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   VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13   

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VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13 (https://dejure.org/2014,1712)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2014 - 2 K 2233/13 (https://dejure.org/2014,1712)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 2 K 2233/13 (https://dejure.org/2014,1712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige Investitionen, rückwirkende Umstellung des Maßstabs, rückwirkende Umlegung höherer Gesamtkosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rückwirkende Erhöhung der Abwassergebühren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Baden-Baden - Rückwirkende Erhöhung der Abwassergebühren wegen Verstoßes gegen das "Schlechterstellungsverbot" unzulässig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Er ist an den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung des Klägers maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner erfolgte (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).

    "Nebeneinander" schulden als Miteigentümer verbundene Grundstückseigentümer eine Gebühr dann, wenn sie mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris Rn. 25 unter Hinweis auf dens., NK-Urteil vom 07.02.1994, VBlBW 1995, 15).

    Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstückbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sie sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O).

    Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie bei dem Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O m.w.N.).

    Denn sie weisen diesen Grundstücksbezug jedenfalls durch den mit dem Sondereigentum zwingend und untrennbar (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG) verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O; vgl. auch dens., Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 ff. zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

    Da die Eigentümerstellung des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz dazu fortbesteht, darf diese Rechtsstellung auch weiterhin Anknüpfung der gesamtschuldnerischen Haftung sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O Rn. 30 und BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - ZWE 2009, 373 für eine durch Landesrecht angeordnete gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris Rn. 15 allgemein zu Grundbesitzabgaben, dort Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Das sei hier der Fall gewesen, weil die früheren, auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -) ungültig gewesen seien.

    Denn das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 18.74 -, und Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - und Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).

    Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -).

    Mit der rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgten Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Denn da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat und da die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht des Klägers geführt hat (s. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).

    Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris).

    Diese Erhöhung war nicht Folge der "rückwirkenden Fehlerbeseitigung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Da die Eigentümerstellung des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz dazu fortbesteht, darf diese Rechtsstellung auch weiterhin Anknüpfung der gesamtschuldnerischen Haftung sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O Rn. 30 und BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - ZWE 2009, 373 für eine durch Landesrecht angeordnete gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris Rn. 15 allgemein zu Grundbesitzabgaben, dort Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren).

    Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung, die für privatrechtliche Verbindlichkeiten eingeführt wurde (vgl. Commichau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, WEG, § 10 Rn. 113), greift daher nicht, wenn im Landesrecht (öffentlich-rechtlich) eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks - also eine p e r s ö n l i c h e Verbindlichkeit der einzelnen Miteigentümer im Gegensatz zu einer Verbindlichkeit (lediglich) der Gemeinschaft - gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.).

    Denn der Bundesgesetzgeber wollte an der zuvor in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit zur landesrechtlichen Begründung einer persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft für Kommunalabgaben nichts ändern, als er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 - a.a.O.) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die zum 01.07.2007 erfolgte Änderung des § 10 WEG nachvollzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.; Commichau a.a.O.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, WEG, § 10 Rn. 282; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Durch diese Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft (grundlegend BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 154) wird die Eigentümerstellung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer aber nicht berührt.

    Denn der Bundesgesetzgeber wollte an der zuvor in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit zur landesrechtlichen Begründung einer persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft für Kommunalabgaben nichts ändern, als er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 - a.a.O.) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die zum 01.07.2007 erfolgte Änderung des § 10 WEG nachvollzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.; Commichau a.a.O.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, WEG, § 10 Rn. 282; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Denn sie weisen diesen Grundstücksbezug jedenfalls durch den mit dem Sondereigentum zwingend und untrennbar (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG) verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O; vgl. auch dens., Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 ff. zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

    Denn der Bundesgesetzgeber wollte an der zuvor in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit zur landesrechtlichen Begründung einer persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft für Kommunalabgaben nichts ändern, als er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 - a.a.O.) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die zum 01.07.2007 erfolgte Änderung des § 10 WEG nachvollzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.; Commichau a.a.O.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, WEG, § 10 Rn. 282; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87

    Kein Abwasserbeitrag für Hochwasserrückhaltebecken

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Das gilt aber auch für Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken, bei denen es sich grundsätzlich um Regenentlastungsanlagen handelt, die der Mischwasserkanalisation zugeordnet sind und der - im oben genannten Sinn - "Sammlung" von Abwasser dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 20, dort unter Hinweis auf die frühere Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Anordnung und Bemessung von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen vom 31.12.1982, GABl. 1983, S. 289 ff.).

    Fehlerhaft wäre die Subsumtion eines Beckens unter den in einer Abwassersatzung enthaltenen Begriff des abwasserrechtlichen "Regenrückhaltebeckens" - und infolgedessen seine Berücksichtigung bei der Gebührenbemessung - etwa dann, wenn das Becken tatsächlich n i c h t in die kommunale Abwassereinrichtung integriert ist, sondern beispielsweise dem Hochwasserschutz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 21 ff. zu einem Fall, in dem die Bäche, in deren Verlauf die fraglichen Regenrückhaltebecken errichtet wurden bzw. errichtet werden sollten, nicht in das Kanalnetz der Abwasseranlagen eingegliedert waren).

  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 1 S 1027/93
    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    "Nebeneinander" schulden als Miteigentümer verbundene Grundstückseigentümer eine Gebühr dann, wenn sie mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris Rn. 25 unter Hinweis auf dens., NK-Urteil vom 07.02.1994, VBlBW 1995, 15).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
    Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z.B. Urteil vom 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind.
  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

  • BVerwG, 19.10.2006 - 9 B 7.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

  • BVerwG, 19.02.1971 - VII C 43.67

    Umfang des Rückwirkungsverbots - Berichtigung eines Versehens in einer

  • VG Leipzig, 15.07.2011 - 6 K 455/08
  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 18.74

    Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen eins

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1982 - 2 S 1104/82

    Abwassergebühr; Rückwirkung einer Satzung; Starkverschmutzungszuschlag

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 2 S 1171/09

    Abwassergebühr: Transparenz der Gebührenkalkulation für den kommunalen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2000 - 2 S 1621/97

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: Gebührenkalkulation - Abschreibungsbeträge

  • BVerwG, 15.12.1978 - 7 C 3.78

    Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot - Rückwirkende gebührenrechtliche Regelung -

  • VG Aachen, 10.07.2009 - 7 K 975/06

    Gebührenkalkulation

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 2 S 2650/08

    Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem

  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2473/13

    Heranziehung eines Miterben als Gesamtschuldner für die Abwassergebühr;

    Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2015 - 1 K 28/11

    Benutzungsgebührenrecht; hier: Rechtmäßigkeit einer

    Das ist in der Rechtsprechung für den Fall angenommen worden, dass bei der rückwirkenden Ersetzung einer wegen einer fehlerhaften Maßstabsregel unwirksamen Gebührensatzung eine unabhängig davon eingetretene Kostenunterdeckung durch erhöhte Gebührensätze beseitigt werden sollte (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014 - 2 K 2233/13 -, juris Rn. 50 ff.).
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