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   VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16   

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VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16 (https://dejure.org/2016,17067)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2016 - 4 K 817/16 (https://dejure.org/2016,17067)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 4 K 817/16 (https://dejure.org/2016,17067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauO BW § 65 S. 2
    Baurecht; Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung - Nutzungsänderung; Beherbergungsbetrieb; Monteurunterkunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zimmer an Monteuere vermietet: Wohnnutzung oder Beherbergung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Monteursunterkunft: Wohnen oder Beherbergungsbetrieb? (IBR 2016, 1112)

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1810 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2007 - 8 S 2606/06

    Vorläufige Nutzungsuntersagung; formelle Baurechtswidrigkeit; sofortige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Während eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg voraussetzt, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - GewArch 2003, 496; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 - VBlBW 1996, 300), reicht für eine - wie hier - vorläufige Nutzungsuntersagung bereits die bloß formelle Illegalität aus (VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226).

    Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007, aaO).

    Eine vorläufige Nutzungsuntersagung ist zum Schutz der Präventivkontrollfunktion des Baugenehmigungsverfahrens in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007, aaO).

    Die gebotene Interessenabwägung führt daher dazu, dass der Antragstellerin für die Dauer des Anfechtungsverfahren das Nutzungsverbot allein deshalb zugemutet werden kann, weil sie gegen das formelle Baurecht verstoßen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007, aaO; Sauter, aaO, § 65 Rn. 105).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 1 ME 31/15

    Baugenehmigung; Beherbergungsbetrieb; formelle Illegalität; Hostel; klein;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Darüber hinaus spricht auch das Fehlen weiterer Aufenthaltsräume (Ess- und Wohnzimmer) gegen einen von den Bewohnern eigenständig zu gestaltenden häuslichen Wirkungskreis (OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.05.2015 - 1 ME 31/15 - BauR 2015, 1317).

    Dies genügt nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des Wohnens (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.05.2015, aaO).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893; Urt. v. 25.3.2004 - 4 B 15/04 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.O2.2014 - 3 L 212/12 - juris).

    Auch wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996, aaO) und beispielsweise auch nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen eine Wohnnutzung darstellen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl. 2014, 254), sind die Grenzen hier überschritten.

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 B 28.00

    Ende des Bestandsschutzes infolge einer Nutzungsänderung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt mithin vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269; Beschl. v. 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris).

    Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000, aaO), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.2002 - 4 B 64.02 - juris).

  • VGH Bayern, 25.08.2009 - 1 CS 09.287

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; unbeplanter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Das erforderliche Mindestmaß an selbstbestimmtem Wohnen mit privaten Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Bewohner ist damit nicht gewährleistet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.08.2009 - 1 CS 09.287 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.2014, aaO).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 1 LA 123/13

    Tragweite der Berechtigung der Festsetzung der Zweckbestimmung von Sondergebieten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Auch wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996, aaO) und beispielsweise auch nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen eine Wohnnutzung darstellen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl. 2014, 254), sind die Grenzen hier überschritten.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1996 - 8 S 2964/95

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit; mehrere an sich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Während eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg voraussetzt, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - GewArch 2003, 496; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 - VBlBW 1996, 300), reicht für eine - wie hier - vorläufige Nutzungsuntersagung bereits die bloß formelle Illegalität aus (VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.06.2016 - 4 K 817/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die im Rahmen eines gewerblichen Betriebes beabsichtigte Unterbringung von Montagearbeitern in Zweibett-Zimmern nicht den Regelfall des Wohnens im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

  • BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bestandsschutz eines Gewerbebetriebes im Rahmen

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

  • BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02

    Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04

    Es besteht kein Gebot der Gleichbehandlung der Rauschdrogen beim

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2012 - 3 S 2236/11

    Umwandlung eines Sexkinos und einer Spielothek in eine Großspielhalle;

  • VG Berlin, 23.01.2012 - 19 L 294.11

    Keine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung: Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet;

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 8 S 3167/96

    Zulässigkeit eines Hotel garni im reinen Wohngebiet - kleiner Betrieb des

  • VG Würzburg, 03.11.2020 - W 4 K 19.462

    Erfolglose Klage des Zustandstörers gegen eine erlassene Nutzungsuntersagung

    Ist man hingegen nur übergangsweise provisorisch für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Anwesen untergekommen, wie vorliegend, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. auch VG Schwerin, U.v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris Rn. 23; VG Karlsruhe, B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 31).

    Jedoch sind diese Dienstleistungen für das Beherbergen im städtebaulichen Sinn gerade nicht erforderlich (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass nur unter besonderen Umständen bei der vorübergehenden Unterbringung von Arbeitnehmern, die in umliegenden Gewerbebetrieben gerade tätig sind, von einem Wohnen ausgegangen werden kann (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 31.10.2018 - RO 7 S 18.1322

    Erfolgreicher Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO in Bezug auf ein

    Maßgeblich ist demnach hier, inwieweit die Unterbringung in der konkreten Ausgestaltung den Beschäftigten der Beigeladenen ein selbstbestimmtes privates Leben "in den eigenen vier Wänden" ermöglicht und inwieweit den dort lebenden bzw. untergebrachten Personen eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung möglich ist (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26; VG Karlsruhe B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 34).
  • VG Minden, 06.12.2018 - 1 L 1373/18
    vgl.VG Minden, Beschluss vom 26.05.2014 - 1 L 279/14 -, juris Rn. 16ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 K 817/16 -, juris Rn. 31ff. m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 16.04.2020 - 16 L 260/20
    Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 25. März 1996 - 4 B 302.95 - , 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, 11. Juli 2013 - 4 CN 7/12, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 3 S 2420/14 -, juris m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 K 817/16 -, juris OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.August 2019 - 1 LA 28/19 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 3. August 2018 - 5 L 808/18 -, juris) Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen.
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