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   VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04   

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VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04 (https://dejure.org/2004,41020)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 (https://dejure.org/2004,41020)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2004 - 5 K 1417/04 (https://dejure.org/2004,41020)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Denn die behördliche Zulassung eines weiteren Linienverkehrs auf derselben Strecke durch einen anderen Unternehmer, und sei es nur im Wege der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis, dürfte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) PBefG) rechtlich ausgeschlossen sein (sog. Verbot der Doppelbedienung, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - NVwZ 2001, 322; Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696).

    Für andere Unternehmer, die - wie die Antragstellerin - Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung erbringen und als Bewerber um die Erteilung einer Liniengenehmigung und einer einstweiligen Erlaubnis auftreten, kann nichts Anderes gelten (im Ergebnis wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.1990 - 14 S 1005/90-), zumal sie bei Erteilung einer Genehmigung an einen Konkurrenten nach § 13 PBefG klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.; a. A. noch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.01.1996 - 1 M 1/96 - NVwZ-RR 1997, 139 f.).

    So wird in dem die Genehmigung betreffenden Rechtsbehelfsverfahren der Frage nachzugehen sein, ob die von der Genehmigungsbehörde in den zu einer einheitlichen Verfahrensgemeinschaft verbundenen 8 Genehmigungsverfahren bei der Anhörung praktizierte Ungleichbehandlung "vorhandener" und "nicht vorhandener", jedoch auf Grund ihrer Antragstellung gleichermaßen beteiligter Unternehmer mit § 28 Abs. 1 LVwVfG oder mit den sich aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ableitbaren Vorwirkungen für die behördliche Verfahrensgestaltung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.07.2003, a. a. O.) vereinbar ist und ob sich ein etwaiger entsprechender Verfahrensmangel auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere die Auswahlentscheidung im Ergebnis auswirkt (vgl. § 46 LVwVfG), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgebend sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1).

    Ferner wird den Fragen nachzugehen sein, ob der nach § 13 PBefG genehmigte Linienverkehr der Beigeladenen in Ansehung der von der Antragstellerin bezeichneten öffentlichen Zuwendungen als eigenwirtschaftlich i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG zu qualifizieren ist - wofür freilich vieles spricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.) -, ob das innerstaatliche deutsche Recht - auch mangels einer Verordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG - keine "rechtssichere" Anwendungsausnahme für die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) 1191/69 genannten Unternehmen bestimmt und ob eine Genehmigung für einen i. S. des innerstaatlichen Rechts eigenwirtschaftlichen Verkehr die "Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes" i. S. des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 mit der zwingenden Rechtsfolge anordnet, dass vor ihrer Erteilung von der insoweit zuständigen Behörde ein förmliches Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durchzuführen wäre, wie die Antragstellerin wohl sinngemäß meint.

  • VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02

    Linienverkehrsgenehmigung - Beauftragung von Subunternehmern; Besitzstandsklausel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Eine der ... für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der ... nicht beteiligten Antragstellerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben.

    Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren 5 K 1141/02 und im vorliegenden Verfahren vor.

    Für andere Unternehmer, die - wie die Antragstellerin - Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung erbringen und als Bewerber um die Erteilung einer Liniengenehmigung und einer einstweiligen Erlaubnis auftreten, kann nichts Anderes gelten (im Ergebnis wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.1990 - 14 S 1005/90-), zumal sie bei Erteilung einer Genehmigung an einen Konkurrenten nach § 13 PBefG klagebefugt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.; a. A. noch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.01.1996 - 1 M 1/96 - NVwZ-RR 1997, 139 f.).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die erteilte Genehmigung eindeutig dem Gesetz widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968, a. a. O. S. 352), insbesondere weil offensichtlich der Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist oder weil die bei einem Bewerberüberhang zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. dazu Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.) offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn die einstweilige Erlaubnis mehrfach wiederholt erteilt und dadurch als "verkappte Genehmigung" missbraucht wird (vgl. Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -).

  • VG Karlsruhe, 18.12.2003 - 5 K 2742/03
    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -), da sie für den Fall eines Erfolgs dieses Antrags mit Antrag Nr. 2 auch den behaupteten eigenen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis vorläufig durchzusetzen sucht.

    Für ihre Erteilung sind daher nur die spezifischen Voraussetzungen maßgebend, die § 20 Abs. 1 PBefG aufstellt (vgl. bereits Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die erteilte Genehmigung eindeutig dem Gesetz widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968, a. a. O. S. 352), insbesondere weil offensichtlich der Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist oder weil die bei einem Bewerberüberhang zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. dazu Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.) offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn die einstweilige Erlaubnis mehrfach wiederholt erteilt und dadurch als "verkappte Genehmigung" missbraucht wird (vgl. Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Ein vorhandener Unternehmer (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) kann durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an einen Konkurrenten in eigenen Rechten verletzt und daher klage- und antragsbefugt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968 - VII C 90.66 - BVerwGE 30, 347).

    Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die erteilte Genehmigung eindeutig dem Gesetz widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1968, a. a. O. S. 352), insbesondere weil offensichtlich der Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist oder weil die bei einem Bewerberüberhang zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. dazu Urt. der Kammer vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - m. w. Nachw.) offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn die einstweilige Erlaubnis mehrfach wiederholt erteilt und dadurch als "verkappte Genehmigung" missbraucht wird (vgl. Beschl. der Kammer vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101), keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.

    Die angeführten Zuwendungen seien nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft im Urteil vom 24.07.2003 (a. a. O.) aufgestellten Kriterien auch keine Beihilfen i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Eine der ... für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der ... nicht beteiligten Antragstellerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben.

    Denn nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Neuantrag für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1968 - 7 C 111.66- BVerwGE 30, 251; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2003 - 3 S 709/03 -).

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Denn die behördliche Zulassung eines weiteren Linienverkehrs auf derselben Strecke durch einen anderen Unternehmer, und sei es nur im Wege der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis, dürfte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) PBefG) rechtlich ausgeschlossen sein (sog. Verbot der Doppelbedienung, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - NVwZ 2001, 322; Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696).

    So wird in dem die Genehmigung betreffenden Rechtsbehelfsverfahren der Frage nachzugehen sein, ob die von der Genehmigungsbehörde in den zu einer einheitlichen Verfahrensgemeinschaft verbundenen 8 Genehmigungsverfahren bei der Anhörung praktizierte Ungleichbehandlung "vorhandener" und "nicht vorhandener", jedoch auf Grund ihrer Antragstellung gleichermaßen beteiligter Unternehmer mit § 28 Abs. 1 LVwVfG oder mit den sich aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ableitbaren Vorwirkungen für die behördliche Verfahrensgestaltung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.07.2003, a. a. O.) vereinbar ist und ob sich ein etwaiger entsprechender Verfahrensmangel auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere die Auswahlentscheidung im Ergebnis auswirkt (vgl. § 46 LVwVfG), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgebend sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    So wird in dem die Genehmigung betreffenden Rechtsbehelfsverfahren der Frage nachzugehen sein, ob die von der Genehmigungsbehörde in den zu einer einheitlichen Verfahrensgemeinschaft verbundenen 8 Genehmigungsverfahren bei der Anhörung praktizierte Ungleichbehandlung "vorhandener" und "nicht vorhandener", jedoch auf Grund ihrer Antragstellung gleichermaßen beteiligter Unternehmer mit § 28 Abs. 1 LVwVfG oder mit den sich aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ableitbaren Vorwirkungen für die behördliche Verfahrensgestaltung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.07.2003, a. a. O.) vereinbar ist und ob sich ein etwaiger entsprechender Verfahrensmangel auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere die Auswahlentscheidung im Ergebnis auswirkt (vgl. § 46 LVwVfG), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgebend sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    In einem solchen Falle hat der Genehmigungsinhaber noch keine gesicherte Rechtsposition erworben, weil die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs und einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage und die Ungewissheit, ob der Genehmigungsbescheid Bestand haben wird, es verbieten, die Beigeladene bereits als Inhaber eigener Rechte anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1968 - VII C 73.67 - BVerwGE 31, 133).
  • BVerwG, 02.10.1991 - 7 B 59.91

    Öffentliches Verkehrsinteresse - Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.08.2004 - 5 K 1417/04
    Ob die Einrichtung eines Linienverkehrs so dringlich ist, dass die abschließende Durchführung des Genehmigungsverfahrens einschließlich eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann, unterliegt nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle, weil diese Beurteilung - ähnlich wie die Anwendung des Versagungsgrundes nach § 13 Abs. 2 PBefG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33) - im Rahmen der den zuständigen Behörden obliegenden wirtschafts- und verkehrspolitischen Planung und Gestaltung erfolgt, die ihnen einen Beurteilungsspielraum einräumen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.1990 - 14 S 1005/90 -).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII C 111.66

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.1996 - 1 M 1/96

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Personenbeförderungserlaubnis durch einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1999 - 10 B 961/99

    Verwaltungsverfahrensrecht: Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer

  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

    Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt.

    Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor.

    Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.).

  • VG Sigmaringen, 28.09.2006 - 5 K 1315/06

    Einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Schülerverkehrs

    Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und zudem ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Durchführung der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. besteht, das bereits durch die erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 BPefG indiziert ist (hierzu nachfolgend; vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 -).
  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 424/07

    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bei mehreren Bewerbern

    Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.; Urt. d. Kammer v. 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -).
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