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   VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17   

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VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17 (https://dejure.org/2019,20630)
VG Hannover, Entscheidung vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 (https://dejure.org/2019,20630)
VG Hannover, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 (https://dejure.org/2019,20630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich - Gegenwärtige Ausgestaltung der Kleefelder Straße in Hannover als Fahrradstraße rechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

  • weka.de (Kurzinformation)

    Keine Fahrradstraße bei erhöhter Gefahr für Radfahrer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Hannover, 14.06.2016 - 7 A 13494/14
    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 A 13494/14 -, juris, Rn. 27).

    Es ist zwar zutreffend, dass die Verwaltungsvorschrift - im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht - gewährleisten soll, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen (vgl. nur VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 A 13494/14 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Es kommt daher nicht darauf an, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. zu dieser Problematik im Hinblick auf die Anordnung einer Tempo 30-Zone für ein Teilstück einer Straße: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50/16 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch VG Berlin, ibid., Bl. 6 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2019 - OVG 1 N 6.19 -, nicht veröffentlicht; Koehl: Fahrradstraßen - Unfall Kfz/Rad, SVR 2018, S. 421; vgl. ferner Schiller, Rechtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs Volksentscheid Radverkehr mit Bundesrecht [im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt], abrufbar unter https://www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik_planung/rad/download/rechtliche_stellungnahme_redeker-sellner-dahs.pdf, letzter Abruf 25. Juli 2019).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50/16 -, juris, Rn. 6 f. unter anderem unter Verweis auf BR-Drs. 374/97, S. 8; vgl. ferner Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, § 45 StVO Rn. 44 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Ihm wurde jedoch die Möglichkeit einer Anfechtungsklage dadurch wiedereröffnet, dass die Beklagte über sein Überprüfungs- und Aufhebungsbegehren durch die Ablehnung seines Antrags vom 23. November 2016 mit dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2017, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, in der Sache entschieden hat, ohne sich auf die Bestandskraft der Regelung zu berufen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2010 - 3 C 42.09 -, www.bverwg.de, Rn. 13 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18 K 189/14 - juris, Rn. 32).

    Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen - zu denen auch die hier in Rede stehenden Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 gehören - sind den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42/09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

  • KG, 12.09.2002 - 12 U 9590/00

    Ersatz aus einem Straßenverkehrsunfall resultierender materieller und

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Der seitliche Mindestsicherheitsabstand für einen Kraftfahrer, der einen Radfahrer überholt, beträgt nach der Rechtsprechung 1, 00 bis 2, 00 Meter (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, juris, Rn. 84 unter Verweis auf KG Berlin, Urteil vom 12. September 2002 - 12 U 9590/00 -, juris, Rn. 42; Kettler, ibid., S. 45 m.w.N. für einen seitlichen Mindestabstand von 1, 50 bis 2, 00 Metern; nach BT-Drs. 19/8980; S. 5 m.w.N. werde von der Rechtsprechung überwiegend ein seitlicher Mindestsicherheitsabstand von 1, 50 Metern angenommen).
  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Der seitliche Mindestsicherheitsabstand für einen Kraftfahrer, der einen Radfahrer überholt, beträgt nach der Rechtsprechung 1, 00 bis 2, 00 Meter (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, juris, Rn. 84 unter Verweis auf KG Berlin, Urteil vom 12. September 2002 - 12 U 9590/00 -, juris, Rn. 42; Kettler, ibid., S. 45 m.w.N. für einen seitlichen Mindestabstand von 1, 50 bis 2, 00 Metern; nach BT-Drs. 19/8980; S. 5 m.w.N. werde von der Rechtsprechung überwiegend ein seitlicher Mindestsicherheitsabstand von 1, 50 Metern angenommen).
  • VG Braunschweig, 18.07.2006 - 6 A 389/04

    Anordnung eines Haltverbots

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Das Verkehrszeichen muss sich überdies jedoch, damit dessen Anordnung zwingend erforderlich ist, als sachgerecht und zweckmäßig erweisen (vgl. ausdrücklich VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juli 2006 - 6 A 389/04 -, juris, Rn. 23; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 10 L 1655/10 -, juris, Rn. 26; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Auflage 2013, S. 110 f. m.w.N.).
  • VG Hannover, 17.11.2010 - 7 A 4096/10

    Anliegergebrauch; Folgenbeseitigung; Konfliktbewältigung; Leistungsklage

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt dem Grundeigentümer insbesondere das Recht auf Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, das heißt auf Zufahrten und Zugänge (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 17. November 2010 - 7 A 4096/10 -, BeckRS 2010, 56520).
  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 15 K 5050/13

    Zulassung gegenläufigen Fahrradverkehrs in einer Einbahnstraße

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Da aber bereits dieser seitliche Mindestsicherheitsabstand zu einem Radfahrer von einem entgegenkommenden Führer eines zweispurigen Kraftfahrzeuges bei der vorgefundenen Restfahrgassenbreite von 45 bis 90 Zentimetern nicht eingehalten werden kann, ist ein Begegnungsverkehr mit zwei nebeneinanderfahrenden Radfahrern nicht möglich (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2015 - 15 K 5050/13 -, juris, Rn. 30 ff. zur Zulassung gegenläufigen Fahrradverkehrs in Einbahnstraßen; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), 2010, S. 60 ff.; Graf, Einrichtung von Fahrradstraßen, 2018, S. 74 ff.; vgl. VG Berlin, ibid.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 10 L 1655/10

    Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr und Aufstellung von

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Das Verkehrszeichen muss sich überdies jedoch, damit dessen Anordnung zwingend erforderlich ist, als sachgerecht und zweckmäßig erweisen (vgl. ausdrücklich VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juli 2006 - 6 A 389/04 -, juris, Rn. 23; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 10 L 1655/10 -, juris, Rn. 26; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Auflage 2013, S. 110 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 11 B 11.921

    Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17
    Eine Anordnung ist nur dann zwingend erforderlich im Sinne der Vorschrift, wenn es sich um die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme handelt (vgl. etwa VG Braunschweig, ibid., Rn. 23 m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, ibid., Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 11 B 11.921 -, juris, Rn. 28; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 45 StVO Rn. 49 c m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 6 A 2014/17

    Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

  • VG Hannover, 17.01.2018 - 7 A 2194/16

    Außerorts; gegenläufiger Geh- und Radweg; Geh- und Radweg; innerorts;

  • OLG Schleswig, 15.04.2010 - 7 U 17/09

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Höhe der Kostenpauschale bei

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03

    Mindeststandard für linksseitige Radwege; Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

  • VG Greifswald, 21.02.2019 - 3 A 1794/17

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von ermessenslenkenden

  • VG Augsburg, 30.09.2008 - Au 3 K 07.1404

    Zusatzschild, das einzelne Verkehrsart von Verkehrsverbot ausnimmt;

  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

  • VG Köln, 08.05.2015 - 18 K 189/14

    Radfahrer muss den Radweg benutzen

  • VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803

    Anordnung eines Haltverbots mit Zusatzzeichen

  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

  • VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17

    Charlottenburg-Wilmersdorf: Fahrradstraße in der Prinzregentenstraße darf bleiben

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 1 K 2164/16

    Abschleppen seines Personenkraftwagens

  • VG Hannover, 06.11.2019 - 7 B 5022/19

    Begegnungsverkehr; Einbahnstraße; Fahrradstraße; Gebot der Sichtbarkeit von

    Die "Kleefelder Straße" liegt in einer gesondert ausgewiesenen Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1-50, vgl. zu diesen Feststellungen die Örtlichkeit betreffend das rechtskräftige Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 3 f., 6).

    Die Kammer hob mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2019 ( - 7 A 7457/17 -, juris) den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 sowie die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 auf, soweit darin die "Kleefelder Straße" zwischen "Michael-Ende-Platz" und "Gneisenaustraße" zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt worden ist.

    Zur Begründung führte die erkennende Kammer unter anderem aus, dass sich die konkrete verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten, durch die die "Kleefelder Straße" in dem streitbefangenen Teilabschnitt zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt worden ist, nicht als zwingend erforderlich darstelle und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; auch der streitbefangene Bescheid vom 11. August 2017 sei aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 65 ff.).

    Außerdem seien Ein-Tages-Verkehrszählungen für den Bereich des Radverkehrs wissenschaftlich nicht anerkannt (unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 15. April 2019 in dem Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 278 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II).

    Auf die mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 vorgelegten Zahlen zu der Dauerzählstelle "Stadtparkweg" könne die Antragsgegnerin ihre Feststellung von dem Radverkehr als vorherrschende Verkehrsart in der "Kleefelder Straße" ebenfalls nicht stützen (vgl. Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 321 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II).

    Vorsorglich werde überdies der gesamte Vortrag in dem Klageverfahren 7 A 7457/17 zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht.

    Nach Zustellung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Juli 2019 (7 A 7457/17) habe die Antragsgegnerin zunächst an unterschiedlichen Tagen ermittelt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich in der "Kleefelder Straße" parkten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 7 A 7457/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin, da es sich bei den Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt, fortdauernd die Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren hat (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 84; VG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2018 - 7 A 2194/16 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner Rn. 56 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 45, wonach die Straßenverkehrsbehörden bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen haben).

  • VG Hannover, 13.08.2021 - 7 A 5667/19

    Eigenschaft der Kleefelder Straße in Hannover als Fahrradstraße erneut auf dem

    Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Klägers hob die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2019 (7 A 7457/17, juris) den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 sowie die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 05. September 2016 auf, soweit darin die C. Straße zwischen E. -Platz und G. zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt worden war.

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die verfassungsmäßigen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes gewahrt sind (insb. zur Wahrung des Bestimmtheitsgebotes vgl. Urt. der Kammer v. 17.07.2019 - 7 A 7457/17 -, juris Rn. 53 ff.).

    Hierzu hat die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 17. Juli 2019 (Az.: 7 A 7457/17, juris Rn. 53 ff.) ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 13 S 1640/22

    Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Anordnung einer Fahrradstraße

    Angesichts dieser stringenten und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, denen der Senat auch inhaltlich folgt, reicht es insoweit nicht, dass sich die Kläger - ohne weitere Begründung - in der Sache auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover berufen (Urteile vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - juris Rn. 56 und vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 67 jeweils m. w. N.), die insoweit allerdings - ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung zu geben - im Widerspruch zu der neueren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung stehen und zudem bereits in der angegriffenen Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 29).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihres an die Argumentation des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 71) angelehnten Vorbringens, die streitige verkehrsbehördliche Anordnung sei geeignet, weitere, teilweise kaum lösbare Konflikte im öffentlichen Straßenraum zu provozieren, indem etwa ein Kraftfahrzeug zwischen zwei von vorn und zwei von hinten kommenden Radfahrern "eingekesselt" werde.

    Mit dieser in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2023 - 8 A 3251/21 - juris Rn. 23 ff.; Koehl, SVR 2019, 340 ff.; Hentschel, NJW 1998, 344, 346; König a. a. O. § 41 Rn. 248d und § 45 Rn. 49g) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; dies wäre hier auch deshalb geboten, weil in dem vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen (Einzel-)Fall die Fahrradstraße durch Zusatzzeichen in beiden Fahrtrichtungen für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben worden war (vgl. Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 1, 70 f.).

    Anders als in dem Fall des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 9 ff.) führen die an der Fahrradstraße wohnenden Kläger auch keine konkreten Fälle an, die über das zu beobachtende Fehlverhalten Einzelner hinausgehend eine besondere Konfliktträchtigkeit der in Rede stehenden Fahrradstraße belegen würden.

  • VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21

    Einrichtung einer Fahrradstraße

    Ein restriktiveres Verständnis im Sinne einer tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. der gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion der Verkehrsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen (entgegen VG Hannover, Urteile vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - Rn. 68 und vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - Rn. 56, jeweils juris).

    Damit ist sie gleichzeitig auch gegen die mit der Fahrradstraßenanordnung untrennbar verbundene Anordnung "KFZ frei" gerichtet (vgl. hierzu nur VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 46 m. w. N.), nicht aber gegen weitere in der Anordnung etwaig eingeschlossene Regelungsgegenstände, namentlich die Vorgaben zu (Anwohner-)Parkplätzen.

    Ein darüberhinausgehendes Erfordernis auf der Linie des Einwands der Kläger, dass die Fahrradstraße insbesondere wegen der geringen Fahrbahnbreite keinen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Verkehrsinteressen bewirke, nach dem sich die verkehrsrechtliche Anordnung als sachgerecht und zweckmäßig erweisen muss, es sich bei ihr um die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme handeln muss (vgl. zuletzt VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 67; und Urteil vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - juris Rn. 56, jeweils m. w. N.), lässt sich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen.

    Gefahrenszenarien für den Begegnungsverkehr, wonach Autofahrer von Radfahrenden eingekesselt zu werden drohen (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 71), lassen sich ohne Weiteres unter Anwendung der allgemeinen, selbstverständlich auch für Radfahrende Geltung beanspruchenden Regeln, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) lösen (vgl. hierzu nur Koehl, SVR 2019, 340, 341 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - 8 A 3251/21

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Fahrradstraße mit

    Die insoweit gegenläufigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover, vgl. VG Hannover, Urteile vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris Rn. 71 ff. sowie vom 13. August 2021 - 7 A 5667/19 -, juris Rn. 62 ff., können im Übrigen schon deswegen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden, weil in den dort entschiedenen Rechtsstreitigkeiten schon durch die allgemeine Freigabe für Kraftfahrzeuge ungleich größere Einschränkungen für den privilegierten Radverkehr zu erwarten waren als bei der hier in Rede stehenden Freigabe lediglich für den überschaubaren Anliegerverkehr.
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