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   VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10   

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VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10 (https://dejure.org/2011,37343)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2011 - 11 K 1333/10 (https://dejure.org/2011,37343)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 11 K 1333/10 (https://dejure.org/2011,37343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Wegfall der Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO, die gegenüber einem Beschuldigten getroffen worden ist, wird zwar - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 26, juris).

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 27 f., juris).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt, und dass somit der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch als solcher die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt lässt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, Rn. 20, juris).

    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1955 - I C 176.53, Rn. 19, juris).

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Streitfrage bisher nicht höchstrichterlich geklärt, sondern ausdrücklich offengelassen, ob der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch dann unberührt lässt, wenn der Betroffene bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides - durch den die Anordnung abschließend ihren maßgeblichen Inhalt erhält - nicht mehr Beschuldigter im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 25, juris).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Sie kann die persönliche Sphäre des Betroffenen allein schon wegen des Bewusstseins stark berühren, von der Kriminalpolizei als möglicher künftiger Rechtsbrecher betrachtet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 57.66, Rn. 10, juris).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    In ihnen verkörpert sich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Lüth, 1. Ls., juris).
  • VG Hamburg, 27.03.2007 - 10 K 1162/06

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Einstellung des Strafverfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, hätte der Betroffene nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht und sei damit der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben gewesen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00, NVwZ-RR 2001, 238 ff.; dem folgend Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 25.07.2002 - 3 K 1625/01, BeckRS 2002, 30990167; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2007 - 10 K 1162/06, Rn. 19, juris).
  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 24 B 03.695
    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Sei der Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen worden, obwohl er mit gleichem Inhalt rechtmäßig hätte ergehen können, könne dieser Fehler durch die Widerspruchsbehörde nicht mehr korrigiert werden, wenn zwischenzeitlich eine Veränderung der Rechts- oder Sachlage den Neuerlass ausschließe (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.02.2004 - 24 B 03.695, Rn. 11, juris; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05, juris).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt, und dass somit der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch als solcher die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt lässt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, Rn. 20, juris).
  • OVG Hamburg, 13.05.1976 - Bf II 17/76
    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    d) Auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts finden sich Hinweise, dass dieses das Vorliegen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO für erforderlich hält (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.1976 - Bf II 17/76, Rn. 29, juris).
  • VG Leipzig, 25.07.2002 - 3 K 1625/01
    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, hätte der Betroffene nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht und sei damit der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben gewesen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00, NVwZ-RR 2001, 238 ff.; dem folgend Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 25.07.2002 - 3 K 1625/01, BeckRS 2002, 30990167; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2007 - 10 K 1162/06, Rn. 19, juris).
  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00

    Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Auch wenn die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wieder entfallen sei, hätte der Betroffene nach wie vor diese Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht und sei damit der Anlass für eine erkennungsdienstliche Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO gegeben gewesen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 BS 53/00, NVwZ-RR 2001, 238 ff.; dem folgend Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 25.07.2002 - 3 K 1625/01, BeckRS 2002, 30990167; im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2007 - 10 K 1162/06, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 19.06

    Flurbereinigung; Planfeststellungsbeschluss; Wege- und Gewässerplan; Beurteilung

    Auszug aus VG Hamburg, 31.05.2011 - 11 K 1333/10
    Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt, wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19/06, Rn. 3, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

  • VG Schwerin, 10.12.2014 - 7 A 1518/14

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zur Straftatenprävention statt

    Gegen die Irrelevanz des Fortfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren sprachen sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - BayVGH - (Urteil vom 9. Februar 2004 - 24 B 03.695 -, juris Rdnr. 13 ff.), der VGH BW (Urteil vom 7. März 2007 - 1 S 1170/05 - Beck"sche Rechtsprechungssammlung 2008, Nr. 39409), das VG Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2011 - 11 K 1333/10 -, juris Rdnr. 33ff.) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - HmbOVG - (Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 36 [37 f.]) sowie das VG Freiburg (Urteil vom 17. Oktober 2013 - 4 K 2191/12 -, juris Rdnr. 22 ff.) aus.
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