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   VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16   

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VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16 (https://dejure.org/2018,32455)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2018 - 1 K 4029/16 (https://dejure.org/2018,32455)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. September 2018 - 1 K 4029/16 (https://dejure.org/2018,32455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Anspruch auf Gewährung von Bildungszeiten; Exkursion im Siebengebirge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildungszeit; Bildungsurlaub; Beamter; Bildungsmaßnahme; Prüfung; Anerkennung des Bildungsträgers; Politische Weiterbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Dieses umfasst auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 58).

    Es ist dann das Urlaubskonto des Beamten im Wege der Folgenbeseitigung um die betroffenen Urlaubstage aufzustocken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -, juris Rn. 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 41, 43 ff.).

    § 6 Abs. 2 BzG BW enthält einen Negativkatalog von Maßnahmen, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Bildungszeit auslösen (LT-Drs. 15/6403, S. 14 f.; vgl. auch Kutzki, öAT 2015, 136 [138 f.]; Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [694 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 41).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen, sondern das durch die Rechtsprechung zu den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer geprägte und vom Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Übereinkommen) Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub vom 05.06.1974 (verfügbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c140_de.htm [Stand 26.09.2018]), das die Bundesrepublik Deutschland am 30.11.1976 ratifiziert hat (vgl. https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:11200:0::NO:11200:P11200_COUNTRY_ID:102643 [Stand 26.09.2018]), normierte weite Begriffsverständnis zugrunde zulegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 58).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber von einem weiten Politikbegriff ausgegangen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 60 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

    Dies zeigt, dass er mit "politischer Weiterbildung" ebenfalls einen weiten Politikbegriff normiert hat, der auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik umfasst (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 62 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber auch die zu den Bildungsurlaubsgesetzen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Hessen) ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gekannt haben dürfte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 63).

    Der Arbeitnehmer - und Beamte - soll befähigt werden, aufgrund der ihm durch die Bildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Einsichten selbständig Urteile zu fällen und an politischen Prozessen teilzuhaben (BAG, Urteil vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55, vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 63).

    Auch aus Sinn und Zweck des BzG BW folgt, dass "politische Weiterbildung" im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW über die bloße Vermittlung von Inhalten zu staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten hinausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 70).

    Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch die politische Bildung und die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements Bestandteil des Gesetzes geworden (LT-Drs. 15/6403, S. 10; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 71).

    Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Veranstaltungen nennt, an denen bzw. an deren Inhalten ein öffentliches Interesse besteht, verfolgt er ein viel weitergehendes Ziel als die bloße Unterrichtung über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 71).

    Das weite Verständnis ergibt sich noch deutlicher aus den gleichfalls maßgebenden englischen und französischen Sprachfassungen, die von "general, social and civic education" bzw. "d"éducation générale, sociale ou civique", also von allgemeiner, sozialer und bürgerlicher Bildung sprechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 64 ff.).

  • BAG, 16.03.1999 - 9 AZR 166/98

    Arbeitnehmerweiterbildung - Studienseminar in Kuba

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Nach dieser bezweckt die politische Weiterbildung, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308, Rn. 92; BAG, Urteile vom 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 -, BAGE 81, 328, Rn. 30 und vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55).

    Der Arbeitnehmer - und Beamte - soll befähigt werden, aufgrund der ihm durch die Bildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Einsichten selbständig Urteile zu fällen und an politischen Prozessen teilzuhaben (BAG, Urteil vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55, vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 63).

    Insoweit kommen auch Veranstaltungen in Betracht, die sich mit Fragen des regionalen Umweltschutzes in Deutschland befassen (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 62; ebenso Regierungspräsidium ..., Bildungsmaßnahmen, Stand: 01.01.2018, https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02a_merkbl_bildungsmassn.pdf, S. 4).

  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Nach dieser bezweckt die politische Weiterbildung, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308, Rn. 92; BAG, Urteile vom 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 -, BAGE 81, 328, Rn. 30 und vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55).

    Demgegenüber ist das Ziel der politischen Weiterbildung dann nicht sichergestellt, wenn nach dem Ablaufplan der Veranstaltung politische Kenntnisse nur am Rande und im Wesentlichen Naturerlebnisse vermittelt werden (BAG, Urteil vom 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 -, BAGE 81, 328, Rn. 33).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Diesen muss insoweit der Rechtsweg offenstehen, da die gesetzlichen Regelungen andernfalls nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 -, BAGE 72, 200, Rn. 22 ff., 29; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308, Rn. 98; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21).

    Nach dieser bezweckt die politische Weiterbildung, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308, Rn. 92; BAG, Urteile vom 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 -, BAGE 81, 328, Rn. 30 und vom 16.03.1999 - 9 AZR 166/98 -, juris Rn. 55).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 4.05

    Arbeitszeit der Beamten; sog. Arbeitszeitverkürzungstag, rückwirkende Aufhebung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Der Kläger begehrt die Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub im Wege der Folgenbeseitigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -, juris Rn. 9) und damit ein schlicht hoheitliches Handeln, für das die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42, 34. EL Mai 2018, Rn. 158).

    Es ist dann das Urlaubskonto des Beamten im Wege der Folgenbeseitigung um die betroffenen Urlaubstage aufzustocken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 -, juris Rn. 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 41, 43 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

    Politische Weiterbildung - Baden-Württemberg - weiter Politikbegriff - keine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber von einem weiten Politikbegriff ausgegangen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 60 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

    Dies zeigt, dass er mit "politischer Weiterbildung" ebenfalls einen weiten Politikbegriff normiert hat, der auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik umfasst (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 - 2 Sa 4/17 -, juris Rn. 62 und vom 12.10.2017 - 3 Sa 30/17 -, juris Rn. 29).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Hierfür ist Voraussetzung, dass der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung naturkundlichen Grundlagenwissens, das Interesse der Teilnehmer für das Beziehungsgeflecht zwischen Industriegesellschaft und natürlichen Lebensgrundlagen zu wecken sowie ihre Urteilsfähigkeit für umweltpolitische Rahmenbedingungen zu verbessern (BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 -, BAGE 74, 99; vgl. auch Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 22; Düwell, BB 1994, 637 [639]).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - 6 S 2904/11

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Die Kammer macht von dem ihr in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab (zur entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 11).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Im Übrigen wird auch in Bundesländern, deren Landesgesetze eine Anerkennung der jeweiligen Veranstaltung vorsehen, deren weitere Überprüfung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstherrn und Beamtem dahingehend für erforderlich gehalten, ob sie sich für Bildungszeit eignet (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1998 - 9 AZR 466/97 -, juris Rn. 46; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 1 K 4029/16
    Diesen muss insoweit der Rechtsweg offenstehen, da die gesetzlichen Regelungen andernfalls nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 -, BAGE 72, 200, Rn. 22 ff., 29; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308, Rn. 98; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21).
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