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   VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16   

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VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16 (https://dejure.org/2017,8068)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 (https://dejure.org/2017,8068)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 9 K 933/16 (https://dejure.org/2017,8068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 GemO NW, § 34 GemO NW, § 38 GemO NW, § 20 GemO NW, § 42 Abs 2 VwGO
    Weigerung des Bürgermeisters, einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds zu einem Tagesordnungspunkt in der Gemeinderatssitzung zuzulassen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kommunalverfassungsstreit in Kämpfelbach entschieden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kommunalverfassungsstreit in Kämpfelbach entschieden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Magdeburg, 03.05.2011 - 9 A 51/10

    Kreistag, Änderung der Tagesordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Was Gegenstand eines Tagesordnungspunkts ist, wird maßgeblich durch die den Gemeinderäten übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36).

    Insbesondere wird der Umfang eines Tagesordnungspunkts durch einen bereits versandten Beschlussvorschlag konkretisiert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36).

    Da der Feuerwehrstandort innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Beschlussvorlage bezog, erneut vorgeschlagen wurde, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, um diesen Standort mit der erforderlichen Eindeutigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36) vom Beschlussvorschlag auszunehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1993 - 1 S 1888/92

    Redezeitbeschränkung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Kreistagssitzung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469).

    Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469).

  • VG Düsseldorf, 22.02.2016 - 1 K 246/15

    Rat; Ratssitzung; Tagesordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Ab diesem Zeitpunkt wird der Gemeinderat als Gesamtgremium für die Behandlung der Beratungsgegenstände und von Anträgen aus dem Gemeinderat zuständig (vgl. VwV zu § 34 GemO; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 36; Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145).

    Selbst wenn absehbar ist, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Gemeinderatsbeschluss zu beanstanden, wie vorliegend vom Beklagten behauptet, ist er nicht berechtigt, einen solchen Antrag nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 15.08.1996 - 3 S 465/96

    3. Marienbrücke - Kommunalverfassungsstreit, § 42 Abs. 2 VwGO analog; § 123 VwGO,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde.

    Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1992 - 1 S 506/92

    Zur Klage eines Gemeinderatsmitgliedes gegen eine Eilentscheidung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Dies ist nach der Gemeindeordnung regelmäßig das Organ Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO) oder ein beschließender Ausschuss (§ 39 GemO), aber nicht der einzelne Gemeinderat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, NVwZ 1993, 396).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Das Vorliegen eines solchen Antrags ist, da ein solcher eine empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2000 - 8 C 28.99 -, juris, Rn.16).
  • VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06

    Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde.
  • VGH Bayern, 10.12.1986 - 4 B 85 A.916

    Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 588/89

    Ordnungsgemäße Ladung zur Gemeinderatssitzung - Klagebefugnis eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sind insoweit auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369), da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX angeschlossen haben.
  • BVerwG, 22.12.1988 - 7 B 208.87

    Fraktionsantrag atomwaffenfreie Zone - Kommunalverfassungsstreit, § 42 Abs. 2

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
    Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sind insoweit auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369), da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX angeschlossen haben.
  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 4 K 1245/18

    Anspruch der von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaft auf Unterrichtung

    Jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung erweiterte Antragstellung ist das Klagebegehren beider Klägerinnen von der Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1 durch den Beklagten gelöst worden und kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin zu 2, um eine Klagebefugnis zu erhalten, dem ursprünglichen Antrag der Klägerin zu 1 hätte anschließen müssen (so für andere Fallgestaltungen VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris, Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2004 - 2 B 1229/04 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2017 - 1 K 8645/16 -, juris, Rn. 23, alle juris).
  • VG Stuttgart, 19.06.2020 - 7 K 5890/18

    Inhalt und Umfang des Mitgliedschaftsrechts im Gemeinderat

    Allerdings kann sich bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier entscheidungserhebliche allgemeine Frage stellen, in welcher konkreten Form Tagesordnungspunkte in Einladungen zu Gemeinderatssitzungen zu bezeichnen sind und inwieweit eine vorangegangene Befassung des streitigen Tagesordnungspunkts in anderen Gremien sowie die Eigenpflicht der Ratsmitglieder die Informationspflicht des Bürgermeisters beschränkt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09. Februar 2017 - 9 K 933/16 -, VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 - 7 K 231/16.WI -, jeweils juris).
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