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   VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10   

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VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10 (https://dejure.org/2011,3069)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2011 - 9 K 1098/10 (https://dejure.org/2011,3069)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 9 K 1098/10 (https://dejure.org/2011,3069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinom

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode im Falle der Hyperthermiebehandlung eines Mammakarzinoms; Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Hyperthermiebehandlung von Mammakarzinomen im Falle der Möglichkeit einer herkömmlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe - Hyperthermiebehandlung; Mammakarzinom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37).

    Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).

    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

    Der VGH Baden-Württemberg geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.) davon aus, dass die Fürsorgepflicht es in Ausnahmefällen gebieten kann, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, die Verpflichtung aber nur dann besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Aus den Beihilfevorschriften, vor allem aus der konkretisierungsfähigen und -bedürftigen Ausschlussnorm des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ergibt sich für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - 11 S 2730/09 -, DÖV 2010, 903; BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 37).

    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).

    Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08

    Formelle arzneimittelrechtliche Definition sowie Abstellen allein auf die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

    Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229).

    Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 B 37.07

    Versagung einer Beihilfe für zwei bereits durchgeführte wissenschaftlich nicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - [juris]).

    Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93

    Beihilferecht: zur Rechtsqualität und verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).

    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 804/01

    Abgelehnte Erstattungsfähigkeit - Phytotherapeutika bei MS

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25=NJW 2006, 891) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht auf das Beihilferecht übertragenen (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37/07 - [juris]) Grundsätzen zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 13 S 1749/09

    Beihilfefähigkeit des Pflegebettes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Dies kann im Beihilferecht insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40/09 -, NVwZ-RR 2011, 567; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, USK 2009-162; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010 - 13 S 1749/09 - [juris]).
  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118=NJW 1995, 581).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10
    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.11.2009 - 2 C 60.08

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber

  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 C 12.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • BVerwG, 15.07.2008 - 2 B 44.08

    Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die Panchakarma-Therapie;

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08

    Abweichungsmöglichkeit; allgemeine Preisentwicklung; Angemessenheit; Begrenzung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung der TCM

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 305/17

    Beihilfe für heilpraktische Behandlung - Tiefenhyperthermie - Infusionen mit

    36 e) Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die locoregionale Tiefenhyperthermie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt (verneinend: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005, BAnz 2005, S. 7485; Zusammenfassender Bericht vom 15. Juni 2005 des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie, dort Nr. 8.15 zum Hyperthermie-Behandlungsverfahren bei Mammakarzinom; verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 A 2861/09, zur Hyperthermie-Behandlung ohne vorausgegangene erfolglose wissenschaftlich anerkannte Chemo- oder Strahlentherapie; verneinend VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 2015 - 2 K 2156/08; verneinend VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 3 K 634/12, jedenfalls bei isolierter Anwendung und bei fortgeschrittenem Erkrankungsstadium bei bestimmten Krebsarten; verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2016 - 3 K 4291/14; offengelassen bei additiver Behandlung z.B. mit Chemotherapie: VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 K 1098/10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - 1 A 2861/09

    Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit von Therapie-Leistungen; Ermittlung

    vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 K 1098/10 -, juris, Rn. 20 m. w. N.
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