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   VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18   

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VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18 (https://dejure.org/2020,24558)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 (https://dejure.org/2020,24558)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 6 K 6925/18 (https://dejure.org/2020,24558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66a Abs 1 PflBG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 KrPflG, § 2 Abs 1 Nr 1 KrPflG, § 2 Abs 3 KrPflG, § 1 Abs 1 KrPflAPrV
    Anerkennung ausländischer Ausbildung zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin"

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17

    Gleichwertigkeitsprüfung einer ungarischen Ausbildung - Krankenpfleger;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18
    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris).

    Schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet, wenn die Ausbildung zum gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde oder der der Ausbildung entsprechende Referenzberuf in einem Stufenverhältnis zu dem steht, dessen Anerkennung begehrt wird und die tatsächliche Ausbildung höherwertiger ist als die des deutschen Referenzberufes (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris).

    Anders als der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und der der Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris) bilden diese beiden Berufe auch keine unterschiedlichen Qualitätsniveaus ab.

  • VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18

    Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsstandes als Gesundheits-

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18
    Denn die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung wird gemäß § 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. dem diesbezüglichen Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019 vom Regierungspräsidium Stuttgart bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage - also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) geprüft und entschieden, so dass diese Regelungen des Krankenpflegegesetzes auch der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris).

    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris).

    Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass eine Orientierung an Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mindestens 15.000 EUR) für die streitige Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris) nicht der Bedeutung der Sache für die Klägerin entspricht, da diese die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin bereits innehat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - 13 A 673/07

    Antrag einer in der Sowjetunion ausgebildeten Ärztin auf Erteilung der Erlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18
    Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschl. v. 03.08.2007 - 13 A 673/07 -, Juris).
  • BVerwG, 15.10.2001 - 3 B 134.00

    Approbation als Zahnarzt; Ausbildung im Ausland; Sachverhaltsaufklärung; eigene

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18
    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris).
  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18
    Die Tätigkeit knüpft schon zeitlich in keiner Weise an ihre 28 Jahre zuvor abgeschlossene Ausbildung an und lässt auch nicht erkennen, dass mit ihr gerade die festgestellten Unterschiede ausgeglichen würden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 - A 1 K 7705/18 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 - 9 S 368/20

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Anerkennung ausländischer

    dd) Nach dem Vorstehenden kann das Verfahren nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG daher nur dann Anwendung finden, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind ("Referenzberuf") (ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. das angefochtene Urteil, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 9 S 4172/20

    Anerkennung der in Ungarn erworbenen Ausbildung zum Gesundheits- und

    Zwar kommt die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind ("Referenzberuf") (Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 32 ff.; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.).
  • VG Regensburg, 12.09.2022 - RN 5 K 20.806

    Eine in der Ukraine absolvierte Ausbildung zur "medycna sestra"

    Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung nach § 2 Abs. 3 KrPflG findet jedoch nur statt, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf Tätigkeiten bezieht, die mit den Tätigkeiten als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" vergleichbar sind ("Referenzberuf") (ausführlich dazu: VGH BW, U.v. 1.9.2021 - 9 S 4172/20 - juris Rn. 30 ff.; VGH BW, U.v. 17.6.2021 - 9 S 368/20 - juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v.VG K 7.10.2021 - M 27 K 19.871 - juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 20.7.2020 - 6 K 6925/18 - juris Rn. 42).
  • VG München, 07.10.2021 - M 27 K 19.871

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Erlaubnis zum Führen der

    Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung nach § 2 Abs. 3 KrPflG findet jedoch nur statt, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" vergleichbar sind ("Referenzberuf") (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2021 - 9 S 368/20 - juris Rn. 37; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 20.7.2020 - 6 K 6925/18 - juris Rn. 42).
  • VG München, 07.10.2021 - M 27 K 19.872

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Erlaubnis zum Führen der

    Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildung nach § 2 Abs. 3 KrPflG findet jedoch nur statt, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" vergleichbar sind ("Referenzberuf") (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2021 - 9 S 368/20 - juris Rn. 37; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 20.7.2020 - 6 K 6925/18 - juris Rn. 42).
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