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   VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02   

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VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02 (https://dejure.org/2003,15022)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2003 - 5 K 2371/02 (https://dejure.org/2003,15022)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 5 K 2371/02 (https://dejure.org/2003,15022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenrecht: Begriff der Sondernutzung, Verkauf von Gegenständen aus einem Bauchladen in einer Fußgängerzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98

    Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Nikolausmützen mit einem Bauchladen in der zum "Fußgängerbereich Altstadt" der Stadt Heidelberg gehörenden Hauptstraße mit der Begründung, dass die Zulassung dieser Sondernutzung einem städtebaulichen Gestaltungskonzept widerspreche, das gewerbliche Tätigkeiten mit "touristischem Anstrich" ausschließe (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - ESVGH 50, 143).«.

    Denn nach dem Verständnis der Beklagten konkretisieren diese Richtlinien lediglich, welche gewerblichen Sondernutzungen im Fußgängerbereich Altstadt sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und auf das Ortsbild der Altstadt von Heidelberg an welchem Ort nachteilig auswirken ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - ESVGH 50, 143 [146]).

    Abgrenzungsprobleme im Einzelfall sind bei Umsetzung des Konzepts im Rahmen der Ermessensausübung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG anhand der vom Gemeinderat festgelegten Grundsätze unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG , zu lösen ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999, aaO. 147 f.).

    Der Gemeinderat der Beklagten hat in der ''Sondernutzungssatzung Fußgängerbereich Altstadt'' vom 16.12.1977 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 09.12.1977), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.10.1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.10.1996), Regelungen über erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Sondernutzungen durch Fahrzeugverkehr, Musikdarbietungen und Ausübung bildender und darstellender Künste im ''Fußgängerbereich Altstadt'' erlassen und die Zulässigkeit gewerblicher Sondernutzungen in ''Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung in Heidelberg'' vom 04.05.1995 und in ''Richtlinien für gewerbliche Sondernutzungen im Fußgängerbereich Altstadt'' vom 13.06.1996 geregelt ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999, aaO. 149).

    Zugelassen werden im Fußgängerbereich Altstadt danach in den Straßen nur das Ausstellen von frischem Obst und Gemüse sowie natürlichen Blumen und auf Plätzen auch das Aufstellen von Warenstationen für Postkarten und Zeitungen ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999, aaO. 149; siehe auch die Begründung des Widerspruchsbescheids S. 3, erster Absatz).

    Dafür ist hier nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999, aaO. 150).

    Für die Ungleichbehandlung gegenüber gewerblicher Außenbewirtschaftung und der Ausstellung von frischem Obst und Gemüse sowie von natürlichen Blumen auf der Hauptstraße gibt es auf Grund des Gestaltungskonzepts der Beklagten hinreichende sachliche Gründe, welche ihrer Art und ihrem Gewicht nach die praktizierte Ungleichbehandlung rechtfertigen ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999, aaO 150).

    Denn die mit dem Hinzutreten einer großen Zahl von Straßenhändlern verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehr ließen sich gegebenenfalls durch Auflagen oder ein rollierendes System zeitlich befristeter Zulassungen unter allen gewerblichen Sondernutzungen vermeiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. v. 09.12.1999, aaO. 151) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

  • BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 44.92

    Erteilung einer Nutzungserlaubnis - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Verkauf von Nikolausmützen unter Einsatz eines Bauchladens und ständigem Wechsel des Standorts (kein Verweilen an einer Stelle über drei Minuten) in der Hauptstraße in Heidelberg als Gemeingebrauch einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. [zu § 8 Abs. 1 und 6, § 8 a Abs. 1 FStrG] BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 [235]).

    Die Feststellungsklage ist daher in diesem Falle im Ergebnis rechtsschutzintensiver (so - ohne weitere Begründung - im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 20.10.1993, aaO.).

    Es genügt insoweit, dass eine solche Erlaubnis oder Genehmigung objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1993, aaO. 236; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, Rn. 271).

    Zwar ist ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle insoweit nicht erforderlich, sondern es genügt eine abstrakte Gefahr (BVerwG, Urt. v. 20.10.1993, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Auch Fußgängerbereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740 m. w. Nachw.).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002, aaO. 743) wird der Verkauf aus einem Bauchladen schon nach der Eigenart dieser Betätigung im öffentlichen Verkehrsraum auch von dem in Fußgängerbereichen statthaften kommunikativen Verkehr nicht erfasst.

    Dies ist durch Gründe der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Auflösung der Gesetzessystematik in eine unüberschaubare Einzelkasuistik geboten ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002, aaO. 743 m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 [271] m. w. Nachw.).

    Schließlich ist der Kläger auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, aaO. 271 m. w. Nachw.), da er die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG geltend macht.

  • OLG Köln, 19.08.1991 - Ss 356/90

    Bauchladenhandel als Gemeingebrauch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Insoweit werde auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.08.1991 - Ss 356/90 (B) - verwiesen, in dem zu Recht darauf abgestellt werde, dass sich ein Bauchladenhändler nicht von Passanten unterscheide, die zum Betrachten von Schaufensterauslagen gelegentlich stehen blieben oder sich zum Zwecke des Informations- und Meinungsaustauschs in (größeren) Gruppen zusammenfänden.

    Eine Einordnung dieser Betätigung als Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen kann der Kläger auch nicht mit der Begründung verlangen, dass sich ein Bauchladenhändler nicht von Passanten unterscheide, die zum Betrachten von Schaufensterauslagen gelegentlich stehen blieben oder sich zum Zwecke des Informations- und Meinungsaustauschs in (größeren) Gruppen zusammenfänden und dass er sich nicht ungewöhnlich lange am selben Ort aufhalte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.08.1991 - Ss 356/90 (B) - NVwZ 1992, 100 = GewArch 1991, 451 [452] zum Gemeingebrauchsbegriff in § 14 des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes, ähnlich OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - NJW 1996, 2051 zum hamburgischen Straßenrecht).

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Zwar trifft es zu, dass erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung gar nicht hervortreten, für die straßenrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ).

    Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, ist nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung der Berufsausübung (vgl. ebenso zu Art. 4 Abs. 1 GG : BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ; zum Handverkauf von Zeitungen und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG : VG Karlsruhe, Urt. v. 13.07.2001 - 8 K 1632/98 - NJW 2002, 160).

  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 119.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Eine isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheids dürfte schon deshalb ausscheiden, weil die sachlich-rechtlich begründete Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für eine tatsächlich nicht erlaubnispflichtige Handlung keine Regelung i. S. des § 35 Satz 1 LVwVfG und damit kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO sein dürfte (so aber BVerwG, Urt. v. 09.12.1971 - VIII C 6.69 - BVerwGE 39, 135 [138] im Anschluss an Urt. v. 31.08.1961 - VIII C 119.60 - BVerwGE 13, 54 [62 f.], das allerdings nur die Frage bejaht, ob eine sachlich-rechtlich begründete Ablehnung eines Erlaubnisantrages durch eine unzuständige Behörde subjektive Rechte des Betroffenen verletzt; vgl. zum Meinungsstand auch Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 42 Abs. 1 Rn. 112 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 6.69

    Maßgeblichkeit einer grundlegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Eine isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheids dürfte schon deshalb ausscheiden, weil die sachlich-rechtlich begründete Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für eine tatsächlich nicht erlaubnispflichtige Handlung keine Regelung i. S. des § 35 Satz 1 LVwVfG und damit kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO sein dürfte (so aber BVerwG, Urt. v. 09.12.1971 - VIII C 6.69 - BVerwGE 39, 135 [138] im Anschluss an Urt. v. 31.08.1961 - VIII C 119.60 - BVerwGE 13, 54 [62 f.], das allerdings nur die Frage bejaht, ob eine sachlich-rechtlich begründete Ablehnung eines Erlaubnisantrages durch eine unzuständige Behörde subjektive Rechte des Betroffenen verletzt; vgl. zum Meinungsstand auch Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 42 Abs. 1 Rn. 112 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 09.05.1989 - 1 B 166.88

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Rechtswidrigkeit eines polizeilichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Denn dafür ist Voraussetzung, dass sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und die Partei deshalb schutzwürdig ist, weil sie "nicht ohne Not um die Früc hte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
    Die insoweit erfo rderliche hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 m. w. Nachw.), hat der Kläger unter Hinweis auf seine jahrelange Tätigkeit im Reisegewerbe und seine glaubhafte Absicht, sich den attraktiven Kundenkreis in der Hauptstraße in Heidelberg auch in der Vorweihnachtszeit kommender Jahre erschließen zu wollen, hinreichend dargelegt.
  • BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage,

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 10.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Streits um

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96

    Keine allgemeinen ökologischen Erwägungen bei Entscheidung über Sondernutzung

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68

    Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung

  • BVerwG, 19.08.1982 - 3 C 4.82

    Gemeinsamer Markt - Geflügelfleisch - Untersuchung - Abfertigungszeiten

  • BVerwG, 19.12.1986 - 7 B 144.86

    Einordnung von Straßenmusik als Sondernutzung ist verfassungsgemäß

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

  • OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93

    Sondernutzungsgebühr; Verkehrsbegriff; Kommunikative Tätigkeit; Gemeingebrauch;

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 5 S 2058/88

    Sicherung der Erschließung eines Grundstückes - Einräumung von Rechten zur

  • VG Karlsruhe, 02.12.2016 - 7 K 3612/16

    Untersagungsverfügung gegen Pizzaservice

    Es handelt sich vielmehr um nicht unter den Gemeingebrauch fallende gewerblich-kommerzielle Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder allenfalls nebensächlich ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt sind, sondern sich an die Allgemeinheit richten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 - zur wirtschaftlichen Betätigung auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt der Antragsgegnerin vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2003 - 5 K 2371/02 -, jew. Juris).

    Es gehört grundsätzlich nicht zur Funktion einer öffentlichen Straße, und zwar auch nicht eines Fußgängerbereichs, als "Verkaufsraum" zur Verfügung zu stehen, unabhängig davon, wie gemeingebrauchsverträglich sich die wirtschaftliche Betätigung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - VG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2003 - 5 K 2371/02 -, jew. Juris).

  • VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1256/16

    Straßenrecht; Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf traditioneller Artikel im

    Bei dem vom Kläger beabsichtigten Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen heraus im Gebiet der M. Innenstadt handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2003 - 1 B 15.03 -, LRE 47, 239 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. Juni 2003 - 5 K 2371/02 -, GewArch 2005, 39), denn er beabsichtigt mit dieser Tätigkeit die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu vorrangig gewerblich-kommerziellen Zwecken und damit über den in § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG definierten Gemeingebrauch hinaus.
  • VG Neustadt, 15.03.2012 - 4 L 195/12

    Straßenrecht: Anbieten von Waren im öffentlichen Verkehrsraum

    Denn dabei handelt es sich um eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, bei der ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt ist, sondern sich an die Allgemeinheit richtet (Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2011, Kapitel 25 Rn. 96.2 und Kapitel 6 Rn. 103 ff.; Stuchlik, GewArch 2004, 143; vgl. auch VG Karlsruhe, GewArch 2005, 39).
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