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   VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19   

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VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19 (https://dejure.org/2020,15976)
VG Hannover, Entscheidung vom 05.05.2020 - 7 B 3472/19 (https://dejure.org/2020,15976)
VG Hannover, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 7 B 3472/19 (https://dejure.org/2020,15976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 VwVG ND; § 2 RdFunkStVtr ND; § 123 Abs 1 VwGO; § 80 Abs 5 VwGO; § 41 VwVfG; § 767 ZPO; § 769 ZPO
    Einstweilige Anordnung; nachgeborene Einwendungen; Rundfunkbeitragsbescheid; Verjährung; Vollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Wohnung; Wohnunginhaber; Zustellungsfiktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Wohnungsinhaber auch nicht auf das Verbot des BVerfG in seinem Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - (BGBl. I S. 1349) berufen, ihn mit mehr als einem Rundfunkbeitrag zu belasten, weil er selbst nur Inhaber einer Wohnung ist und nur mit einem Rundfunkbeitrag belastet wird.

    Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er dürfe als Inhaber mehrerer Wohnungen nach Nr. 4 Satz 2 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (- 1 BvR 1675/16 u.a. -, BGBl. I S. 1349 = NVwZ 2018, S. 1293) für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden (Begründung Rdnrn. 106ff., 150 der Entscheidung des BVerfG; s. auch Beschlüsse des BVerfG vom 10.4.2019 - u.a. 1 BvR 2115/17 - juris).

  • BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2115/17

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er dürfe als Inhaber mehrerer Wohnungen nach Nr. 4 Satz 2 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (- 1 BvR 1675/16 u.a. -, BGBl. I S. 1349 = NVwZ 2018, S. 1293) für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden (Begründung Rdnrn. 106ff., 150 der Entscheidung des BVerfG; s. auch Beschlüsse des BVerfG vom 10.4.2019 - u.a. 1 BvR 2115/17 - juris).
  • VGH Hessen, 04.05.1988 - 4 TH 3493/86

    Zur Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage in der Verwaltungsvollstreckung

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Damit liegen keine sog. "nachgeborenen Einwendungen" vor, die Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage und eines hierauf gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren sein können (vgl. zum Begriff: Hess.VGH, Beschluss vom 4.5.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, S. 507 juris Rdnr. 17).
  • VG Arnsberg, 30.05.2016 - 6 L 389/16

    Zweifel an der Tragfähigkeit der gutachterlichen Prognose zur Fahrtauglichkeit im

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Insoweit wird die Rundfunkanstalt als Vollstreckungsgläubigerin für einen entsprechenden Antrag nach § 123 VwGO auch nicht als der richtige Adressat angesehen (vgl. zu letzterem auch VG Saarlouis, Beschluss vom 19.5.2016 - 6 L 389/16 - juris Rdnr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2017 - 2 B 86/17

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich Verjährung

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Diese Regelung ist auf die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbar (OVG Münster, Beschluss vom 3.3.2017 - 2 B 86/17 - NWVBl. 2017, S. 402 juris Rdnrn. 18ff.) und danach die Vollstreckung der Bescheide vom 2. November 2015 und 1. Dezember 2015 nicht verjährt.
  • VG Dresden, 11.12.2014 - 2 L 240/14
    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    28 b. In der Rechtsprechung wird ein gegen die Rundfunkanstalt gerichteter Antrag nach § 769 ZPO gelegentlich in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO des Inhalts umgedeutet, die Rundfunkanstalt zu verpflichten, die Vollstreckung ihrer Rundfunkbeitragsbescheide vorläufig zu unterlassen (VG Sigmaringen, aaO, Rdnr. 18; VG Dresden, Beschluss vom 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rdnr. 4; KKZ 2016, S. 84; vgl. allgemein Hess.VGH, aaO, Rdnr. 20).
  • VG Sigmaringen, 19.05.2016 - 5 K 1636/16

    Rundfunkbeitrag; Vollstreckung aus bestandskräftigem Bescheid

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Ein solche richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt und ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruht, nach Bestandskraft der streitbefangenen Bescheide entstanden sind und in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden konnten (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 25.8.2000 - 1 O 2424/00 - juris Rdnr. 2; VG München, Urteil vom 11.1.2017 - M 6 K 16.896 - juris Rdnr. 18; die Vollstreckungsabwehrklage im vorliegenden Zusammenhang insgesamt ablehnend: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.5.2016 - 5 K 1636/16 - juris Rdnrn. 19ff).
  • VG München, 11.01.2017 - M 6 K 16.896

    Unzulässige Klage gegen die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Ein solche richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt und ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruht, nach Bestandskraft der streitbefangenen Bescheide entstanden sind und in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden konnten (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 25.8.2000 - 1 O 2424/00 - juris Rdnr. 2; VG München, Urteil vom 11.1.2017 - M 6 K 16.896 - juris Rdnr. 18; die Vollstreckungsabwehrklage im vorliegenden Zusammenhang insgesamt ablehnend: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.5.2016 - 5 K 1636/16 - juris Rdnrn. 19ff).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2000 - 1 O 2424/00

    Auslegung; einstweilige Einstellung; Unterlassungsanspruch; Urteilstenor;

    Auszug aus VG Hannover, 05.05.2020 - 7 B 3472/19
    Ein solche richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt und ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruht, nach Bestandskraft der streitbefangenen Bescheide entstanden sind und in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden konnten (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 25.8.2000 - 1 O 2424/00 - juris Rdnr. 2; VG München, Urteil vom 11.1.2017 - M 6 K 16.896 - juris Rdnr. 18; die Vollstreckungsabwehrklage im vorliegenden Zusammenhang insgesamt ablehnend: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.5.2016 - 5 K 1636/16 - juris Rdnrn. 19ff).
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