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   VG Karlsruhe, 28.11.2005 - 3 K 2581/05   

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VG Karlsruhe, 28.11.2005 - 3 K 2581/05 (https://dejure.org/2005,28505)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2005 - 3 K 2581/05 (https://dejure.org/2005,28505)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 (https://dejure.org/2005,28505)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Verbots einer Versammlung unter freiem Himmel; Pflicht zur Anmeldung der Versammlung und Beschreibung ihrer Besonderheiten; Hinwirkung auf eine Ermöglichung der Wahrnehmung des Versammlungsrechts als Aufgabe der Polizei

Kurzfassungen/Presse

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Rechte Gruppen dürfen in Karlsruhe nur am Bahnhof demonstrieren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.11.2005 - 3 K 2581/05
    Vielmehr ist es Sache des Veranstalters, selbst die eine Versammlung prägenden und seinem durch Art. 8 GG geschützten Selbstbestimmungsrecht unterliegenden Grundmerkmale anzugeben, selbst wenn später möglicherweise eine Modifizierung durch behördliche Auflagen erfolgt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 12.04.2002, NVwZ-RR 2003, 207 f.).
  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 - 1 S 2387/05 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 - sowie vom 29. November 2005 - 3 K 2743/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe - Amt für Bürgerservice und Sicherheit - in der Weise wiederherzustellen, dass die für Sonnabend, 3. Dezember 2005 in Karlsruhe angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden kann Antragsteller: Herr W ..., hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:.

    b) Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 28. November 2005 (3 K 2581/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wieder her, dass bestimmte Auflagen einzuhalten seien.

    Mit Verfügung vom 28. November 2005 hat die Stadt Karlsruhe die im Gerichtsbeschluss vom selben Tag (3 K 2581/05) als Maßgabe aufgenommenen Auflagen im Wesentlichen wortgleich unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet.

    Noch am 2. Dezember 2005 hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und 3 K 2743/05) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Weise wieder herzustellen, dass die Stadt Karlsruhe verpflichtet werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr zuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke zuzuweisen, beginnend und endend am Bahnhofsvorplatz.

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