Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5095
VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16 (https://dejure.org/2017,5095)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 (https://dejure.org/2017,5095)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 3 K 141/16 (https://dejure.org/2017,5095)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5095) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und erkennungsdienstlichen Behandlung in der Öffentlichkeit bei einem Fußballspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PolG BW § 28; PolG BW § 36
    Allgemeines Polizeirecht - Polizeiliche Umschließung; Ingewahrsamnahme; Erkennungsdienstliche Behandlung; "Ultras"; Fußballspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 26 f.).

    Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).

    bb) Nach den Umständen des Einzelfalls war auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger zukünftig solche Straftaten begehen werden (zur Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, vgl. - zu § 81b Alt. 2 StPO - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O., Rn. 9).

    Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 PolG) auch ihrem Umfang nach notwendig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23).

    Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris Rn. 23).

    Die richterliche Entscheidung muss also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, a. a. O., Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Diese Belehrungspflicht - ebenso wie etwa § 1 DVO PolG und im Unterschied zu den übrigen Absätzen des § 28 PolG trotz identischer Formulierung - setzt (neben einer gewissen Intensität der Maßnahme) die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23).

    Der Polizei steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn. 25).

    Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26, m.w.N.).

    Angesichts ihres Gewichts ist für beide angegriffenen Maßnahmen jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).

    Zudem kann auch nach Einstellung des Verfahrens ein Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bejahen sein (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141

    Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Eine polizeiliche Maßnahme in aller Öffentlichkeit ist für die Betroffenen grundsätzlich mit einem zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verbunden, weil sie von Passanten wahrgenommen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.03.2012 - 10 C 12.141 -, juris Rn. 18).
  • VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14

    Versammlungsrecht Blockupy

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris Rn. 106).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - 5 A 2212/15

    Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (hier: Anfertigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Daher ist es trotz der vorhandenen Lichtbilder des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2016 - 5 A 2212/15 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 1 S 2525/05

    Streitwert bei subjektiver Klagehäufung gegen die in einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klagehäufung nur abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05, openJur 2013, 14370).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2009 - 11 ME 402/09

    Anforderungen an die Begründungslast der Behörde bei Anordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
    a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 26 f.).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    a) Als Rechtsgrundlage für die Einschließung des Klägers als Teilnehmer der Ansammlung auf der Kreuzung Flughafenstraße, die mit der Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung und über einen längeren Zeitraum eine Freiheitsentziehung darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 20) und damit polizeirechtlich als eine Ingewahrsamnahme zu qualifizieren ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28; Urt. v. 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.; BeckOK PolR BW/Hauser, 22. Ed. 17.1.2021, BWPolG § 33 Rn. 18; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 178), die als solche auch nicht als eine sogenannte "Minusmaßnahme" gegenüber einer Auflösung der Versammlung auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden könnte, kommt allein § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. in Betracht.
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Diese Maßnahmen greifen in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein und sind typischerweise nur von kurzer Dauer (vgl. VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -).

    Nicht nur bei der späteren Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung, sondern auch bei der Einkesselung handelt es sich um eine Maßnahme des Gewahrsams im Sinne des § 28 Abs. 1 PolG (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.09.2018 - 1 K 6428/16 - VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2010 - 1 K 3643/09 -, juris Rn. 39).

    Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, juris Rn. 23; VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 - Hauser, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 28 Rn. 15).

    Eine Störung steht unmittelbar bevor, wenn mit ihr sofort oder in allernächster Zeit gerechnet werden muss (VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -).

    Die Begehung von Straftaten, insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen begründet eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (VG ..., Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -).

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Soweit die Klage die Ingewahrsamnahme der Klägerin durch die Polizei zum Gegenstand hat, ist darüber auch keine richterliche Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. ergangen, deren Erlass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 8 PolG a.F. zum Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe geführt hätte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 25).

    Hält diese Freiheitsentziehung eine gewisse Mindestzeitdauer an und erreicht der Eingriff damit eine bestimmte Intensität, ist eine solche Maßnahme als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 178).

    Es genügt auch die Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit auf einen "engen Ort" (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 496 S. 454, für einen ähnlichen Fall wie hier auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29).

    In zeitlicher Hinsicht ist jedenfalls bei einer Freiheitsentziehung von über einer Stunde Dauer von einer Ingewahrsamnahme auszugehen (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29 "ab einer Stunde"; ähnlich: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29).

    Rechtlich ist eine solche Ingewahrsamnahme in Baden-Württemberg für den hier maßgeblichen Zeitpunkt an § 28 PolG a.F. zu messen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59).

    Die dort statuierte Belehrungspflicht setzt die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30 und - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23).

    Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG a.F. dagegen nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30).

    I.) Als konkrete Anlasstatsachen konnten sich die Beamten dabei zum einen auf die Geschehnisse beim letzten Aufeinandertreffen der beiden Clubs in Stuttgart sowie auf die Vorfälle im Vorfeld des Fanmarsches (vgl. zur Verwertbarkeit auch solcher Vorfeld-Umstände für die konkrete polizeiliche Prognose: VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 32) und die auf solche und ähnliche Tatsachen gestützte polizeiliche Erfahrung berufen.

    Damit bestand hinsichtlich aller umschlossener Personen jedenfalls der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45).

    Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme allein auf die ex ante Prognose an, sodass auch ein mögliches Unterbleiben oder eine mögliche spätere Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO einen Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. im fraglichen Zeitpunkt nicht entfallen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45).

  • VG Neustadt, 06.09.2017 - 5 K 783/16

    Berechtigtes Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Januar 2017 - 3 K 141/16 -, juris unter Bezugnahme auf Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht