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   VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09   

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VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09 (https://dejure.org/2011,6413)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2011 - A 3 K 2433/09 (https://dejure.org/2011,6413)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. August 2011 - A 3 K 2433/09 (https://dejure.org/2011,6413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gruppenverfolgung im Irak; Shabak

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gruppenverfolgung der Minderheit der Shabak im Irak; Anerkennung eines irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit als Asylberechtigter

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 6 Bst. c, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. e
    Asylverfahren, Irak, Asylanerkennung, sichere Drittstaaten, Norwegen, Schweiz, Ausschlussgrund, Flüchtlingsanerkennung, Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, Shabak, Verfolgungsdichte, nichtstaatliche Verfolgung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Gefährdungsdichte, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Allgemeines materielles Asylrecht - Gruppenverfolgung; Irak; Shabak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urt. v. 5.07.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 [204]) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urt. v. 18.07.2006 a.a.O. Rn. 20).

    Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urt. v. 18.07.2006 a.a.O. Rn. 21 f).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urt. v. 18.07.2006 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 42.07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Da die Gewährung subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie regelmäßig zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Art. 24 Abs. 2 QRL) führt, die Abschiebestopperlasse aber nur die Aussetzung der Abschiebung und damit die Erteilung einer Duldung vorsehen, darf aus europarechtlichen Gründen nicht von der Prüfung abgesehen werden, ob sich allgemeine Gefahren im Herkunftsland zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung verdichtet haben (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07 und 10 C 45.07 -, juris).

    Abschiebestopperlasse sowie die Gewährung gleichwertigen Abschiebungsschutzes stehen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG deshalb nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O.).

    Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen Gefahr erhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine erhebliche individuelle Gefahr in diesem Sinne nur dann angenommen werden, wenn die im Irak drohenden allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.) Zur Beurteilung der Frage, ob in einer allgemeinen Gefahrenlage jede einzelne Zivilperson in dem betreffenden Gebiet individuell erheblich bzw. ernsthaft bedroht ist, sind neben qualitativen auch quantitative Kriterien heranzuziehen.

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer deutlich größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel im Ansatz als hinreichend angesehen, um eine Gruppenverfolgung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123).

    Für diese Feststellung ist die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 m.w.N.) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus:.

    Um diese Gefahrendichte festzustellen, muss die Anzahl der Übergriffe und die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung in Beziehung zur Einwohnerzahl des betroffenen Gebiets gesetzt werden (vgl. zur Erforderlichkeit der Relationsbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Gruppenverfolgung BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird.".

    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedsstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solches Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, "Elgafji", NVwZ 2009, 705).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urt. v. 5.07.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 [204]) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urt. v. 18.07.2006 a.a.O. Rn. 20).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urt. v. 5.07.1994, a.a.O. [204 f.]).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Gefahr vom Zielstaat der Abschiebung oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht (zur entsprechenden Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242; a.A.: EGMR, Urt. v. 17.12.1996 [Ahmed], InfAuslR 1997, 279) und dass sie landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 u. v. 15.04.1997, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Gefahr vom Zielstaat der Abschiebung oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht (zur entsprechenden Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242; a.A.: EGMR, Urt. v. 17.12.1996 [Ahmed], InfAuslR 1997, 279) und dass sie landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 u. v. 15.04.1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 44.07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 45.07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 05.05.2009 - 10 C 21.08

    Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Familienflüchtlingsschutz;

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

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