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   VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20   

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VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20 (https://dejure.org/2020,22009)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 (https://dejure.org/2020,22009)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 6 K 2060/20 (https://dejure.org/2020,22009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19
    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 wird angeordnet.

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 anzuordnen,.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, dass hinsichtlich der Sachentscheidung zum Az. 6 K 192/19 eine Verpflichtungsklage erhoben wurde.

    Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden: Kultusministerium) vom 14.12.2018 anzuordnen, denn an deren Rechtmäßigkeit bestehen ernstliche Zweifel.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16

    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

    - Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 - Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17

    Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

    - Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 - Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 14.12.2018 erweist sich aller Voraussicht nach schon deshalb als rechtswidrig, weil das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 LGebG, s.a. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 -, zu § 11 Abs. 1 VwKostG , Juris) geltende Gebührenrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung des Kultusministeriums für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bot.

    Die Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass niemand von der Geltendmachung seines Anspruchs auf Informationszugang durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt werden soll (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 26.05.2014 - OVG 12 B 22.12.

  • VG Karlsruhe, 29.11.2011 - 6 K 1262/11

    Gebühren für Kopien aus der Personalakte eines Beamten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Die vom Antragsgegner herangezogene Ziff. 6.2 des GebVerz KM bestimmt eine Gebühr nach festen Sätzen (§ 12 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LGebG), welche die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten deckt; mithin - was den erheblichen Betrag von 1 EUR pro Seite begründet - nicht nur die Kosten für den Vorhalt und Verbrauch des Materials, sondern auch für die der Gewähr der Akteneinsicht zugrundeliegende Entscheidung und deren Durchführung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, Juris).
  • VG Berlin, 21.07.2016 - 2 K 582.15

    Informationsfreiheitsgesetz: Gebühr für die Herausgabe von Abschriften

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 - Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 2 S 3193/89

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei offenem Verfahrensausgang

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Ein noch offener Verfahrensausgang reicht hingegen im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, m.w.N., Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 12 B 26.14

    Informationsgewährung; Erhebung von Gebühren und Auslagen; Gebührenbemessung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    - Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 - Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 - VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2014 - 12 B 22.12

    Informationszugang; Verwaltungsgebühren; Kostenvorschuss; Vorauszahlung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Die Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass niemand von der Geltendmachung seines Anspruchs auf Informationszugang durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt werden soll (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 26.05.2014 - OVG 12 B 22.12.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2004 - 2 S 340/04

    Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Sachentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
    Ist hingegen wie vorliegend gegen die Sachentscheidung zutreffend eine Verpflichtungsklage erhoben worden, der keine aufschiebende Wirkung zukommen kann, erübrigt sich diese Frage, nicht aber die Möglichkeit des Betroffenen, gegen die mit der Klage zugleich - und vorliegend explizit - angefochtene Gebührenentscheidung einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu begehren (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, m.w.N., Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 10 S 916/22

    Zugang zu beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

    Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 - die aufschiebende Wirkung gegen Ziff. 2 des Bescheids vom 14.12.2018 angeordnet (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 02.03.2021 - 10 S 2102/20 -).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

    Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Beschluss der Kammer vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 -, juris) ausgeführt, erweist sich die Gebührenfestsetzung als rechtswidrig, weil das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 LGebG, vgl. zu § 11 Abs. 1 VwKostG: BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 6.15 -, juris Rn. 13) geltende Gebührenrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung des Kultusministeriums für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bot.

    Zudem war nach summarischer Prüfung die Bemessung der Gebühr in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro mit den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG - dem sog. Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung - unvereinbar (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 10 S 2102/20 -, juris Rn. 3 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 10 S 2102/20

    Gebührenerhebung für informationsfreiheitsrechtliche Leistung

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 - 6 K 2060/20 - wird zurückgewiesen.
  • VG Sigmaringen, 22.01.2024 - 8 K 2488/21

    Gebühr für eine Auskunft nach dem baden-württembergischen

    Denn der Kläger übersieht, dass das Gesetz insoweit eine gewisse Pauschalierung ermöglicht: Da nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG die Gebührenbemessung lediglich "auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes" zu erfolgen hat, ist eine exakte, minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung entbehrlich (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2020 - 6 K 2060/20 -, juris Rn. 22 (m.w.N.); Schoch, Informationsfreiheitsgesetz (2. Auflage 2016), § 10 Rn. 72 (m.w.N.); Debus, in: ders., Informationszugangsrecht Baden-Württemberg (1. Auflage 2017), § 10 LIFG Rn. 65).
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