Rechtsprechung
   VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61666
VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16 (https://dejure.org/2017,61666)
VG Köln, Entscheidung vom 11.10.2017 - 1 K 936/16 (https://dejure.org/2017,61666)
VG Köln, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 1 K 936/16 (https://dejure.org/2017,61666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,61666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10

    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und

    Auszug aus VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts in einer Parallelkonstellation durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -,  Bezug genommen.

    Insbesondere kann der vereinbarten gegenseitigen Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils und der in Anlage B Teil 2 teilweise unter Ziffer 2.1 niedergelegten Reziprozität der Betriebsweise von Zusammenschaltungsanschlüssen keine konkludente Einigung des Inhalts entnommen werden, dass sämtliche von der [Netzbetreiberin] zur Erbringung von Terminierungsleistungen an die [Klägerin] notwendigerweise bereitgestellten und überlassenen Einrichtungen ihrerseits Gegenstand der vertraglichen Leistungsvereinbarung und zu vergüten seien (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 36 f., juris mit einer umfassenden Herleitung in den nachfolgenden Randnummern.

    "Die Systematik des Vertrages besteht vielmehr darin, auf der Infrastrukturebene eine einseitige Leistungspflicht der [Klägerin] bezüglich [von der Netzbetreiberin] zu bestellender ICAs zu begründen und in dem hierdurch gesteckten Rahmen gegenseitige Leistungspflichten der Parteien bezüglich der Terminierung, also auf Betriebsebene, vorzusehen (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 45, juris.

    Sie sind dem Zweck, der [S]eite [der Netzbetreiberin] die Zusammenschaltung zu ermöglichen, untergeordnet, vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 51, juris.

  • BGH, 26.06.2014 - III ZR 299/13

    Ergänzende Vertragsauslegung einer telekommunikationsrechtlichen

    Auszug aus VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts in einer Parallelkonstellation durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -,  Bezug genommen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ausgeführt, dass die Zusammenschaltungsvereinbarung darauf abzielte, der Netzbetreiberin in ihrem weit überwiegenden Interesse und (nur) auf deren Bestellung hin, die Zusammenschaltung mit dem Netz der Klägerin zu ermöglichen, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 -, Rn. 14, juris.

    Dass vom ursprünglichen Parteiwillen bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch die Statuierung solcher diesem Vertrag entgegengesetzter Pflichten erfasst war, erscheint ausgeschlossen", vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 -, Rn. 14, juris.

  • VG Köln, 29.09.2006 - 1 L 1380/06

    Rechtmäßigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung; Folgen

    Auszug aus VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Zwar verkennt die Kammer nicht, dass nach der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des VG Köln von der Möglichkeit des Erlasses von Anordnungen auf der Grundlage von § 25 TKG vornehmlich nur mit ex-nunc-Wirkung bzw. Zukunftgerichtetheit ausgegangen wird, vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 L 1380/06 -, Rn. 23, juris; sowie zur Vorgängerschrift des § 37 TKG 1996: Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 5870/02 -, juris.
  • VG Köln, 13.11.2009 - 21 L 941/09

    Gewährung eines Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung mittels eines neu zu

    Auszug aus VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Eine Zugangs- und Entgeltanordnung ist zunächst nur in den Grenzen der durch eine Regulierungsverfügung nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 TKG auferlegten Zugangsverpflichtungen rechtmäßigerweise möglich, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. November 2009, - 21 L 941/09 -, juris; Scherer in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 25, Rn. 3.
  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 5870/02

    "AlsobTarifierung"; Verfügung von Bereitstellungsfristen als notwendiger Inhalt

    Auszug aus VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Zwar verkennt die Kammer nicht, dass nach der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des VG Köln von der Möglichkeit des Erlasses von Anordnungen auf der Grundlage von § 25 TKG vornehmlich nur mit ex-nunc-Wirkung bzw. Zukunftgerichtetheit ausgegangen wird, vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 L 1380/06 -, Rn. 23, juris; sowie zur Vorgängerschrift des § 37 TKG 1996: Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 5870/02 -, juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht