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   VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19   

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VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19 (https://dejure.org/2019,31154)
VG Hannover, Entscheidung vom 23.09.2019 - 3 B 3832/19 (https://dejure.org/2019,31154)
VG Hannover, Entscheidung vom 23. September 2019 - 3 B 3832/19 (https://dejure.org/2019,31154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 1 S 1 KTagStG ND; § 155 Abs 4 VwGO; § 161 Abs 2 VwGO; § 24 Abs 2 S 1 SGB 8; § 24 Abs 3 S 1 SGB 8; § 5 Abs 1 S 1 SGB 8; § 5 Abs 2 S 1 SGB 8
    Gemeindefremd; Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnsitz-Kommune; Tageseinrichtung für Kinder; Verdichtung eines Anspruchs auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung; Wunsch- und Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 10.01.2017 - 10 B 2923/16

    Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII können die Leistungsberechtigten auch wünschen, dass die Hilfe außerhalb des örtlichen Bereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird, wenn dies möglich ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156).

    Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dazu berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die konkrete Hilfemaßnahme auch außerhalb seines eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs zu erbringen, etwa wenn in seinem Bereich keine geeignete Hilfeeinrichtung vorhanden ist oder wenn eine Verdichtung des Anspruchs durch das Wunsch- und Wahlrecht eingetreten ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156; Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris, Rn. 10-12).

    Eine derartige Rechtsmacht ist nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen besteht oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibt (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156).

    Hiermit werde das gesetzgeberische Ziel des Bundes- und Landesgesetzgebers, im Hinblick auf eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine stärkere Flexibilisierung bei der Wahl der Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Örtlichkeit auch außerhalb der Wohngemeinde zu erreichen, geradezu unterlaufen, indem die Aufnahme von ortsfremden Kindern von einer "Zustimmung" abhängig gemacht werde (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Dieser Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.).

    Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 38, 40; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.10.2014 - 4 ME 216/14 -, juris, Rn. 2, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, juris, Rn. 10).

    Es besteht im Rahmen vorhandener Kapazitäten ferner ein Rechtsanspruch darauf, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privatrechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237).

  • OLG Jena, 13.05.2016 - 1 UF 109/16

    Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII können die Leistungsberechtigten auch wünschen, dass die Hilfe außerhalb des örtlichen Bereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird, wenn dies möglich ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156).

    Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dazu berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die konkrete Hilfemaßnahme auch außerhalb seines eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs zu erbringen, etwa wenn in seinem Bereich keine geeignete Hilfeeinrichtung vorhanden ist oder wenn eine Verdichtung des Anspruchs durch das Wunsch- und Wahlrecht eingetreten ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156; Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris, Rn. 10-12).

    Eine derartige Rechtsmacht ist nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen besteht oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibt (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ist insoweit zur Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ausreichend (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris, Rn. 23).

    Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 38, 40; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.10.2014 - 4 ME 216/14 -, juris, Rn. 2, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Weisen die Kindeseltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst das Vorhandensein eines solchen Platzes nach, richtet sich der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf eine Zustimmung desselben zu der Inanspruchnahme des begehrten Platzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98-106, Rn. 12).

    Eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nicht - bzw. nur im Rahmen des § 36a SGB VIII - zur Übernahme der Kosten der Jugendhilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98-106, Ls.).

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2008 - 4 ME 326/08

    Bestimmung des Klagegegners bei Geltendmachung eines Anspruches eines Kindes auf

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII kann sich mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII daher auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung "verdichten", wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, juris, Rn. 5).

    Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dazu berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die konkrete Hilfemaßnahme auch außerhalb seines eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs zu erbringen, etwa wenn in seinem Bereich keine geeignete Hilfeeinrichtung vorhanden ist oder wenn eine Verdichtung des Anspruchs durch das Wunsch- und Wahlrecht eingetreten ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, ZKJ 2017, 155, 156; Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris, Rn. 10-12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2001 - 13 B 1116/01

    Ausgestaltung der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Einem Beigeladenen können hiernach auch Kosten auferlegt werden, obwohl er keinen Antrag gestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2001 - 13 B 1116/01 - NVwZ-RR 2002, 702, beck-online; Werner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155, Rn. 77).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Denn im Jugendhilferecht gilt kein Territorialitätsprinzip; dies gilt auch für die Nutzung einer Tageseinrichtung durch Kinder mit "auswärtigem Wohnsitz" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 5 C 57/01 -, BVerwGE 117, 184).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 10 ME 395/18

    Anspruch; Betreuungsplatz; Betreuungsumfang; Eltern; Erwerbstätigkeit; Förderung;

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Der Anspruch nach § 24 SGB VIII umfasst grundsätzlich nicht die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Einrichtung (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris, Rn. 15 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

    Auszug aus VG Hannover, 23.09.2019 - 3 B 3832/19
    Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 38, 40; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.10.2014 - 4 ME 216/14 -, juris, Rn. 2, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2014 - 4 ME 221/14

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2014 - 4 ME 216/14

    Anspruch ein- und zweijähriger Kinder auf frühkindliche Förderung in einer

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

  • VG Hannover, 17.07.2020 - 3 B 2818/20

    Frühförderung; Gemeindekindervorbehalt; Integrationsplatz; integrative Betreuung;

    In Abgrenzung zu der von ihr in ihrem zum jugendhilferechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergangenen Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 3 B 3832/19, juris) geäußerten Rechtsauffassung ist die Kammer der Auffassung, dass die Antragsgegnerin jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Erfüllung eines eingliederungshilferechtlichen Anspruchs auf bedarfsgerechte Frühförderung geht, die Rechtsmacht hat, der Beigeladenen insoweit eine rechtsförmliche Weisung zu erteilen.
  • VG Münster, 06.07.2023 - 6 L 558/23

    Jugendamt kann private Kindertagesstätte nicht zur Aufnahme eines Kindes zwingen

    vgl. VG Hannover, Beschluss vom 23. September 2019 - 3 B 3832/19 -, juris, m.w.N.
  • VG Cottbus, 03.09.2021 - 8 L 229/21
    Zwar eröffnen die in § 78b SGB VIII vorgesehenen Vereinbarungen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die hier durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG auf die Antragsgegnerin zu 1. übertragene Möglichkeit, auf die Gestaltung der Leistungsinhalte und die Höhe der Entgelte durch freie Träger Einfluss zu nehmen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 10 B 2923/16 -, juris Rn. 12; Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 23. September 2019 - 3 B 3832/19 -, juris Rn. 14; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9).
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