Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28274
VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14 (https://dejure.org/2014,28274)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.09.2014 - 7 K 2103/14 (https://dejure.org/2014,28274)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. September 2014 - 7 K 2103/14 (https://dejure.org/2014,28274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,28274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs eines Prüflings auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung im einstweiligen Rechtsschutz durch § 44a VwGO

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 VwGO, § 44a VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch eines Prüflings auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht - Begründungsanspruch; mündliche Prüfung; unselbständige Verfahrenshandlung; Vorwegnahme der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    So geht das Bundesverwaltungsgericht von dem Erfahrungssatz aus, dass das Erstellen einer substantiellen Begründung nach einer Zeit von rund zwei Monaten bereits nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 43).

    Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Denn im Anschluss an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, dass diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Die Begründung hat sowohl die fachspezifischen Inhalte der Prüfung als auch die prüfungsspezifischen Wertungen zu umfassen, wobei der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung liegt (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).

    Denn bei dem Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe handelt es sich nur um einen unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil des materiellrechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung der Prüfungsleistungen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 18), welcher hier allerdings aus den oben genannten Gründen ausnahmsweise im einstweiligen Rechtsschutz eigenständig geltend gemacht werden kann.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Allerdings ist es dem Antragsteller ohne ausreichende Begründung seines Prüfungsergebnisses nicht möglich, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfung vorzubringen, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von ihm verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris).

    Somit könnte ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren, welches den wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer eingeschränkten gerichtlichen Rechtsschutz ausgleichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, alle juris), nicht (mehr rechtzeitig) stattfinden.

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Denn die Neubewertung einer mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn Zeitablauf und Erinnerungslücken der Prüfer und ggf. der Mitprüflinge dies nicht ausschließen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 509, 690; BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris).

    Eine Wiederholung der Prüfung anstelle einer Neubewertung der erbrachten Leistungen bedeutet für den Prüfling aber eine besondere Härte, zumal wenn er sich nach längerer Zeit erneut auf die Prüfung vorbereiten muss (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Somit könnte ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren, welches den wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer eingeschränkten gerichtlichen Rechtsschutz ausgleichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, alle juris), nicht (mehr rechtzeitig) stattfinden.
  • BVerwG, 24.02.2003 - 6 C 22.02

    Habilitation; Lehrbefugnis; mündliche Prüfung; zahnärztliche Abschlussprüfung.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Wäre das Prüfungsgeschehen nach entsprechendem Zeitablauf im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufklärbar, würde dies zwar nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, da er rechtzeitig und substantiiert eine schriftliche Begründung verlangt hat und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22/02 -, juris Rn. 17), jedoch käme eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Neubewertung mangels Aufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens als Grundlage für eine Neubewertung aufgrund des Zeitablaufs und der dadurch bedingten Erinnerungslücken des Prüfers und der Mitprüflinge nicht mehr in Betracht, sondern lediglich eine Wiederholung.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10

    Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 7 C 12/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.09.2014 - 7 K 2103/14
    Das schließt aber nicht aus, dass in diesem Rahmen einzelne Verfahrensabschnitte und -entscheidungen selbständige rechtliche Bedeutung haben können und auch isoliert rechtsschutzfähig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, juris).
  • VG Mainz, 24.07.2017 - 1 L 560/17

    Unzulässige einstweilige Anordnung auf Weiterleitung eines Einwandes gegen die

    Im Falle des "Überdenkungsverfahrens" bestehe die Gefahr, dass die Prüferin oder der Prüfer sich nicht mehr hinreichend an den durch die Mitprüflinge gebildeten Vergleichsmaßstab erinnerten und sich so unter Umständen an einer Anhebung der Bewertung gehindert sähen (ähnlich auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2009 - 4 K 2096/09, BeckRS 2009, 42165, Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 - 7 K 2103/14, BeckRS 2014, 56778).
  • VG Berlin, 19.02.2021 - 15 L 3.21
    Der Zulässigkeit des Antrags dürfte nicht § 44a VwGO entgegengestanden haben (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 - 7 K 2103/14 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht