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   VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17   

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VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17 (https://dejure.org/2019,31293)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2019 - 10 K 17746/17 (https://dejure.org/2019,31293)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 10 K 17746/17 (https://dejure.org/2019,31293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 Abs 1 WHG 2009, § 56 Abs 1 WHG 2009
    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die Straßenentwässerungspflicht verletzt und damit dem Anliegergrundstück wiederholt Abwasser bzw. Niederschlagswasser zugeführt wird.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 37 ; WHG § 56 ; WG BW § 46
    Straßenentwässerung; Abwasserbeseitigung; Berechnungsregen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 A 20/14

    Verjährung bzw. Verwirkung eines Anspruchs aus § 1004 BGB auf Unterlassung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 - 2 L 10/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. 33).

    Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. Ls. 1 u. Rn. 33).

    Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Bezuggenommen wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde nicht nur für die Entwässerung ihres Baugebiets, sondern auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses vor Hochwasser geschützt wird (zum Bsp. BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz im öffentlichen Straßenbau und der Dimensionierung von Entwässerungsanlagen, nach welcher allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen, dann nicht maßgebend sind, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 -, juris Rn. 20).

  • BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17

    Rückstau von Niederschlagswasser

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Ein solcher kann - wie vorliegend - auf ein aktives Eingreifen durch die Beklagte gerichtet sein, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen nicht anders verhindern lassen (vgl. zu einem Anspruch aus § 1004 BGB: BGH, Urteile vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -, juris Rn. 13, vom 12.06.2015 - V ZR 168/14 -, juris Rn. 27 und vom 12.12.2003 - V ZR 98/03 -, juris Rn. 14).

    Dabei sind im Rahmen der Straßenentwässerung die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 - 2 L 10/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. 33).

    Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. Ls. 1 u. Rn. 33).

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen, den Abwasserbeseitigungspflichtligen nur bis zu einem fünfjährigen Regenereignis in die Verantwortung zu nehmen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163 -, juris Rn. 29 und vom 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966 -, juris Rn. 30, VG Neustadt, Urteil vom 04.09.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris Rn. 38).
  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Wirtschaftliche Gründe zwängen dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreiche (BGH, Urteil vom 05.10.1989 - III ZR 66/88 -, juris Rn. 8 m.w.N).
  • VG Regensburg, 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966

    Zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen, den Abwasserbeseitigungspflichtligen nur bis zu einem fünfjährigen Regenereignis in die Verantwortung zu nehmen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163 -, juris Rn. 29 und vom 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966 -, juris Rn. 30, VG Neustadt, Urteil vom 04.09.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris Rn. 38).
  • VG Regensburg, 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen, den Abwasserbeseitigungspflichtligen nur bis zu einem fünfjährigen Regenereignis in die Verantwortung zu nehmen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163 -, juris Rn. 29 und vom 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966 -, juris Rn. 30, VG Neustadt, Urteil vom 04.09.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris Rn. 38).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 99.10

    Straßenbaulast; Landesstraße; Ortsdurchfahrt; Niederschlagswasser;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Es entspricht schließlich auch dem Zweck von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (verdichtete und bebaute Böden können sich insbesondere nach längeren Trockenperioden mit erheblichen Mengen von Schadstoffen anreichern, die nicht ohne weiteres in den Gewässerkreislauf gelangen sollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 - 9 B 99/10 -, juris Rn. 11) auch das von den Ackerflächen kommende Niederschlagswasser als Abwasser einzuordnen, sobald es die ... Straße erreicht und sich mit dem dort befindlichen Niederschlagswasser vermischt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
    Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 11 A 1648/06

    Heranziehung der Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 zur Beurteilung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17

    Unterlassungsanspruch gegen Straßenlärm in Oppenheim verjährt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835

    § 905 S. 2 BGB kann nicht als weitere Inhalts- und Schrankenbestimmung des

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

  • VG Gießen, 23.05.2016 - 4 K 5215/15
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • VG München, 15.11.2023 - M 28 K 18.128

    Straßenrecht, öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und

    Der Anspruch des Klägers knüpft deshalb zukunftsgerichtet an den sich gleichartig wiederholenden Eingriff durch die seitens des Straßenbaulastträgers gewährleistete verkehrliche Nutzung der Staatsstraße an, weshalb dieser Anspruch auch nicht verjährt sein kann (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 - 10 K 17746/17 - juris Rn. 27, 42).
  • VG München, 21.09.2023 - M 28 K 21.1094

    Straßenrecht, öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-/Abwehranspruch,

    Jedenfalls hinsichtlich ersterem liegt ein der Beklagten zurechenbarer, rechtswidriger Eingriff vor, der das Eigentumsrecht des Klägers verletzt und gegen den sich der Kläger mit dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Abwehranspruch zur Wehr setzen kann (und den die Beklagte auch dem Grunde nach nicht in Frage gestellt hat, weshalb zur weiteren rechtlichen Begründung verwiesen wird auf: VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 - 10 K 17746/17 - juris Rn. 27 ff.).
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