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   VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05   

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https://dejure.org/2006,15463
VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05 (https://dejure.org/2006,15463)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2006 - 9 K 1012/05 (https://dejure.org/2006,15463)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 2006 - 9 K 1012/05 (https://dejure.org/2006,15463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds bei Beschlussfassung über Bebauungsplan; Konkurrenzbetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan "Heimenäcker-Erweiterung"; Vorliegen des individuellen Sonderinteresses eines Gemeinderatsmitglieds durch die Planung eines Sondergebietes; Festsetzung eines großflächigen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Befangenheit eines Einzelhändlers bei Entscheidung über Fachmarktzentrum

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Befangener Gemeinderat darf bei Abstimmung über Bebauungsplan nicht mitwirken - Verwaltungsgericht bestätigt Ausschluss aus Gemeinderatssitzung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2006 - 3 S 1259/05

    Zulässiger Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelssortimente im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris).

    Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris).

    Ein Gemeinderatsmitglied ist jedoch nur dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn der individuelle Sondervorteil oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (dazu bb) und das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (dazu cc; vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris und Urt. v. 20.01.1986, VBlBW 1987, 24, 25 f.).

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwendet in diesem Zusammenhang zwar häufig die Formel, dass sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied "zuspitzen" muss und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren "Adressat" anzusehen ist (vgl. z. B. Urt. v. 30.01.2006, 3 S 1259/05 - juris).

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem, der den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 03.03.2005 (3 S 1998/04 - juris) und vom 30.01.2006 (3 S 1259/05 - juris) zugrunde lag.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2004 - 8 S 1374/03

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bebauungsplan; Zulässigkeit der Planung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des gewählten Gemeinderats nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weitgehende Auslegung der Befangenheitsvorschrift verändert werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004, BauR 2005, 57, 58).

    Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (dazu aa; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004, BauR 2005, 57, 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Da sie sich im Detail hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Angebotspalette und ihres Zuschnitts unterscheiden, sind ihre Interessen von den individuellen Verhältnissen geprägt und stimmen nur teilweise überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991, NVwZ-RR 1992, 538, 539).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 3 S 1998/04

    Veränderungssperre bei geplanten Branchenausschlüssen, besondere Umstände

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem, der den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 03.03.2005 (3 S 1998/04 - juris) und vom 30.01.2006 (3 S 1259/05 - juris) zugrunde lag.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92

    Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Von einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe kann in der Regel nach der Bedeutung dieses Begriffs nicht gesprochen werden, wenn nur eine kleine Gruppe persönlich bekannter und aufzählbarer Einzelpersonen in Frage stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1993, NVwZ-RR 1993, 504, 505).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1986 - 1 S 2009/85

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
    Ein Gemeinderatsmitglied ist jedoch nur dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn der individuelle Sondervorteil oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (dazu bb) und das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (dazu cc; vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, juris und Urt. v. 20.01.1986, VBlBW 1987, 24, 25 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10123/22

    Bebauungsplan der Gemeinde Wellen unwirksam

    Herr C. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin, so dass Vor- und Nachteile für die Antragstellerin auch unmittelbar auf ihn in seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Auswirkungen haben (s. zur Konstellation Geschäftsführer und Alleingesellschafter auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 9 K 1012/05 -, juris Rn. 31 ff.; für den leitenden Angestellten einer Sparkasse ebenfalls die Unmittelbarkeit bejahend OVG RP, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 C 10785/21.OVG -, juris Rn. 34).
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