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   VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17   

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VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17 (https://dejure.org/2019,24861)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2019 - A 13 K 14591/17 (https://dejure.org/2019,24861)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. April 2019 - A 13 K 14591/17 (https://dejure.org/2019,24861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Kein Abschiebungsverbot für Malta anerkannte Schutzberechtigte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Malta; Abschiebungsverbot; Systemische Mängel; International Schutzberechtigte; Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; Besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

    23 Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung können das für Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen, wenn die Betroffenen, die als Asylsuchende in einem ihnen vollständig fremden Umfeld als besonders verletzlich und schutzbedürftig zu qualifizieren sind, vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 24).

    3 EMRK enthält weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    23 Schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung können das für Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen, wenn die Betroffenen, die als Asylsuchende in einem ihnen vollständig fremden Umfeld als besonders verletzlich und schutzbedürftig zu qualifizieren sind, vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 24).

    Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh zu begründen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 93; EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh zu begründen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 93; EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 91 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 1490/13

    Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat; Zuerkennung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.).

    Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh zu begründen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 93; EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien - Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864
    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Da die Klage jedenfalls entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben wurde, kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob in Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen das Bundesamt entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG setzt (dazu unter 2.2.), die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG gilt oder ob die Rechtsmittelbelehrung insgesamt als unrichtig und damit als die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auslösend anzusehen wäre (für letzteres - im Eilverfahren - ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 -, juris, Rn. 20; ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 17.07.2018 - 7 L 554/18.A -, juris, Rn. 6).

    Nach diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Malta derart grundlegende Defizite aufweisen, dass sie die Annahme rechtfertigten, international Schutzberechtigten drohe bei ihrer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2018 - 12 K 18178/17.A -, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 -, juris, Rn. 32).

  • VG Göttingen, 15.10.2018 - 3 A 745/17

    30-tägige Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist in dem allein anhängigen Klageverfahren jedoch ausgeschlossen, da sie durch die längere Ausreisefrist lediglich begünstigt wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 44; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 - 3 A 745/17 -, juris, Rn. 39 ff.; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21).
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Zwar ist die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab dem Tag der Abschiebung objektiv rechtswidrig, da die Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 - juris, Rn. 50); die von der Beklagten zur Begründung der Ausreisefrist zitierte Norm (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) existiert nicht.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist in dem allein anhängigen Klageverfahren jedoch ausgeschlossen, da sie durch die längere Ausreisefrist lediglich begünstigt wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 44; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 - 3 A 745/17 -, juris, Rn. 39 ff.; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21).
  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist in dem allein anhängigen Klageverfahren jedoch ausgeschlossen, da sie durch die längere Ausreisefrist lediglich begünstigt wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 44; VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 - 3 A 745/17 -, juris, Rn. 39 ff.; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21).
  • VG Düsseldorf, 08.10.2018 - 12 K 18178/17
    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.04.2019 - A 13 K 14591/17
    Nach diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Malta derart grundlegende Defizite aufweisen, dass sie die Annahme rechtfertigten, international Schutzberechtigten drohe bei ihrer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2018 - 12 K 18178/17.A -, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 -, juris, Rn. 32).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • VG Potsdam, 17.07.2018 - 7 L 554/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

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