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   VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20   

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VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20 (https://dejure.org/2020,39155)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2020 - 1 K 5020/20 (https://dejure.org/2020,39155)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Dezember 2020 - 1 K 5020/20 (https://dejure.org/2020,39155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mannheim: Querdenken- Demonstrationen dürfen nicht stattfinden - Corona-Virus

  • justiz-bw.de (Kurzinformation)

    Mannheim: Querdenken- Demonstrationen dürfen nicht stattfinden

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Ersteres wäre anzunehmen, wenn Ermächtigungsgrundlage hier §§ 28 Abs. Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30.11.2020 - CoronaVO) wären, da dann dem Widerspruch des Antragstellers nach §§ 28 Abs. 3, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. dazu VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.).

    (1) Es bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, ob als Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO alleine (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.) oder nur in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersG (vgl. vor Einführung von § 28a IfSG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 8) oder aber unabhängig davon alleine § 15 Abs. 1 VersG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2020 - 3 K 4941/20 -) heranzuziehen ist.

    Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Untersagung von Versammlungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein kann (VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.).

    Hinzu kommt, dass die zumindest widersprüchlichen Angaben des Antragstellers auch vor dem Hintergrund des angesprochenen Adressatenkreises der Teilnehmer an Versammlungen der Querdenker-Bewegung zu sehen sind, bei deren Versammlungen es bislang wiederholt zu Verstößen gegen behördliche Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht und von Abstandsvorgaben kam (vgl. dazu im Einzelnen die Darlegungen der Antragsgegnerin; außerdem etwa VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 32 f.).

    Abgesehen davon, dass für die Tatbestandsmäßigkeit der genannten Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsvorschriften bereits die Vollziehbarkeit der Auflagen genügt, erscheinen die auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 2 CoronaVO bzw. § 15 Abs. 1 VersG beruhenden Auflagen, insbesondere die Beschränkung der Teilnehmerzahl, gerade auch unter Berücksichtigung des besonders hohen Infektionsgeschehens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (s. dazu oben) und des Umstands, dass die Versammlung an einem sehr belebtem 2. Adventswochenende im Innenstadtbereich der Stadt Mannheim stattfinden soll, jedenfalls nicht willkürlich oder offensichtlich rechtswidrig (vgl. für ein vollständiges Versammlungsverbot unter Berücksichtigung eines örtlich hohen Infektionsgeschehens im Einzelnen VG Neustadt, Beschluss vom 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 27.05.2019 - 1 K 9981/17 -).

    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris).

    Dem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang, denn die Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe als Mittel des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63).

    Durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 GG trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass für die Ausübung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel wegen der Berührung mit der Außenwelt ein besonderer Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 68, 70).

    Grundrechtsbeschränkende Gesetze, wie vorliegend § 15 Abs. 1 VersG, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und Maßnahmen staatlicher Organe sind auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 70).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können (vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169 f.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26).

    Nach der aktuellen Risikobewertung des durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert Koch-Instituts ist im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem Virus SARS-CoV-2 von einem bundesweit bestehenden Ansteckungsverdacht auszugehen (vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 01.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html [Abruf am 04.12.2020]; zum Maßstab s. allgemein BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26; VG Freiburg, Beschluss vom 25.03.2020 - 4 K 1246/20 -, juris Rn. 18).

    Zugleich sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Bremen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung des Antragstellers in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist oder tatbestandlich zulässig wäre, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 2 f.) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.

    Bei der Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20 -, juris Rn. 5 f.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 27.05.2019 - 1 K 9981/17 -).

    Die öffentliche Sicherheit ist immer bedroht, wenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten drohen, da die Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitentatbestände Teil der Rechtsordnung sind, deren Unversehrtheit zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, § 15 Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris).

    Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer zu konkretisieren, andererseits aber auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffenen infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und welche nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris Rn. 54; Beschluss der Kammer vom 08.02.2019 - 1 K 773/19 -).

  • VG Karlsruhe, 23.05.2013 - 3 K 1245/13

    Versammlungsrecht: Anforderungen an den Versammlungsleiter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Insofern kann ein Verbot einer Versammlung auch darauf gestützt werden, dass die für die Versammlungsleitung vorgesehenen Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2013 - 3 K 1245/13 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20 und vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschlüsse der Kammer vom 08.02.2019 - 1 K 773/19 - und vom 25.10.2019 - 1 K 7040/19 -).
  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20
    Zugleich sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Düsseldorf, 03.11.2017 - 18 L 5281/17

    Versammlungsrecht

  • VG Stuttgart, 14.03.2020 - 16 K 1466/20

    Verbot von Late-Night-Shopping in einem Einkaufszentrum aus Gründen des

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

  • VG Karlsruhe, 02.12.2020 - 3 K 4941/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsauflage

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Einer weitergehendenden Klärung des Verhältnisses zwischen versammlungsrechtlichen und infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass eines Versammlungsverbots bedurfte es danach hier nicht (vgl. zur Abgrenzung auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris, Rn. 8; VG Freiburg, Beschluss vom 05.05.2021 - 1 K 1396/21 -, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -, juris, Rn. 17; Kießling, in: dieselbe, IfSG, 2. Auflage 2021, § 28a, Rn. 105 ff.; Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Auflage 2020, § 15, Rn. 54 ff.).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2021 - 10 K 1307/21

    Rastatt: Verbot einer Demonstration bestätigt

    Denn dem Widerspruch der Antragstellerin kommt nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 - juris, Rn. 10).

    Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG-BW verdrängt (so auch VGH München, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 - juris, Rn. 14, 15; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21 - juris, Rn. 4; offengelassen von VGH Mannheim, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 - juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 - juris, Rn. 17).

    Denn eine Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit darstellende Ermächtigungsgrundlage genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewandt wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 - juris, Rn. 25).

  • VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20

    Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden

    Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht die Kammer von einem vollen Streitwert aus (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -).
  • VG Magdeburg, 12.03.2021 - 3 B 73/21

    Versammlungsrechtliche Auflage; stationäre Corona-Versammlung; formale Fehler der

    Entscheidend ist, dass die Auflage auf die zutreffende Rechtsgrundlage des § 13 VersG LSA i.V.m. § 2 Abs. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV gestützt wurde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -, zit. nach juris).
  • VG Freiburg, 05.05.2021 - 1 K 1396/21

    Untersagung einer Versammlung während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)

    Denn dem Widerspruch des Antragstellers kommt nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -, juris Rn. 10).
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