Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35265
VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20 (https://dejure.org/2020,35265)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2020 - 3 K 4560/20 (https://dejure.org/2020,35265)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. November 2020 - 3 K 4560/20 (https://dejure.org/2020,35265)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,35265) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erweiterte Maskenpflicht bestätigt - Corona-Virus

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Minden, 30.10.2020 - 7 L 886/20

    Maskenpflicht in Bielefeld voraussichtlich rechtmäßig - Corona-Virus

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS und 2. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (für die voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - BeckRS 2020, 29644 Rn. 70; i.E. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 53; offengelassen von VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 5; a.A. zwar VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 16 ff., 25 f., nach dem die (voraussichtliche) Verfassungswidrigkeit für eine Übergangsfrist bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls aber jedenfalls hinzunehmen sei).

    Ein Eingriff durch die situationsabhängige Pflicht, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, in die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85), ist hingegen gerechtfertigt, da sich die erweiterte Maskenpflicht aller Voraussicht nach als verhältnismäßig darstellt.

    Dies ist ein legitimes Ziel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 75; VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 -, BeckRS 2020, 29644 Rn. 84), was die Antragsteller auch nicht in Frage stellen.

    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Sie tritt darüber hinaus automatisch auch schon früher außer Kraft, wenn sich das Infektionsrisiko im Stadtgebiet Karlsruhe maßgeblich verringert (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85), ebenfalls nach ihrer Ziffer 10 nämlich sobald der Wert der 7-Tages- Inzidenz im Stadtkreis Karlsruhe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mindestens sieben Tage in Folge unterschritten wird.

    Die verfügte Maskenpflicht verlangt den Antragstellern des Weiteren nur einen geringen Aufwand ab, da die Maskenpflicht ohnehin aus vielen Alltagssituationen schon geläufig ist (so auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85).

    Zudem eröffnet Ziffer 1 der Allgemeinverfügung diverse Ausnahmen für die Maskenpflicht, etwa bei gesundheitlichen Gründen, bei der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen oder bei beruflichen Tätigkeiten, die die Eingriffsintensität noch weiter herabsetzten (vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85).

    Auf der anderen Seite leistet die Maskenpflicht einen - nach alledem - wirksamen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85; i.E. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 38).

  • VG Neustadt, 05.11.2020 - 5 L 958/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigshafen: Maskenpflicht in Fußgängerzone nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 20 m.w.N.).

    Die ohnehin nur situationsabhängig eingreifende Verpflichtung, im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht zum einen zeitlich nur sehr begrenzt (vgl. auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25), nach ihrer Ziffer 10 längstens bis zum Ablauf des 20.11.2020.

    Die verfügte Maskenpflicht verlangt den Antragstellern des Weiteren nur einen geringen Aufwand ab, da die Maskenpflicht ohnehin aus vielen Alltagssituationen schon geläufig ist (so auch VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85).

    Auf der anderen Seite leistet die Maskenpflicht einen - nach alledem - wirksamen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85; i.E. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 38).

  • VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20

    Maskenpflicht zur Nachtzeit für Teile der Koblenzer Innenstadt rechtswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS und 2. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (für die voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - BeckRS 2020, 29644 Rn. 70; i.E. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 53; offengelassen von VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 5; a.A. zwar VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 16 ff., 25 f., nach dem die (voraussichtliche) Verfassungswidrigkeit für eine Übergangsfrist bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls aber jedenfalls hinzunehmen sei).

    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Es mag zwar - was die Antragsteller beanstandet - im Unterschied etwa zu Einkaufsstraßen und Wochenmärkten an Erfahrungswerten fehlen (vgl. für ein solches Erfordernis auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 10; anders möglicherweise VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 45), dass es an allen Orte im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe - unabhängig von ihrer Attraktivität und Größe, der Tageszeit oder auch der Jahreszeit - regelmäßig dazu kommt oder jederzeit dazu kommen kann, dass sich Menschen ohne die Möglichkeit einen Abstand von 1, 5 m einzuhalten, begegnen.

    Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners begründet aber gerade keine generelle Maskenpflicht für alle öffentlichen Orte im Stadtgebiet, sondern jeweils nur für den Fall, dass es zu Situationen kommt, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko virulent wird, weil der Abstand von 1, 5 m nicht durchgehend eingehalten werden (im Unterschied zu VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 7, wo die Allgemeinverfügung für die Maskenpflicht im öffentlichen Raum keine Freistellung bei fehlender konkreterer Gefahrenlage vorsah).

  • VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Es mag zwar - was die Antragsteller beanstandet - im Unterschied etwa zu Einkaufsstraßen und Wochenmärkten an Erfahrungswerten fehlen (vgl. für ein solches Erfordernis auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 10; anders möglicherweise VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 45), dass es an allen Orte im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe - unabhängig von ihrer Attraktivität und Größe, der Tageszeit oder auch der Jahreszeit - regelmäßig dazu kommt oder jederzeit dazu kommen kann, dass sich Menschen ohne die Möglichkeit einen Abstand von 1, 5 m einzuhalten, begegnen.

    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20.11.2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.102020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 16).

  • VG Frankfurt/Main, 09.11.2020 - 5 L 2944/20

    Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS und 2. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (für die voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - BeckRS 2020, 29644 Rn. 70; i.E. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 53; offengelassen von VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 5; a.A. zwar VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 16 ff., 25 f., nach dem die (voraussichtliche) Verfassungswidrigkeit für eine Übergangsfrist bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls aber jedenfalls hinzunehmen sei).

    Es mag zwar - was die Antragsteller beanstandet - im Unterschied etwa zu Einkaufsstraßen und Wochenmärkten an Erfahrungswerten fehlen (vgl. für ein solches Erfordernis auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 10; anders möglicherweise VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 45), dass es an allen Orte im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe - unabhängig von ihrer Attraktivität und Größe, der Tageszeit oder auch der Jahreszeit - regelmäßig dazu kommt oder jederzeit dazu kommen kann, dass sich Menschen ohne die Möglichkeit einen Abstand von 1, 5 m einzuhalten, begegnen.

    Auf der anderen Seite leistet die Maskenpflicht einen - nach alledem - wirksamen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 85; i.E. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt dabei nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).

    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012- 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.182 -, juris Rn. 27).

    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier (dazu 2.3.1.) - vor, muss die Behörde Schutzmaßnahmen treffen ("so trifft"); insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BT-Drs. 14/2530, 74; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 23; Johann/Gabriel, in BeckOK Infektionsschutzrecht, 1. Edition Stand: 01.07.2020, § 28 IfSG Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Bei der durch das Virus COVID-19 verursachten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (s. im Einzelnen RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 30.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Abruf am 12.11.2020]; RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 11.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn=13490888 [Abruf am 12.11..2020]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 17).

    Dies ist ein legitimes Ziel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 75; VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 -, BeckRS 2020, 29644 Rn. 84), was die Antragsteller auch nicht in Frage stellen.

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 32).

  • VG Düsseldorf, 09.11.2020 - 26 L 2226/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht im Stadtgebiet ist

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Aus der Formulierung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2020 sowie der veröffentlichten Begründung zur Allgemeinverfügung lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont ohne Zweifel erkennen, dass die Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe im Freien umfassend im gesamten öffentlichen Raum gelten soll (anders bei VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2020 - 26 L 2226/20 -, juris, wo die Maskenpflicht für "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" gelten sollte).

    Dies führt aber nicht schon zu ihrer Unbestimmtheit (anders aber zu einer Maskenpflicht, die je nachdem eingreifen sollte, ob aufgrund der Tageszeit, räumlichen Situation und Passantenfrequenz, ausgeschlossen ist, dass ein Mindestabstand eingehalten wird VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2020 - 26 L 2226/20 -, juris Rn. 8; s.a. Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 44/2020 v. 09.11.2020).

    Der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann es zwar entgegenstehen, wenn er seinen Adressaten komplizierte rechtliche Subsumtionen und schwierigen Bewertungen in meist unübersichtlichen Situationen abverlangt; dies gilt umso mehr, wenn an die Nichtbeachtung des Verwaltungsaktes eine Geldbuße geknüpft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris Rn. 58 zu versammlungsrechtlichen Meldeauflagen; s.a. Schönenbroicher, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2020 - 26 L 2226/20 -, juris Rn. 5 ff. zu einer Maskenpflicht).

  • VG München, 29.10.2020 - M 26a S 20.5372

    Eilantrag gegen coronabedingte Verbote im Berchtesgadener Land erfolglos

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS und 2. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (für die voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - BeckRS 2020, 29644 Rn. 70; i.E. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 53; offengelassen von VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 5; a.A. zwar VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 16 ff., 25 f., nach dem die (voraussichtliche) Verfassungswidrigkeit für eine Übergangsfrist bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls aber jedenfalls hinzunehmen sei).

    Dies ist ein legitimes Ziel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 75; VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 -, BeckRS 2020, 29644 Rn. 84), was die Antragsteller auch nicht in Frage stellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20
    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20.11.2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.102020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1281/20

    Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen durch CoronaVO

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht