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   VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19   

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VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19 (https://dejure.org/2019,37333)
VG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2019 - 7 B 5022/19 (https://dejure.org/2019,37333)
VG Hannover, Entscheidung vom 06. November 2019 - 7 B 5022/19 (https://dejure.org/2019,37333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Anwohner der Kleefelder Straße unterliegt im Eilverfahren - Neuanordnung der Fahrradstraße nach Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit über Einrichtung einer Fahrradstraße im Zooviertel erneut vor dem Verwaltungsgericht - Anlieger wendet sich mit Eilantrag auch gegen neues Konzept der Stadt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17

    Anfechtung Zusatzzeichen; Mindestabstand; Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Die "Kleefelder Straße" liegt in einer gesondert ausgewiesenen Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1-50, vgl. zu diesen Feststellungen die Örtlichkeit betreffend das rechtskräftige Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 3 f., 6).

    Die Kammer hob mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2019 ( - 7 A 7457/17 -, juris) den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 sowie die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 auf, soweit darin die "Kleefelder Straße" zwischen "Michael-Ende-Platz" und "Gneisenaustraße" zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt worden ist.

    Zur Begründung führte die erkennende Kammer unter anderem aus, dass sich die konkrete verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten, durch die die "Kleefelder Straße" in dem streitbefangenen Teilabschnitt zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt worden ist, nicht als zwingend erforderlich darstelle und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; auch der streitbefangene Bescheid vom 11. August 2017 sei aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 65 ff.).

    Außerdem seien Ein-Tages-Verkehrszählungen für den Bereich des Radverkehrs wissenschaftlich nicht anerkannt (unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 15. April 2019 in dem Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 278 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II).

    Auf die mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 vorgelegten Zahlen zu der Dauerzählstelle "Stadtparkweg" könne die Antragsgegnerin ihre Feststellung von dem Radverkehr als vorherrschende Verkehrsart in der "Kleefelder Straße" ebenfalls nicht stützen (vgl. Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 321 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II).

    Vorsorglich werde überdies der gesamte Vortrag in dem Klageverfahren 7 A 7457/17 zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht.

    Nach Zustellung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Juli 2019 (7 A 7457/17) habe die Antragsgegnerin zunächst an unterschiedlichen Tagen ermittelt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich in der "Kleefelder Straße" parkten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 7 A 7457/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin, da es sich bei den Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt, fortdauernd die Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren hat (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 84; VG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2018 - 7 A 2194/16 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner Rn. 56 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 45, wonach die Straßenverkehrsbehörden bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen haben).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, NJW 2008, S. 2867 [2868 m.w.N.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung überdies darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Vorgaben zwar nicht um Rechtsvorschriften handelt, diese aber die nachgeordneten Behörden binden und für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, NJW 2008, S. 2867 [2868 m.w.N.]).

  • VG Hannover, 14.06.2016 - 7 A 13494/14
    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Es ist zwar zutreffend, dass die Verwaltungsvorschrift - im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht - gewährleisten soll, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen (vgl. nur VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 A 13494/14 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Greifswald, 21.02.2019 - 3 A 1794/17

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von ermessenslenkenden

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Sie sind insbesondere nicht an den strengen Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zu messen (vgl. nur VG Greifswald, Urteil vom 21. Februar 2019 - 3 A 1794/17 HGW -, juris, Rn. 17; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris, Rn. 154).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 6 A 2014/17

    Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Sie sind insbesondere nicht an den strengen Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zu messen (vgl. nur VG Greifswald, Urteil vom 21. Februar 2019 - 3 A 1794/17 HGW -, juris, Rn. 17; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris, Rn. 154).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 (- 3 C 7/17 -, juris, Rn. 23 f.) die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im Hinblick auf die Straßenverkehrs-Ordnung konkretisiert.
  • VG Hannover, 17.01.2018 - 7 A 2194/16

    Außerorts; gegenläufiger Geh- und Radweg; Geh- und Radweg; innerorts;

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin, da es sich bei den Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt, fortdauernd die Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren hat (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 84; VG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2018 - 7 A 2194/16 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner Rn. 56 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 45, wonach die Straßenverkehrsbehörden bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen haben).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

    Auszug aus VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19
    Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1/13 -, juris, Rn. 37 ff.).
  • VG Hannover, 13.08.2021 - 7 A 5667/19

    Eigenschaft der Kleefelder Straße in Hannover als Fahrradstraße erneut auf dem

    Am 24. Oktober 2019 suchte der Kläger vor der erkennenden Kammer erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschl. v. 06.11.2019 - 7 B 5022/19 -, juris).

    Hieran hält die Kammer fest (ebenso bereits Beschl. der Kammer v. 06.11.2019 - 7 B 5022/19 -, juris Rn. 64).

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