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   VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16   

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VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16 (https://dejure.org/2018,17409)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2018 - 12 K 924/16 (https://dejure.org/2018,17409)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. April 2018 - 12 K 924/16 (https://dejure.org/2018,17409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 34 Abs 2 BauGB, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wandöffnung zwischen einem Lebensmittel- und einem Getränkemarkt im Innenbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittel- und Getränkemarkt; Gewerbegebiet; Zusammenlegung; Regelvermutung; Atypik; Einfügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wandöffnung zwischen einem Lebensmittel- und einem Getränkemarkt im Innenbereich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wandöffnung zwischen einem Lebensmittel- und einem Getränkemarkt im Innenbereich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 5 S 1389/14

    Nutzungsänderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes durch Umnutzung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 53).

    Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität des Nutzungstyps (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 57).

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - und - 4 C 10.04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris).

    Maßgebend ist dabei nicht nur die tatsächlich vorhandene Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 69).

    Sie sind keineswegs so andersartig und einzigartig, dass sie den Charakter ihrer Umgebung nicht beeinflussen könnten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 71).

    Zwar gehören - wie dargelegt - zur näheren Umgebung bereits zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, namentlich der ...-Markt und der ...-Lebensmittelmarkt der Klägerin selbst, so dass sich durch das Vorhandensein dieses Nutzungstyps ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einfügen kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 81 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so dass sich die dort maßgebliche Frage nach negativen städtebaulichen Auswirkungen des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Zusammenhang nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016, a.a.O. Rn. 81).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Hierdurch ändert sich zwar im Hinblick auf den bestehenden Lebensmittelmarkt nichts an der planungsrechtlichen Nutzungsart; denn der bestehende Lebensmittelmarkt bildet mit seiner genehmigten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² (vgl. zu diesem Schwellenwert BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) bereits jetzt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.

    Je deutlicher die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannte Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Rn. 26).

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - und - 4 C 10.04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris).

    Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch das Vorhaben ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der mit einer Verkaufsfläche von dann über 1.500 m² nicht nur die Schwelle zur Großflächigkeit, sondern mit einer Geschossfläche von dann über 2.200 m² auch die Regelgrenze von 1.200 m² in so großem Ausmaß überschreitet, dass der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO umso größeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 53).

    Da maßgebend die Auswirkungen des Gesamtvorhabens sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - und - 4 C 10.04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris).

    Für seine Unzulässigkeit außerhalb von Kern- und Sondergebieten ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03

    Eingeschränkte Erteilung eines Bauvorbescheids; innenstadtrelevante

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Da es sich bei der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens um rechtlich voneinander trennbare Fragestellungen handelt, ist davon auszugehen, dass der umfassend formulierte Bauvorbescheidsantrag der Klägerin als Minus stets auch die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit enthalten hat und diese nunmehr allein noch Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris).

    Dabei ist, wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris).

  • BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

    Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Die Regelvermutung kann nicht in der Weise "ausgehebelt" werden, dass - ohne Vorliegen einer Atypik - die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 S 1726/05 -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Die Regelvermutung kann nicht in der Weise "ausgehebelt" werden, dass - ohne Vorliegen einer Atypik - die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 S 1726/05 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    Hierbei ist stets das Gesamtvorhaben in seiner durch die Verbindung der Märkte geänderten Gestalt in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so dass sich die dort maßgebliche Frage nach negativen städtebaulichen Auswirkungen des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Zusammenhang nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016, a.a.O. Rn. 81).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00

    Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 5 S 1205/03

    Großflächigkeit eines Einzelhandels auch nach Erweiterung

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2008 - 12 LC 20/07

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer

  • BVerwG, 27.09.2000 - 4 B 61.00

    Bauvorbescheid als Rechtsinstitut des Landesrechts (irrevesibles Recht) -

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