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   VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14   

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VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14 (https://dejure.org/2015,25142)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.06.2015 - 17 A 11060/14 (https://dejure.org/2015,25142)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 17 A 11060/14 (https://dejure.org/2015,25142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs 2 BPersVG; § 9 Abs 4 BPersVG; § 58 Abs 2 PersVG ND; § 58 Abs 4 PersVG ND
    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292; Beschl. v. 09.09.1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295; vgl. zum Aspekt einer sachgrundlosen Befristung bezüglich eines Arbeitsplatzes für Daueraufgaben: BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68).

    Hier ist dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen (vgl. für den Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).

    Ein freier Arbeitsplatz ist nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht besetzt werden könnte (vgl. zu für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

    Auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung , kommt der in § 58 NPersVG bzw. § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

    Ob eine vorläufige Weiterbeschäftigung auf einer "Beförderungsstelle" unter dem Vorbehalt möglich ist, dass die Beschäftigung später auf dem durch einen vorgesehenen Beförderungsvorgang demnächst freiwerdenden Arbeitsplatz fortgesetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2000 - 6 P 8/99 -, juris Rn. 20) oder ob ein Arbeitgeber generell nicht verpflichtet ist, eine den Auszubildenden nicht unmittelbar berührende Personalentscheidung so zu treffen, dass über eine "Kettenreaktion" eine für den Auszubildenden geeignete Stelle frei wird (so: BAG, Beschl. v. 28.06.2000 - 7 ABR 57/98 -, juris Rn. 20), bedarf in Anbetracht dessen keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Ausnahmsweise kann es in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu gegenüber einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, geboten sein, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2012 - 6 PB 21/11 -, juris Rn. 4).

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (BVerwG, Beschl. vom 18.01.2012 - 6 PB 21/11 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68).

    Auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung , kommt der in § 58 NPersVG bzw. § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Einen Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis gemäß § 58 Abs. 2 und 3 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG schon gar nicht begründet worden ist (vgl. zu diesem nicht fristgebundenen Antrag, der sich von einem solchen nach § 58 Abs. 4 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 BPersVG unterscheidet: BVerwG, Beschl. vom 18.08.2010 - 6 P 15/09 -, juris Rn. 15), hat die Antragstellerin gerade nicht gestellt.

    Prüfungsgegenstand eines fristgebundenen Antrags nach § 58 Abs. 4 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 BPersVG ist nämlich nach dem Normzweck (nur) der Einwand der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (vgl. zum Schutzmechanismus: BVerwG, Beschl. v. 18.08.2010 - 6 P 15/09 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1.07 -, PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, PersR 2008, 27).

    Ebenso wenig, wie bei Auszubildenden der P., die der dortigen Jugend- und Auszubildendenvertretung angehören und deshalb ihre Weiterbeschäftigung verlangen, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung außerhalb dieses Eigenbetriebes zu prüfen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, juris Rn. 36) muss bei Auszubildenden aus anderen Bereichen der Stadtverwaltung die Möglichkeit des Einsatzes in städtischen Eigenbetrieben geprüft werden.

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei einem Ersatzmitglied auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. auf den Umfang der Vertretungstätigkeiten nicht mehr an; als ausreichend wird vielmehr sogar schon der Fall angesehen, dass ein Ersatzmitglied im Jahr vor dem Ende der Ausbildung lediglich ein einziges Mal für ein verhindertes Vollmitglied an einer Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen hat (so ausdrücklich Neumann: jurisPR-BVerwG 5/2014 Anm. 3; BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 20 ff.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt es der freien Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, ob er einen Auflösungs- und/oder Feststellungsantrag stellt und in welchem Verhältnis diese als Haupt- und Hilfsantrag zueinander stehen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 PB 19.13

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Erheblichkeit von unter Beweis

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Auch von Amts wegen besteht dann nach Auffassung der Kammer trotz des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 5) kein Raum mehr für die nachträgliche Überprüfung im Beschlussverfahren, ob eine Situation des Rechtsmissbrauchs gegeben war (in diese Richtung argumentierend aber wohl: Sächs. OVG, Beschl. v. 08.05.2014 - PL 9 A 686/12 -, juris).

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292; Beschl. v. 09.09.1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295; vgl. zum Aspekt einer sachgrundlosen Befristung bezüglich eines Arbeitsplatzes für Daueraufgaben: BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung , kommt der in § 58 NPersVG bzw. § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90

    Anspruch eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung auf

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung , kommt der in § 58 NPersVG bzw. § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14
    Es ist zu gewährleisten, dass innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist eine verantwortliche Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

  • OVG Sachsen, 08.05.2014 - PL 9 A 686/12

    Ausschluss des Weiterbeschäftigungsschutzes von Ersatzmitgliedern bzgl. Tätigkeit

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge unterliegt es der freien Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, ob er einen Auflösungs- und/oder Feststellungsantrag stellt und in welchem Verhältnis diese als Haupt- und Hilfsantrag zueinander stehen sollen (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13 -, BVerwGE 148, 89-106, Rn. 15; vgl. aber auch Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2015 - 17 A 11060/14 -, juris).

    Um dies deutlich zu machen, werden in der Rechtsprechung der Kammer auch beide Vorschriften genannt (vgl. etwa VG Hannover, Beschl. v. 24.06.2015 - 17 A 11060/14 -, juris).

  • VG Hannover, 10.02.2023 - 17 A 931/22

    Ersatzmitglied; Ersatzmitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

    Zwar versteht die Kammer die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich dahingehend, dass sich die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers bzw. der Dienststelle auf eine "vorgelagerte" Kontrolle beschränken und es dem Arbeitgeber nicht etwa freisteht, Voll- und Ersatzmitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Wahrnehmung der Gremienarbeit zunächst beliebig "gewähren" zu lassen und dann erstmals im Rahmen eines Beschlussverfahrens geltend zu machen, es handle sich lediglich um "unechte" bzw. konstruierte Vertretungsfälle (vgl. Beschl. d. Kammer v. 24.06.2015 - 17 A 11060/14 -, juris Rn. 17).
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