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   VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06   

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VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06 (https://dejure.org/2006,20955)
VG Hannover, Entscheidung vom 14.12.2006 - 6 A 6020/06 (https://dejure.org/2006,20955)
VG Hannover, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 (https://dejure.org/2006,20955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Berücksichtigung bereits übernommener Gremientätigkeiten bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren ab Wintersemester 2006/2007

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 37 Abs 3 HRG; § 11 Abs 1 HSchulG ND; § 13 HSchulG ND; § 14 Abs 2 S 1 HSchulG ND; § 72 Abs 12 HSchulG ND
    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit; Gremium; Guthaben; Härte; Langzeitstudiengebühr; Student; Studiengebühr; Studienguthaben; Studium; Tätigkeit; Vertrauensschutz; Übergangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Dies hat die Kammer zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 11, 13 Abs. 1 NHG a.F. wiederholt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32) entschieden (vgl. z. B. Urteile vom 25.02.2004, 6 A 2118/03 und 6 A 1834/03 -, Gerichtsbescheid v. 11.12.2003 - 6 A 1822/03 -, ebenso VG Lüneburg, B. v. 08.07.2003, Nds. VBl. 2003, 332).

    Auch gegen die nunmehr geltende Höhe von 600 Euro je Semester nach Ablauf der studienbeitragspflichtigen Zeit sind angesichts des mit dieser Gebühr verfolgten Lenkungszweckes, die Studienzeiten zu verkürzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 38), und des für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester festgesetzten Studienbeitrages von 500 Euro je Semester keine Bedenken zu erheben.

    Derartige Gründe sind in einem gesonderten Antragsverfahren geltend zu machen und zu verfolgen, dies zeigt bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 NHG deutlich (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, DVBl 2002, 60, 67; OVG Münster, Beschl. v. 07.07.1997, NVwZ-RR 1999, 210).

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    "Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt hervorgehoben (z.B. BVerfG-Beschluß vom 5. April 1978 1 BvR 117/73 , BVerfGE 48, 102, 111, 114 m.w.N.), für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts sei besonders auch die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung von unbilligen Härten beim Gesetzesvollzug in besonderen Fällen, seien es Einzelfälle oder Fallgruppen, zu berücksichtigen.

    Führt deshalb ein in seinen Generalisierungen grundsätzlich verfassungsgemäßes Gesetz in einzelnen Fällen oder Fallgruppen zu verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Härten, eröffnet die Ermächtigung zum Billigkeitserlaß die Möglichkeit und ausnahmsweise auch die verfassungsmäßige Pflicht, den Grundrechten insoweit Geltung zu verschaffen (vgl. z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56 , BVerfGE 16, 147, 177; vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69 , BVerfGE 32, 78, 86; in BVerfGE 48, 102, 111, 114; vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BVerfGE 50, 58, 86 jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 21. April 1977 IV R 161-162/75, BFHE 122, 141, 146, BStBl II 1977, 512 ; Kirchhof in Recht und Staat im sozialen Wandel, Festschrift für Scupin, 1983, S.780, 783; von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz.180 und 285 f. m.w.N.).".

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Belastende Steuergesetze - dazu gehören auch solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln 1998, § 4 Rn. 171; Offerhaus, DB 2001, S. 556, 557) - dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03

    Atypischer Sachverhalt; Aufschubinteresse; Benutzungsgebühr;

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Auch die Kammer ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff "unbillige Härte" ausreichend Spielraum lässt, um in besonderen Fallgestaltungen verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden (vgl. Beschl. v. 22.05.2003 - 6 B 1064/03 - und vom 02.05.2003 - 6 B 1526/03 -).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Das BVerfG hat vielmehr im Beschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 - einen gesteigerten Vertrauensschutz für die in einem Hochschulorgan tätigen Studierenden angenommen, der auf dem bundesrechtlichen Verbot, Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung zu benachteiligen, beruht (§ 37 Abs. 3 HRG).
  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    In der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 27.05.2004 - IV R 55/02 - Beschl. v. 07.03.2003 - IV B 163/02 - BFH/NV 2003, 777; Urt. v. 23.11.1994 - X R 124/92 - BFHE 177, 246, alle zit. nach juris) ist seit langem anerkannt, dass dem Vertrauensschutzprinzip auch durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden kann, wenn nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen ist.
  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    In der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 27.05.2004 - IV R 55/02 - Beschl. v. 07.03.2003 - IV B 163/02 - BFH/NV 2003, 777; Urt. v. 23.11.1994 - X R 124/92 - BFHE 177, 246, alle zit. nach juris) ist seit langem anerkannt, dass dem Vertrauensschutzprinzip auch durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden kann, wenn nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen ist.
  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Dementsprechend kommt nach dem auch von der Klägerin zitierten Beschluss des BVerfG vom 06.04.2000 (NVwZ 2000, 910) keine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG, sondern die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG in Betracht.
  • BFH, 06.02.1976 - III R 24/71
    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    "Auch wenn demnach Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, so ist eine derartige Maßnahme gleichwohl geboten, wenn ohne die begehrte Billigkeitsmaßnahme das Verhalten des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1987 1 BvR 623/86 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 177; BFH-Urteil vom 6. Februar 1976 III R 24/71, BFHE 118, 151 ).".
  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06
    Führt deshalb ein in seinen Generalisierungen grundsätzlich verfassungsgemäßes Gesetz in einzelnen Fällen oder Fallgruppen zu verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Härten, eröffnet die Ermächtigung zum Billigkeitserlaß die Möglichkeit und ausnahmsweise auch die verfassungsmäßige Pflicht, den Grundrechten insoweit Geltung zu verschaffen (vgl. z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 22. Mai 1963 1 BvR 78/56 , BVerfGE 16, 147, 177; vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69 , BVerfGE 32, 78, 86; in BVerfGE 48, 102, 111, 114; vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BVerfGE 50, 58, 86 jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 21. April 1977 IV R 161-162/75, BFHE 122, 141, 146, BStBl II 1977, 512 ; Kirchhof in Recht und Staat im sozialen Wandel, Festschrift für Scupin, 1983, S.780, 783; von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz.180 und 285 f. m.w.N.).".
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VStG

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02

    Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1997 - 3 B 1179/95

    Erlaß von Aussetzungszinsen; Heilung eines rechtswidrigen

  • BVerfG, 08.07.1987 - 1 BvR 623/86
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 LA 166/05

    Berufung; Darlegung; Darlegungspflicht; Gestaltungsermessen;

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2004 - 2 ME 364/03

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • VG Oldenburg, 14.02.2008 - 5 A 3709/06

    Berücksichtigung bereits übernommener Gremientätigkeiten bei der Erhebung von

    1) Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz im Hinblick auf unter altem Recht "erworbenes" Studienguthaben für die Tätigkeit in Hochschulgremien steht der Erhebung von Langzeitstudiengebühren ab dem Wintersemester 2006/2007 nicht entgegen, sondern ist bei Anwendung der Erlassvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG zu beachten (wie VG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 -).

    Die Kammer teilt zwar die vom Verwaltungsgericht Hannover (rechtskräftiges Urteil vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - juris) näher dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des NHG zum ersten Januar 2006 keine an das individuelle Studienguthaben infolge Gremientätigkeiten der betroffenen Studierenden nach altem Recht anknüpfende Übergangsregelung geschaffen hat.

    Vielmehr ist ihnen durch Anwendung der Erlassvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2006 vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426) Rechnung zu tragen (VG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.; so wohl auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 2 ME 410/07 - betreffend den Aussetzungsantrag des Klägers).

    Die Kammer ist schließlich mit dem Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts) und wohl auch dem Nds. OVG (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 2 ME 410/07 -) der Auffassung, dass der Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG ausreichend Spielraum belässt, um den im Einzelfall zu berücksichtigenden Vertrauensschutz des Klägers zu wahren und verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden.

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 LA 408/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren in einem

    Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - verweist, übersieht er, dass der Sachverhalt dieses Verfahrens und der seinem Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

    Überdies übersieht der Kläger bei seinem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - Folgendes: Die 6. Kammer dieses Gerichts hat in einem ersten Schritt zwar verfassungsrechtliche Zweifel daran geäußert, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. vorgesehene Erhöhung des Studienguthabens bei Gremientätigkeiten nicht berücksichtigt und keine an das bereits erworbene individuelle Studienguthaben anknüpfende Übergangsregelung geschaffen hat.

    Etwas anders gilt nicht, soweit sich der Kläger auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - sowie den "Umstand der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht" beruft.

  • VG Hannover, 20.11.2012 - 6 A 1316/11

    Hochschulzulassung; Semesterbeitrag; Studienbeitragspflicht

    Die Kammer hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 NHG ausreichend Spielraum lässt, um in besonderen Fallgestaltungen verfassungswidrige Ergebnisse oder im Einzelfall auftretende und vom Gesetzgeber beim Vollzug eines verfassungsgemäßen Gesetzes nicht vorhergesehene schwerwiegende Nachteile zu vermeiden (Urt. v.06.03.2008 - 6 A 4225/07 - und Urt. v. 14.12.2006 - 6 A 6020/06 - juris).

    Das Nds. OVG (Beschl. v. 18.10.2007 - 2 ME 456/07 -, juris) und die die Kammer (Urt. v. 14.12.2006 - 6 A 6020/06 - juris) haben bereits entschieden, dass Erlassgründe nach § 14 Abs. 2 NHG in einem gesonderten Antragsverfahren geltend zu machen und zu verfolgen sind.

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2007 - 2 ME 456/07

    Anspruch auf Fortschreibung einer Begünstigungsregel i.R. der Festsetzung von

    Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urt. v. 14.12.2006 - 6 A 6020/06 -) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. hierzu unter anderem BFH, Urt. v. 23.11.1994 - X R 124/92 -, juris m. w. N.), der wiederum die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegt, ausgeführt, dem Vertrauensschutzprinzip könne, wenn wie hier nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen sei, auch durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme im Erlasswege auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG Rechnung getragen werden.
  • VG Hannover, 12.02.2007 - 6 A 4955/06

    Anrechnung; Fachhochschule ; Fakultät; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudium;

    Auch gegen die nunmehr geltende gestaffelte Höhe von 600 bis 800 Euro je Semester nach Ablauf der studienbeitragspflichtigen Zeit sind angesichts des mit dieser Gebühr pauschal verfolgten Lenkungszweckes, die Studienzeiten zu verkürzen, und des für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester festgesetzten Studienbeitrags von 500 Euro je Semester keine Bedenken zu erheben (Urt. der Kammer vom 14.12.2006 - 6 A 6020/06 -, in: http://www.dbovg.niedersachsen.de).
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