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   VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16   

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VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16 (https://dejure.org/2018,5112)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2018 - A 3 K 6202/16 (https://dejure.org/2018,5112)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - A 3 K 6202/16 (https://dejure.org/2018,5112)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 29.08.2017 - W 4 K 17.31679

    Kein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz für in Deutschland geborene

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie - wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie - einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des "Herkunftsstaats" bzw. des "Staats der Verfolgung" an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 - Au 4 S 17.34676 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 - W 4 K 17.31679 -, juris).

    Insofern sind die Begriffe des "Verfolgerstaats" und des "Herkunftsstaats" inhaltlich begriffsidentisch, da beide Vorschriften an eine Verfolgungs- bzw. Fluchtschicksalsgemeinschaft als weitere Voraussetzung anknüpfen (so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 - W 4 K 17.31679 -, juris).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 - 9 C 35.86 -, NVwZ 1986, 487 ; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 -, NVwZ 1987, 505 ).

    Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 -, NVwZ 1987, 505 ).

  • OVG Sachsen, 07.04.2016 - 3 A 557/13

    Türkei; Asyl; Flüchtling; PKK; Sippenhaft; Wehrdienst; Gruppenverfolgung; legale

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Selbst im Falle hoch- oder höherrangiger Amtsträger wäre vorbehaltlich besonders gelagerter Fälle das Ausbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung in Form einer Geld- oder Haftstrafe verbunden (vgl. zu deren Relevanz etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris).
  • VG Augsburg, 29.09.2017 - Au 4 S 17.34676

    Ausreichende Erkenntnisse über Ausgang des Asylverfahrens in Italien trotz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie - wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie - einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des "Herkunftsstaats" bzw. des "Staats der Verfolgung" an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 - Au 4 S 17.34676 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 - W 4 K 17.31679 -, juris).
  • LG Hannover, 29.11.2013 - 14 S 50/13
    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Diese Vorschrift knüpft in allen dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insofern verständlichen amtlichen und gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen in ihrem Wortlaut nicht an den "Staat der Verfolgung", sondern an den "Herkunftsstaat" an (englische Sprachfassung: "...existed in the country of origin ...", finnische Sprachfassung: "... on muodostettu jo alkuperämaassa ...", französische Sprachfassung: "... était déjà fondée dans le pays d"origine ...", schwedische Sprachfassung: "... att familjen existerade redan i ursprungslandet ...", spanische Sprachfassung: "... siempre que la familia existiera ya en el país de origen ..."; vgl zur Berücksichtigung der einzelnen Sprachfassungen bei der Auslegung von unionalen Rechtsakten LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 - 14 S 50/13 -, juris).
  • BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84

    Asylrecht - Ehegatten - Politische Verfolgung - Verfolgungsgrund - Geisel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 - 9 C 35.86 -, NVwZ 1986, 487 ; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 -, NVwZ 1987, 505 ).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 9 C 35.86

    Verbindung von Verfahren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2018 - A 3 K 6202/16
    Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 - 9 C 35.86 -, NVwZ 1986, 487 ; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 -, NVwZ 1987, 505 ).
  • VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19

    Familienflüchtlingsschutz bei Bestehen einer Mehrehe

    Denn die Gewährung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dies wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr - die ungeprüft bleibt - gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992, 9 C 63/91, Rn. 12, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, Rn. 7, sowie VGH München, Urt. v. 5.9.2019, 21 B 16.31043, Rn. 19, VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019, 1 C 2/19, Rn. 19, alle juris).

    Der Schutz der Ehe stellt sich mit anderen Worten als Reflex des individuellen Schutzes der dem Stammberechtigten nahestehenden Personen dar (vgl. ähnlich bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 29.1.2018, A 3 K 6202/16, Rn. 16, juris, m.w.N.: "Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats [...]. Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz [...].").

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