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   VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18   

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VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18 (https://dejure.org/2018,44546)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2018 - 9 K 8673/18 (https://dejure.org/2018,44546)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 9 K 8673/18 (https://dejure.org/2018,44546)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Gegen einen Analogieschluss hinsichtlich der Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH spricht zudem, dass die Aufnahme einer Hunderasse in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG voraussetzt, dass der Verordnungsgeber seinen im Bereich der Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben von Menschen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum auch rechtmäßig - insbesondere durch Auswertung und Kenntnisnahme des fachwissenschaftlichen Schrifttums - ausfüllt (vgl. im Einzelnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 = juris Rn. 67 ff. m. w. N.); das Gericht dürfte eine solche bislang fehlende Entscheidung hinsichtlich der Rasse Miniature Bull Terrier nicht ersetzen können.

    Sie dürfte vom Verordnungsgeber vielmehr ausschließlich zur Umschreibung des in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hundetyps Pit Bull Terrier dienen, der bis heute nicht vom FCI als Rasse anerkannt ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2001 a. a. O. Rn. 64).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Zwar ist es - jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - nicht auszuschließen, dass der Verordnungsgeber den vor dem Jahr 2011 lediglich von manchen Zuchtverbänden als eigenständige Rasse anerkannten bzw. wohl teilweise von der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 19) als eigenständigen Hundetyp betrachteten Miniature Bull Terrier nicht als eigenständige Rasse wahrgenommen und deswegen als Bull Terrier eingeordnet hätte.

    Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel, wollte man von den Normadressaten verlangen, dass sie erkennen, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie einen im Jahr 2018 geborenen Miniature Bull Terrier ohne Erlaubnis halten, weil ihr Miniature Bull Terrier ein Bull Terrier im Sinne der PolVOgH ist (vor diesem Hintergrund für das Bundesrecht ebenfalls wohl eine dynamische Verweisung auf Rassestandards annehmend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 - 3 L 230/13

    Haltung eines als gefährlich vermuteten Hundes - Kampfhundkreuzung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Vielmehr nimmt er gesetzestechnisch auf fremde Definitionen Bezug, wie sie insbesondere mit der auf der Beschreibung gemeinsamer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beruhenden Anerkennung eines bestimmten Hundetyps als Rasse durch Zuchtverbände erfolgen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2018 - 5 B 222/18 - juris Rn 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2014 - 3 L 230/13 - juris Rn. 30).

    Derzeit erkennt die FCI 343 verschiedene, sich nach festgelegten phänotypischen (also äußerlich beobachtbaren und messbaren) Merkmalen unterscheidende Rassen an, wobei das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht standardgerechte Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu, dass der Hund auf Leistungsschauen nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht zu verwenden ist, um eine "standardgerechte" Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2014 a. a. O. Rn. 31).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Angesichts des im Bereich der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bestehen bereits erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bildung einer belastenden Analogie (vgl. zum Streitstand etwa Konzak in: NVwZ 1997, 872 ff. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2016 - 5 B 1132/15

    Untersagung des Haltens eines der Rasse nach gefährlichen Hundes (hier:

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Denn auf die Widerristhöhe kann es als Unterscheidungsmerkmal zwischen Bull Terrier und Miniature Bull Terrier nur ankommen, wenn eine eindeutige Zuordnung des Hundes zur einen oder anderen Rasse deswegen nicht möglich ist, weil die Elterntiere unbekannt sind (so die Konstellation bei OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2016 - 5 B 1132/15 - juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016 - 18 L 3440/16 - juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 19.10.2016 - 18 L 3440/16

    Hund; gefährlicher Hund; Bullterrier; Miniatur-Bullterrier

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Denn auf die Widerristhöhe kann es als Unterscheidungsmerkmal zwischen Bull Terrier und Miniature Bull Terrier nur ankommen, wenn eine eindeutige Zuordnung des Hundes zur einen oder anderen Rasse deswegen nicht möglich ist, weil die Elterntiere unbekannt sind (so die Konstellation bei OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2016 - 5 B 1132/15 - juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016 - 18 L 3440/16 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2018 - 1 S 432/18

    Gefährlichkeit eines Hundes bei Hundebiss; Unsubstantiiertheit eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163); die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen einzelnen Regelungen zu den Halterpflichten sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2018 - 1 S 432/18 - juris m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2018 - 5 B 222/18

    Haltungsuntersagung: Der "American Bully" - Kreuzung oder eigenständige Rasse?

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18
    Vielmehr nimmt er gesetzestechnisch auf fremde Definitionen Bezug, wie sie insbesondere mit der auf der Beschreibung gemeinsamer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beruhenden Anerkennung eines bestimmten Hundetyps als Rasse durch Zuchtverbände erfolgen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2018 - 5 B 222/18 - juris Rn 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2014 - 3 L 230/13 - juris Rn. 30).
  • VG Karlsruhe, 08.02.2023 - 2 K 2392/22

    Heranziehung zu Hundesteuer für einen gefährlichen Hund; Bullterrier bzw.

    Die zum Teil aufgeworfene Frage, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH vorgenommene implizite Verweisung auf nach ihrer Nomenklatur durch die Hundezuchtverbände beschriebene und definierte Rassen, dynamisch oder statisch ist (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2018 - 9 K 8673/18 -, juris; vgl. ebenso zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 1631/18 -, juris; Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338), mag im Ergebnis auf sich beruhen.

    Denn selbst, wenn man eine statische Verweisung annähme (so zum nordrhein-westfälischen Landeshundegesetz OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 1631/18 -, juris; so wohl auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.06.2020 - 6 K 1859/20 -, juris; anders VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2018 - 9 K 8673/18 -, juris), so wäre angesichts der historischen Entwicklung der Rassestandards der kynologischen Fachverbände zum Miniatur Bullterrier und deren Verbreitung in Deutschland auch in diesem Fall anzunehmen, dass dieser dem Verordnungsgeber beim Erlass der Polizeiverordnung gefährliche Hunde im Jahr 2000 bewusst gewesen sein muss.

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