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   VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11   

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https://dejure.org/2016,13324
VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11 (https://dejure.org/2016,13324)
VG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2016 - 10 A 4629/11 (https://dejure.org/2016,13324)
VG Hannover, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 10 A 4629/11 (https://dejure.org/2016,13324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 1 S 1 GG; Art 2 S 1 GG; § 32 Abs 3 S 1 SOG ND; § 32 Abs 3 S 2 Nr 1 SOG ND; § 32 Abs 3 S 2 Nr 2 SOG ND
    Begehung terroristischer Straftaten; Bildaufzeichnung; Bildübertragung; Gefährdungslage; Leistungsklage; präventiv polizeiliche Videoüberwachung; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; verfassungskonforme Auslegung; öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Streit über Videoüberwachung im Stadtgebiet Hannover

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Unterlassungsklage wegen polizeilicher Videoüberwachung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Stadtgebiet Hannover größtenteils unzulässig - Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    "(a) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 119, 247 ).

    Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 119, 247 ).

    Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.).".

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Allerdings spricht für die Eingriffsqualität einer Videoüberwachung selbst ohne Aufzeichnung die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss vom 23. Februar 2007 Bezug genommen hat auf sein sog. Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1-71).

    Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. bereits BVerfGE 65, 1, 44 ff., 54; ausführlich BVerfGE 100, 313, 359 f., 372; 110, 33, 53; 113, 348, 375; BVerfG, NJW 2007, 2464, 2466).

    Eine mit § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG vergleichbare Regelung war bereits in der auf das oben zitierte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (a.a.O) folgenden Novellierung des seinerzeitigen NGefAG im Jahr 1994 zu finden, mit der ein neuer Abschnitt "Befugnisse zur Datenerhebung" in das allgemeine niedersächsische Polizeigesetz eingefügt wurde, unter anderem mit der Regelung in § 32 Abs. 5 NGefAG:.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. bereits BVerfGE 65, 1, 44 ff., 54; ausführlich BVerfGE 100, 313, 359 f., 372; 110, 33, 53; 113, 348, 375; BVerfG, NJW 2007, 2464, 2466).

    Die anlasslose Beobachtung dient nämlich nicht ausschließlich dem Schutz eines besonders hohen Schutzguts der Verfassung und ist auch nicht in irgendeiner Weise verfahrensrechtlich - etwa durch einen Behördenleitervorbehalt - abgesichert (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 - NJW 2000, 55, 63; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2007, Rz. 340).

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Dieser Anpassungsdruck könnte den Bürger von der Ausübung seiner Grundrechte abhalten, weil er unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen notiert und als Information gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 4 Bf 276/07 -, juris; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 31.07.2003, a.a.O.; Sächs. VerfGH, Urt. v. 10.07.2003 - Vf. 43-II/00 -, juris ).

    Unter der Annahme, die Bildbeobachtung ist zur Gefahrenverhütung geeignet (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 21.07.2003, a.a.O., S. 502; OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., S. 504; Fetzer/Zöller, NVwZ 2007, 775, 778, m.w.N.), steht nach Auffassung der Kammer außer Frage, dass eine permanente anlasslose Beobachtung unter den Bedingungen beschränkter personeller Mittel der Polizeibehörden effektiver ist als eine stichprobenhaft erfolgende anlasslose Überwachung durch Polizeibeamte.

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Sie ist als Leistungsklage in Form der allgemeinen Unterlassungsklage statthaft, da der Kläger von dem Beklagten das Unterlassen eines schlicht-hoheitliches Handelns, nämlich der Videoüberwachung durch Bildübertragung und Bildaufzeichnung an insgesamt 78 Kamerastandorten, begehrt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, juris).

    Zu der Frage, ob im Fall der tatsächlichen Abschaltung von Videokameras eine Erledigung des Rechtsstreits eintritt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2012 (6 C 9/11 -, juris) Folgendes ausgeführt:.

  • VG Hannover, 14.07.2011 - 10 A 5452/10

    Anspruch eines Bürgers auf Unterlassung der Videoüberwachung des öffentlichen

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Der in A-Stadt wohnhafte Kläger hatte sich bereits im Verfahren 10 A 5452/10 gegen die Beobachtung öffentlich-zugänglicher Orte in A-Stadt durch den Beklagten gewandt.

    Zwar ist der Beklagte bereits in dem Verfahren 10 A 5452/10 rechtskräftig zur Unterlassung der angegriffenen Videoüberwachung verurteilt worden.

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. bereits BVerfGE 65, 1, 44 ff., 54; ausführlich BVerfGE 100, 313, 359 f., 372; 110, 33, 53; 113, 348, 375; BVerfG, NJW 2007, 2464, 2466).

    Das bedeutet, die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE 113, 348, 377).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 99, 341 ; 101, 312 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen verfassungskonformer Auslegung einfachgesetzlicher Normen mit Beschluss vom 16.12.2014 (1 BvR 2142/11 juris) wie folgt definiert:.
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus VG Hannover, 09.06.2016 - 10 A 4629/11
    Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 ; 112, 164 ).
  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2015 - 11 LC 215/14

    Beweis- und Dokumentationstrupp; Bildaufnahme; Demonstration;

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • VG Hannover, 14.07.2014 - 10 A 226/13

    Beweissicherungs- und Dokumentationstrupp; Bild- und Tonaufzeichnung; Bild- und

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 10 BV 07.2143

    Anwesenheit von Polizeibeamten bei Versammlungen in geschlossenen Räumen

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 13.13

    Umweltinformationen; Informationsantrag vor Klageerhebung; Prozessvoraussetzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

  • VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13

    Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

    Aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten wie insbesondere von Zoomfunktionen sowie Dreh- und Schwenktechniken ermöglicht eine solche Bildübertragung gegenüber dem bloßen menschlichen Auge eine weit großflächigere und intensivere Beobachtung, die darüber hinaus zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfindet und damit jedenfalls potenziell eine "Rundum-die-Uhr-Überwachung" zulässt ( VG Hannover, Urt. v. 9.6.2016 - 10 A 4629/11 - juris Rn. 36); die Beobachtung erfolgt damit auch mit großer Streubreite.
  • VG Hannover, 10.10.2023 - 10 A 5210/22

    Videoüberwachung Weihnachtsmarkt; Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes

    Vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Symbolträchtigkeit der Veranstaltung, hier des innerstädtischen Weihnachtsmarktes, und der Bekanntheit eine besondere Gefährdung für die Veranstaltung besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 9.6.2016 - 10 A 4629/11 -, juris Rn. 88 - 89).
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