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   VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18   

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VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18 (https://dejure.org/2018,38627)
VG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 (https://dejure.org/2018,38627)
VG Hannover, Entscheidung vom 28. September 2018 - 10 B 5872/18 (https://dejure.org/2018,38627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29a Abs 1 AsylVfG; § 30 Abs 2 AsylVfG; § 32 Abs 2 AsylVfG; § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG; § 36 Abs 1 AsylVfG; § 36 Abs 4 AsylVfG; § 38 Abs 2 AsylVfG
    Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; einwöchige Ausreisefrist; Ghana; inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; offensichtlich unbegründet; Rücknahme; Rücknahme des Asylantrags; Rücknahme des Asylantrags nach Entscheidung des Bundesamts; sicherer Herkunftsstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18
    15 Ernstliche Zweifel in vorgenannten Sinn liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris).

    Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG deren Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - a. a. O. -, Rn. 172; Beschluss vom 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 -, juris).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18
    Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG vom 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris).
  • BVerfG, 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an di Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen

    Auszug aus VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18
    Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG deren Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - a. a. O. -, Rn. 172; Beschluss vom 10.7.1997 - 2 BvR 1291/96 -, juris).
  • BVerwG, 17.12.2009 - 10 C 27.08

    Verzicht auf Asylverfahren; Einstellung; Rücknahme; Abschiebungsandrohung;

    Auszug aus VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18
    Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 AsylG erfasst auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags grundsätzlich nicht mehr bedarf, da § 32 AsylG keine die Anwendung des § 34 AsylG ausschließende Spezialvorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - BVerwG 10 C 27.08 -, juris).
  • VG Oldenburg, 12.05.2016 - 5 A 4509/15

    Asylantrag; Rücknahme; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VG Hannover, 28.09.2018 - 10 B 5872/18
    Denn die Ausreisefrist bemisst sich, wenn der Antrag nicht im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylG vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen wird, nach der ergangenen Sachentscheidung (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.5.2016 - 5 A 4509/15 -, juris; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 5 zu § 38 AsylG; Pietsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 19. Edition Rn. 6 zu § 38).
  • VG Saarlouis, 28.09.2021 - 3 K 779/21

    Zur Covid-Lage in Ghana

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - Ghana -, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die Erkenntnislage [vgl. hierzu die Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 09.02.2019 und vom 29.02.2020, zit. nach milo-Bundesamt und juris sowie aus der Rspr. m.w.N. zur Erkenntnislage: VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 -Au 7 K 17.32046-, juris; VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 -10 B 5872/18-juris; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 -6 A 8545/17- und VG Köln, Beschluss vom 28.10.2020 -19 L 1549/20.A-, juris] und die Rechtsprechung der Kammer [vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil vom 30.09.2019 -3 K 216/19-] zutreffend dar.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes einer

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 L 62/19

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander(So stellt das Bundesamt insbesondere nachvollziehbar darauf ab, dass der aus einem sicheren Herkunftsland stammende Antragsteller die insoweit geltende Vermutung des Fehlens eine Verfolgung bzw. einer asylrelevanten Gefährdung durch seinen Vortrag nicht hat widerlegen können, wobei berücksichtigt werden konnte, dass die ghanaischen Sicherheitsbehörden im Allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Angriffen bieten und der ghanaische Staat über Schutzmechanismen für den Fall interethnischer Konflikten verfügt, vgl. Bl. 5, 6 des Bescheides (Bl. 168, 169 der Verwaltungsakte).) und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - Ghana -, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) und die Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Urteil der Kammer vom 09.01.2019, 3 K 608/18.) zutreffend dar.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 10.12.2018 - 3 K 860/18

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Ghana

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin - Ghana -, bei dem es sich um einen sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.).
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