung von § 15 Abs. 1 VersG durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bzw. nach der Rechtsprechung der zuständigen Kammern des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. B.v. 11.9.2015, 1 BvR 2211/15, Juris, vgl. auch B.v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17), wonach eine erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung anzunehmende besondere Gefahrenlage (auch im Zeitraum vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids) nicht zur Rechtmäßigkeit einer versammlungseinschränkenden Verfügung führen würde, sondern nur einer suspendierenden Eilentscheidung entgegenstünde - insbesondere angezeigt sein, wenn, anders als hier vertreten (auch insoweit gilt die obige Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer 16 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27.6.2017), insbesondere der seitens der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Allgemeinverfügung vom 1.6.2017 in Bezug auf die von der Verfügung ebenfalls erfassten friedlichen Versammlungen angeführte, auch auf das Fehlen hinreichenden Personals gestützte polizeiliche Notstand in Zweifel zu ziehen wäre.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2006 - 3 M 74/06
  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08

    Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über

  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung ist gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig, es liegt eine gesonderte Begründung vor und diese lässt auch einen ausreichenden Einzelfallbezug erkennen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17; Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 28.6.2017, 20 E 6320/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.7.2017, 7 E 6480/17; alle im Internet abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin dürfte sich als rechtmäßig erweisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.6.2017, 7 E 6480/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. 20.6.2017, 19 E 6258/17).

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    Auch insoweit ist dem Ansatz der Kammer 16 zuzustimmen, dass der Antragsgegnerin eine Einschätzungsprärogative zukommt und die Anforderungen an den Nachvollzug der Einschätzung durch das Gericht nicht über unterschiedliche Einsatzlagen hinweg einheitlich zu bestimmen sind (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2017, 7 E 6480/17 - n.v.).
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