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   VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18   

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https://dejure.org/2018,24154
VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18 (https://dejure.org/2018,24154)
VG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2018 - 1 B 4254/18 (https://dejure.org/2018,24154)
VG Hannover, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 1 B 4254/18 (https://dejure.org/2018,24154)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14

    Amtsträger; Minister; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Es liegt gerade kein Ehrschutzverfahren eines außerhalb einer juristischen Person stehenden Rechtsschutzsuchenden vor, bei dem regelmäßig nicht der eine Äußerung tätigende Amtswalter, sondern der Rechtsträger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist, dem die Äußerung seines Amtswalters zugerechnet wird (vgl. dazu Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 51).

    Bei deren Bewertung ist eine verweigerte Unterlassungserklärung lediglich als Indiz zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 65 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 08.12.2016 - 2 A 625/15

    Richter; Ehrverletzung; Äußerung im Disziplinarverfahren

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    In einer solchen Situation kann seitens des betroffenen Beamten mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht die Feststellung der Unrichtigkeit begehrt werden (Sächs. OVG, Urt. v. 08.12.2016 - 2 A 625/15 -, juris).

    Damit hat es auch bezüglich eines Schutzes der persönlichen Ehre sein Bewenden, es sei denn, die als ehrverletzend erachteten Äußerungen stellen sich als reine Schmähkritik dar (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 08.12.2016 - 2 A 625/15 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt bei allgemeinen Ehrschutzklagen voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Der Bundesgerichtshof hat zu solchen Konstellationen von Ehrschutzklagen ausgeführt (Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, juris Rn. 18):.
  • VG Regensburg, 08.03.2006 - RN 3 K 05.00184
    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Das "Rechtsträgerprinzip" bei Ehrschutzverfahren vermag nach Auffassung der Kammer bei einem rein kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit keine Geltung zu beanspruchen (a. A. in Bezug auf einen Innenrechtsstreit über Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden einer kommunalen Eigengesellschaft offenbar: VG Regensburg, Urteil vom 08. März 2006 - RN 3 K 05.00184 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 13 OB 62/11

    Beschränkung der Verweisungsvorschriften in § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Die Kammer ist zwar nicht zugleich an die vom Landgericht wohl angenommene Passivlegitimation des Antragsgegners im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit gebunden, weil eine Verweisung keine über die Rechtswegfrage hinausgehenden Vorfestlegungen zur Folge hat (Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 13 OB 62/11 -, juris Rn. 5); sie teilt indessen im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts.
  • VG Hannover, 04.08.2016 - 1 A 675/16

    Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Ingerenz; Kommunalverfassungsstreit; Rat;

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Zwar liegt kein "typischer" Kommunalverfassungsstreit vor, in dem unmittelbar um die Beeinträchtigung oder Verletzung spezifischer Organ- oder Organteilrechte bzw. deren Reichweite gestritten wird (vgl. etwa Urt. d. Kammer v. 04.08.2016 - 1 A 675/16 -, juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LC 37/10

    Missbilligung des Verhaltens eines Ratsmitglieds durch den Rat vom

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Bei einem geäußerten Verdacht auf Verstoß eines Ratsmitgliedes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit kann zum einen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren initiiert werden (vgl. 54 Abs. 3 NKomVG i. V. m. § 40 Abs. 2 NKomVG), zum anderen kommt auch in Betracht, dass der Bürgermeister auf einen Ratsbeschluss hinwirkt, mit dem festgestellt wird, dass ein Ratsmitglied gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 27.062012 - 10 LC 37/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 02.06.2009 - 4 B 287/09

    Geltendmachung der Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der

    Auszug aus VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18
    Gleiches gilt für die Frage, ob Organ(teil)rechte als wehrfähige Rechtspositionen im Rahmen eines Ehrschutzverfahrens angesehen werden können (vgl. zu der Problematik: Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris).
  • VG Hannover, 01.03.2021 - 1 B 5811/20

    Ehrverletzende Äußerung; ehrverletzende Äußerung eines Ratsmitgliedes; Eröffnung

    Auch bei Unterlassungsansprüchen, die Äußerungen von Ratsmitgliedern betreffen, ist, - soweit es sich nicht um rein kommunalverfassungsrechtliche Innenrechtsstreitigkeiten handelt (vgl. dazu Beschl. d. Kammer v. 23.07.2018 - 1 B 4254/18 -, juris Rn. 3) -, im Einzelfall zu differenzieren, ob die Äußerung des Ratsmitgliedes nach ihrem Inhalt und Kontext der Gemeinde als Körperschaft zuzurechnen ist oder ob persönliche Momente derart überwiegen, dass die geforderte Unterlassungserklärung eine unvertretbare Handlung des einzelnen Ratsmitgliedes darstellt.

    Vielmehr ist auch bei Unterlassungsansprüchen, die Äußerungen von Ratsmitgliedern betreffen, - soweit es sich nicht um rein kommunalverfassungsrechtliche Innenrechtsstreitigkeiten handelt (vgl. dazu Beschl. d. Kammer v. 23.07.2018 - 1 B 4254/18 -, juris Rn. 3) - im Einzelfall zu differenzieren, ob die Äußerung des Ratsmitgliedes nach ihrem Inhalt und Kontext der Gemeinde als Körperschaft zuzurechnen ist oder ob persönliche Momente derart überwiegen, dass die geforderte Unterlassungserklärung eine unvertretbare Handlung des einzelnen Ratsmitgliedes darstellt.

  • VG Halle, 11.12.2020 - 3 B 393/20

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Bezeichnung als Rechtsterrorist

    Ob die Wiederholung einer Äußerung zu besorgen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls (BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 C 10.1742 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 -, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris Rn. 11 f.; VG Hannover, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 1 B 4254/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 L 641/18 -, juris Rn. 46 ff.).
  • VG Ansbach, 02.11.2018 - AN 14 E 18.01722

    Weigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung begründet keinen

    Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederholung und die Motivation des Verletzers (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13 mit Verweis auf B.v. 30.6.2014 - 5 ZB 14.118 - BeckRs 2014, 53488; B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 - juris; OVG NRW, B.v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, juris unter Hinweis auf BGH, U.v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93 -, juris; VG Köln, B.v. 27.6.2018 - 1 L 641/18 -, juris; VG Hannover, B.v. 23.7.2018 - 1 B 4254/18 -, juris).
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