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   VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98   

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VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98 (https://dejure.org/1999,4237)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.1999 - 7 K 3014/98 (https://dejure.org/1999,4237)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. April 1999 - 7 K 3014/98 (https://dejure.org/1999,4237)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Denn für die von der Neuregelung Betroffenen entfällt ab diesem Tag das bis dahin gegebene schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der ursprünglichen Rechtslage (BVerfGE 30, 272, 287; 72, 200, 260 f.).

    Auf diese Unterscheidung kommt es maßgeblich an, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstere verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, letztere hingegen grundsätzlich zulässig ist (BVerfGE 72, 200, 242 ff.; 78, 249, 283 ff.; 79, 29, 45; 48, 403, 412 ff.; Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz , Art. 20 und die Frage der Rechtsstaatlichkeit, Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz , 4. Aufl., Art. 20 Rdn. 47 ff.).

    "Gefragt wird danach, ob die Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündigung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder ob dies für einen nach (oder) mit der Verkündigung beginnenden Zeitraum geschehen soll" (BVerfGE 72, 200, 242).

    Unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt dagegen vor, wenn eine Norm den Eintritt von Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündigung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 272; 79, 29, 45 f.).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung sind die Grundrechte, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündigung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfGE 31, 275, 292 ff.; 72, 200, 242).

    Bei dieser Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung, zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 200, 242; 78, 249, 284).

    Eine solche Beeinflussung des Verhaltens liegt immerhin im Bereich des Möglichen und ist damit der staatlichen Verhaltenssteuerung zugänglich (BVerfGE 72, 200, 247).

  • VG Karlsruhe, 17.09.1998 - 7 K 1742/98

    Studiengebühren für Langzeitstudenten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Ab diesem Zeitpunkt sind die Studierenden Mitglieder der Hochschule (§ 87 Abs. 1 Satz 1 UG, § 55 Abs. 1 Satz 1 FHG, § 60 Abs. 1 PHG) mit allen Rechten und Pflichten (§ 96 UG, § 63 FHG, § 68 PHG) und haben die Hochschulen ihre Leistungen für alle immatrikulierten Studenten vorzuhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Einzelfall in Anspruch genommen werden oder nicht (vgl. hierzu bereits: VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.09.1998 - 7 K 1742/98 -, ebenso Degenhart, Hochschulrahmenrecht und Studiengebühren, DVBl 1998, 1309, 1311).

    Sie dient gerade nicht - nach Art einer Steuer - der aufwandunabhängigen Einnahmeerzielung (so bereits VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.09.1998 aaO.; Degenhart, aaO.).

    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 17.09.1998 aaO. ausgeführt, dass eine Studiengebühr in Höhe von DM 1.000,-- sowohl mit dem Kostendeckungsprinzip als auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist.

    V. Mutius geht entgegen dem Gesetzeswortlaut schon im Ansatz zu Unrecht davon aus, dass die Studiengebühr nur für die "Möglichkeit" zum Hochschulstudium erhoben werde und ihrer Rechtsnatur nach eine Verleihungsgebühr sei (vgl. hierzu bereits den Beschl. v. 17.09.1998 aaO., S. 7, 8).

    Auch dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 17.09.1998 aaO. ausgeführt.

    Die Erhebung von Studiengebühren greift in die Grundrechtsausübung ein und bedarf deshalb in diesen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen der Rechtfertigung (so schon VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.09.1998 aaO.; vgl. auch P. Kirchhof, HStR IV, aaO., Rdn. 204).

    Dass die Aufgabenerfüllung und damit die Effizienz der Hochschulen durch Langzeitstudierende erschwert wird, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 17.09.1998 aaO. gerade für Studienfächer mit Zulassungsbeschränkungen betont.

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Auf diese Unterscheidung kommt es maßgeblich an, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstere verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, letztere hingegen grundsätzlich zulässig ist (BVerfGE 72, 200, 242 ff.; 78, 249, 283 ff.; 79, 29, 45; 48, 403, 412 ff.; Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz , Art. 20 und die Frage der Rechtsstaatlichkeit, Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz , 4. Aufl., Art. 20 Rdn. 47 ff.).

    Unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt dagegen vor, wenn eine Norm den Eintritt von Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündigung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 272; 79, 29, 45 f.).

    Diese überschreitet nach Auffassung der Kammer nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen, welche das Bundesverfassungsgericht zur Einbeziehung von Sachverhalten entwickelt hat, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 72, 175, 196; 200, 243 ff.; 79, 29, 45 f.).

    Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 48, 403, 416; 51, 356, 363; 58, 81, 121; 72, 141, 154 f.; 72, 175, 196 ff.; 79, 29, 46).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Auf diese Unterscheidung kommt es maßgeblich an, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstere verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, letztere hingegen grundsätzlich zulässig ist (BVerfGE 72, 200, 242 ff.; 78, 249, 283 ff.; 79, 29, 45; 48, 403, 412 ff.; Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz , Art. 20 und die Frage der Rechtsstaatlichkeit, Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz , 4. Aufl., Art. 20 Rdn. 47 ff.).

    Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 48, 403, 416; 51, 356, 363; 58, 81, 121; 72, 141, 154 f.; 72, 175, 196 ff.; 79, 29, 46).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also insbesondere, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 48, 403, 416).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Echte Rückwirkung liegt danach vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391; 68, 287, 306; 72, 175, 196).

    Diese überschreitet nach Auffassung der Kammer nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen, welche das Bundesverfassungsgericht zur Einbeziehung von Sachverhalten entwickelt hat, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 72, 175, 196; 200, 243 ff.; 79, 29, 45 f.).

    Dabei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 48, 403, 416; 51, 356, 363; 58, 81, 121; 72, 141, 154 f.; 72, 175, 196 ff.; 79, 29, 46).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung In Abhängigkeit von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter ein beträchtlicher Prognosespielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 50, 290, 332 f. m.w.N. zur Rspr.).

    Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Entwicklungseinschätzung, d.h. seine Prognose vertretbar oder jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfGE 50, 290, 333).

    Denn die Prognose des Gesetzgebers ist auch vertretbar: Er hat sich bei der von ihm zugrunde gelegten Entwicklungserwartung der Neuregelung an einer sachgerechten vertretbaren Beurteilung der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen orientiert (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfGE 50, 290, 333f.; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 03.05.1994 KStZ 1995, 173 f.).

  • VerfGH Bayern, 02.07.1997 - 10-VII-94
    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Soweit der angegriffenen Regelung schließlich entgegengehalten wird, dass insbesondere Langzeitstudierende die Hochschulressourcen ohnehin nur in relativ geringem tatsächlichem Umfang und Maß (wohl bezogen auf die Intensität der Inanspruchnahme pro Semester, nicht bezüglich des Gesamtstudiums) in Anspruch nähmen und deshalb der Entlastungseffekt der Hochschulen infolge der Studiengebühr nur begrenzt weit reichen könne, ist dazu auszuführen, dass den Hochschulen auch insoweit die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert wird, weil sie ihre Ausbildungsleistungen in personeller und sächlicher Hinsicht auch für diese Studierenden vorhalten müssen (vgl. zur Verteilungsintention: BayVerfGH , Entscheidung v. 02.07.1997, NVwZ 1998, 838 ff.).

    Der zahlungsbereite Studierende kann jedoch der mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Lenkungsabsicht ausweichen und seine Ausbildung zu Ende führen (anders bei einer Höchstverweildauer oder einer Beschränkung ab dem zweiten Wechsel von Studiengängen, vgl. hierzu BayVerfGH , Entscheidung v. 02.07.1997, NVwZ 1998, 838 ff.).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Auf diese Unterscheidung kommt es maßgeblich an, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstere verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, letztere hingegen grundsätzlich zulässig ist (BVerfGE 72, 200, 242 ff.; 78, 249, 283 ff.; 79, 29, 45; 48, 403, 412 ff.; Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz , Art. 20 und die Frage der Rechtsstaatlichkeit, Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz , 4. Aufl., Art. 20 Rdn. 47 ff.).

    Bei dieser Bewertung sind die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung, zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 200, 242; 78, 249, 284).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Gebot der Geeignetheit den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 30, 292, 316; 33, 171, 187; 67, 157, 173), Dabei genügt ein Beitrag des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Zielerreichung, d.h. das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder geeignetste sein, Dabei kommt es nicht darauf an, Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt.

    Die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfGE 67, 157, 175).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die einen individuell zurechenbaren, von der öffentlichen Hand vermittelten Vorteil ausgleicht (Wertabschöpfung) oder als Ausgleich für den von einem Einzelnen verursachten Aufwand erhoben wird (Kostenüberwälzung) (BVerfGE 50, 217, 225 f.; 93, 319, 343 f.; BVerwGE 95, 188, 200; P. Kirchhof, HStR IV aaO., Rdn. 185).

    Denn nach ganz herrschender Auffassung darf der Gesetzgeber Gebühren als Finanzierungs- und Handlungsmittel einsetzen (P. Kirchhof, HStR IV aaO., Rdn. 189 und 190; BVerfGE 50, 217, 226; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.1997, NVwZ-RR 1998, 106 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83

    Quereinstieg in höheres Fachsemester

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.4.1999 - 7 K 3014/98 - zu ändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3.6.1998 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.8.1998 aufzuheben.
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