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   VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19   

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https://dejure.org/2019,42783
VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19 (https://dejure.org/2019,42783)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2019 - 2 K 4042/19 (https://dejure.org/2019,42783)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 (https://dejure.org/2019,42783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 5 S 2 BauNVO, § 2 BauO BW 1972, § 7 BauO BW 1972, § 111 BauO BW 1972

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; Geschossflächenzahl; Mehrfamilienwohnhaus; neun Wohneinheiten; qualifizierter Bebauungsplan; reines Wohngebiet; Baugrenze; Drittschutz; Zulassungsentscheidung; Rücksichtnahmegebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    a) Die in Nr. 4 der "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen" der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Regelung ist für das Vorhabengrundstück gültiges Recht (hierzu grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich - wie heute auch (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) - bei den so erlassenen örtlichen Bauvorschriften der Rechtsnatur nach um bauordnungsrechtliche Regelungen handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Ein solches Außerkrafttreten setzt vielmehr einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder eine Normkollision voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Vielmehr wurde eine Vergrößerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände durch örtliche Bauvorschriften weiterhin für möglich gehalten, wenn - wie hier - ein gewachsenes Baugebiet fast durchweg größere Abstände aufweist und die dadurch geprägte Eigenart erhaltenswert ist (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    b) Die in Nummer 4 der "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen" der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Vorschrift - einer örtlichen Bauvorschrift - zum notwendigen Grenzabstand ist nachbarschützend (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Andernfalls hätte es eine Gemeinde in der Hand, den an sich gesetzlich vorgesehenen Nachbarschutz der Abstandsflächen durch den Erlass einer örtlichen Bauvorschrift entfallen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt in seiner aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus mit Blick auf das bereits in dem Beschluss vom 06.06.1980 - 8 S 660/80 - angelegte und nunmehr für das "neue", auf die tatsächliche Geländeoberfläche abstellende Regime in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ausdrücklich normierte Erfordernis eines die Aufschüttung rechtfertigenden Grundes eine solche Rechtfertigung auch für das frühere Regime der Festlegung der Geländeoberfläche durch die Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Denn hierbei handelt es sich - unabhängig von einer etwaigen künftigen Nutzung - um keinen Aufenthaltsraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Aus dieser Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Vorgaben zum Maß der Bebauung wird erkennbar, dass die Plangeberin diese lediglich aus städtebaulichen Gründen bezweckte und kein Austauschverhältnis begründen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1980 - 8 S 660/80

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Festlegung der Geländeoberfläche;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Die Festlegung kann - wie hier - mittelbar im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris).

    Die Festlegung der Geländeoberfläche liegt im Ermessen der Baurechtsbehörde, bei der die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der an der Entscheidung Beteiligten sowie die privaten Interessen mehrerer privater Beteiligter untereinander abzuwägen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.06.1980 - 8 S 660/80 -, juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt in seiner aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus mit Blick auf das bereits in dem Beschluss vom 06.06.1980 - 8 S 660/80 - angelegte und nunmehr für das "neue", auf die tatsächliche Geländeoberfläche abstellende Regime in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ausdrücklich normierte Erfordernis eines die Aufschüttung rechtfertigenden Grundes eine solche Rechtfertigung auch für das frühere Regime der Festlegung der Geländeoberfläche durch die Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und damit nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das "im Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 27.06.2019 - 5 S 967/19 -, n.v.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2007 - 3 S 1923/07

    Zur Bestimmung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit im Baunachbarrecht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme nicht verletzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147, juris).

    Dies ergibt sich - unabhängig davon, dass die Beachtung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen für den planungsrechtlichen Aspekt der - hier offenkundig nicht vorliegenden - optisch erdrückenden Wirkung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1271, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147, juris) - aus dem im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu berücksichtigenden rein tatsächlichen Umstand, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit einem Abstand von 6 m relativ weit weg von der Grundstücksgrenze der Antragsteller befindet, was eine handgreifliche Störung in Form eines Erdrückens nicht besorgen lässt.

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Dementsprechend beschränkt sich die Prüfung des Gerichts darauf, ob das genehmigte Bauvorhaben drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch hiergegen vermitteln, verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).

    Kann ein Vorhaben nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden, kommt dem Nachbarn Schutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 342; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, NVwZ-RR 1993, 347; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 3 S 2003/12

    Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren; Notgeschäftsführung des Miterben gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Dahingestellt bleiben kann, ob das den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustehende Abwehrrecht der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (so Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.03.2013 - 5 A 751/10 -, NJW-RR 2013, 1162) oder der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) zuzuordnen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887).

    Da vorliegend alle Mitglieder der Erbengemeinschaft um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, ist gleichfalls nicht entscheidungserheblich, ob die Erhebung des Eilantrages durch nur einen Miterben vorliegend im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB zulässig wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, NJW 2013, 889).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris; Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 5 S 2233/11

    Abstandsflächeneinhaltung aufgrund von BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    bb) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine nicht drittschützende Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen betrifft, können die Nachbarn nicht die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, DVBl 2012, 508).
  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328; Beschl. v. 13.03.2019 - 4 B 39.18 -, BauR 2019, 1294).
  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 15 CS 15.2451

    Beseitigungsanordnung für einen Carport

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

  • VGH Bayern, 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 C 15.11

    Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92

    Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - 3 S 1409/00

    Abstandfläche: Giebelfläche - Ermittlung der unteren Begrenzung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

  • OVG Sachsen, 11.03.2013 - 5 A 751/10

    Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 11 D 7/12

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Bundesstraße

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 3 S 3071/95

    Baunachbarklage: rechtswidrige Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 - Nachbarschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - geändert und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2019 angeordnet.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert; der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird ebenfalls auf 10.000 Euro festgesetzt.

    Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - ist von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.

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