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   VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09   

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VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09 (https://dejure.org/2009,16267)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2009 - 3 K 776/09 (https://dejure.org/2009,16267)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. April 2009 - 3 K 776/09 (https://dejure.org/2009,16267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlungsbeschränkende Verfügung einer Behörde bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung; Vermummungsverbot in Bezug auf das Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern als Maßnahme zur Feststellung der Identität oder ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    NATO-Gipfel Baden-Baden - versammlungsrechtliche Auflagen bleiben bestehen - Unmittelbare Gefahren für Gipfelteilnehmer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Zudem wäre die Durchführung des Natogipfels unmittelbar gefährdet (vgl. insoweit BVerfG, Beschl v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, Juris-Rdnr. 29, NVwZ 2008, 193).

    Das Freihalten der Protokollstrecken zur Vorfahrt der am Gipfel teilnehmenden Delegationen stellt ein tragfähiges und auf Grund der konkreten Umstände auch verhältnismäßiges Ziel zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar, weil anderenfalls die Durchführung eines Gipfels als eine Veranstaltung des Staates nicht gesichert werden könnte (vgl. insoweit BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, Juris-Rdnr. 29, NVwZ 2008, 193).

    Auch ist der Leopoldsplatz, der vom Antragsteller als alternativer Ort für die Kundgebung vorgeschlagen wird, kein für die Demonstration symbolhaltiger Ort, auf den von der Versammlungsbehörde besondere Rücksicht genommen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -).
  • OVG Thüringen, 13.03.1998 - 2 ZEO 348/98
    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Es liegt kein - mit dem Versammlungsrecht nicht vereinbarer - Fall vor, in dem eine Versammlung etwa in ein menschenleeres Gewerbegebiet verlegt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 642; Thüringisches OVG, Beschl. v. 13.03.1998 - 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98 -, DVBl 1998, 849).
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Es liegt kein - mit dem Versammlungsrecht nicht vereinbarer - Fall vor, in dem eine Versammlung etwa in ein menschenleeres Gewerbegebiet verlegt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 642; Thüringisches OVG, Beschl. v. 13.03.1998 - 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98 -, DVBl 1998, 849).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09
    Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass bei Versammlungen, die - wie vorliegend - auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, die Verwaltungsgerichte im Interesse des effektiven Schutzes der Versammlungsfreiheit schon im Eilverfahren durch eine im Rahmen des Möglichen hinreichend intensive Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen behördlichen Maßnahme sowie des Sofortvollzugs dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass Letzterer in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Weise führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Juris-Rdnr. 33).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2011 - 3 K 641/11

    Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von

    In dieser Auslegung begegnet das Verbot nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer keinen Bedenken (vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse v. 18.05.2007 - 3 K 1657/07 - und v. 01.04.2009 - 3 K 776/09 -).
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