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   VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17   

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VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17 (https://dejure.org/2018,33139)
VG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2018 - 10 A 6779/17 (https://dejure.org/2018,33139)
VG Hannover, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 10 A 6779/17 (https://dejure.org/2018,33139)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 - 13 a ZB 14.50068 -, juris).

    Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren selbst an grundlegenden Mängeln leidet oder dass der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris).

    Hieran muss sich dann nicht nur der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade die praktische Umsetzung messen lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - a. a. O. -).

    Denn maßgeblich ist nicht der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade deren praktische Umsetzung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    20 Ein systemischer Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 - Rs. C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129 Rn. 30) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -) ist eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur im staatlichen Asylverfahren, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107).

    Es ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.).

    Denn Familien mit Kindern werden nach Angaben der italienischen Regierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als besonders schutzbedürftige Personen behandelt und normalerweise in das SPRAR-Netzwerk übernommen, das ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung bei der Suche einer eigenen Unterkunft garantiert (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 121).

    Ferner teilt die Kammer nicht die vom 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.6.2015 - 11 LB 248/14 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, juris Rn. 53 ff.) auch unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern vertretene Einschätzung der seinerzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen, in Italien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor, aufgrund derer einem im Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe, weshalb - entgegen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer - ein alleinstehender junger Mann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -) gehöre, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordere.

  • VG Halle, 05.09.2018 - 7 A 55/16

    Kostenübernahme für Begleitung bei der Klassenfahrt

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Diese Bestimmung ermöglicht eine Zuständigkeitsübernahme für Fälle, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24.1.2017 - 7 A 55/16 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Ferner teilt die Kammer nicht die vom 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.6.2015 - 11 LB 248/14 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, juris Rn. 53 ff.) auch unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern vertretene Einschätzung der seinerzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen, in Italien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor, aufgrund derer einem im Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe, weshalb - entgegen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer - ein alleinstehender junger Mann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -) gehöre, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordere.
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Dieser Anspruch folgt aus dem Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 - BVerwG 1 C 24.15 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2016 - 13 A 1859/14

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren hinsichtlich systemischer

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Auch dass die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2016, S. 2), ist keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass das Asylverfahren in Italien inzwischen richtlinienkonform ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A -).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Hierdurch würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, widersprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - BVerwG 1 C 6/16 -, juris, Rn. 23).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    20 Ein systemischer Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 - Rs. C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129 Rn. 30) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -) ist eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur im staatlichen Asylverfahren, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    Es ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2014 - 13 LA 66/14

    Subjektives Recht auf Prüfung eines Asylantrages in Deutschland wegen des Ablaufs

    Auszug aus VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 6779/17
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 - 13 a ZB 14.50068 -, juris).
  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068

    Asylrecht Afghanistan; Unzuständigkeit der Bundesrepublik; Statthaftigkeit der

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VG Hannover, 07.09.2015 - 10 A 13369/14

    Systemische Mängel, Artikel 3 EMRK, Garantieerklärung

  • EGMR, 28.06.2016 - 15636/16

    N.A. AND OTHERS v. DENMARK

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 61.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 26.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 25.18
    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 35.18
    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 19.18
    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 24.18
    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 18.18
    Es kommt hinzu, dass einige Verwaltungsgerichte (s. etwa VG Hannover, Urteile vom 23. Januar 2018 - 10 A 5850/17 und 10 A 6779/17 - vom 25. Januar 2018 - 10 A 10685/17 und 10 A 5810/17 - vom 26. Januar 2018 - 10 A 5881/17 - und vom 30. Januar 2018 - 10 A 7134/17 - s.a. - für die Rückführung junger Volljähriger - VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 28 L 209.17 A - für anerkannte international Schutzberechtigte s.a. VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -) aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnisse nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO beachtliche Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in der Republik Italien angenommen haben.
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