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   VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20   

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VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20 (https://dejure.org/2020,33302)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 K 4412/20 (https://dejure.org/2020,33302)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4412/20 (https://dejure.org/2020,33302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Alkoholverkaufsverbot ...

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Bei der durch das Virus COVID-19 verursachten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (s. im Einzelnen Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 16.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Abruf am 29.10.2020]; Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn=13490888 [Abruf am 30.10.2020]; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 17).

    Dies ist ein legitimes Ziel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26), welches der Antragsteller auch nicht in Frage stellt.

    Sofern nach § 5 CoronaVO bereits Hygienekonzepte als mildere Mittel vorgeschrieben sind, vom Antragsteller umgesetzt und auch als wirksame Maßnahme erachtet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 42), sind solche Regelungen jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern (a.A. aber VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 32).

    Hinzu kommt, dass der Betrieb des Antragstellers - anders als die Beherbergungsbetriebe in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.10.2020 (- 1 S 3156/20 -, juris) - von seinem Typ auf Kontaktaufnahme gerichtet ist.

    Dies ist ein legitimes Ziel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26), welches der Antragsteller ebenfalls nicht in Frage stellt.

    Sofern nach § 5 CoronaVO bereits Hygienekonzepte als mildere Mittel vorgeschrieben sind, vom Antragsteller umgesetzt und auch als wirksame Maßnahme erachtet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 42), sind solche Regelungen jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern.

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen auch hier in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Dass die befürchtete Verlagerung aber zumindest annähernd im gleichen Umfang stattfinden sollte, ist nicht anzunehmen (OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 54).

    Im Übrigen dürfte auch davon auszugehen sein, dass die Bereitschaft zur Einhaltung hygienerechtlicher Schutzvorschriften in einer auch alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung generell sinkt (OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20 NE -, juris Rn. 55).

    Insbesondere stellte eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung durch die Polizei- und Ordnungsbehörden schon mit Blick darauf, was insoweit angesichts der zwangsläufig begrenzten personellen Ressourcen vernünftigerweise erwartbar ist, keine gleichwertige Alternative dar (so auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20 NE -, juris Rn. 64).

    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20. November 2020 außer Kraft tritt, voraussichtlich aber durch die ab dem 02.11.2020 geltende komplette Schließung aller Gastronomiebetriebe für die Dauer des Monats November keine Wirkung mehr auf den Antragsteller haben wird, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2020 - 1 K 4274/20 -).

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012- 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.182 -, juris Rn. 27).

    Sofern nach § 5 CoronaVO bereits Hygienekonzepte als mildere Mittel vorgeschrieben sind, vom Antragsteller umgesetzt und auch als wirksame Maßnahme erachtet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 42), sind solche Regelungen jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern (a.A. aber VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20).

    Ein milderes Mittel bei dessen voraussichtlich gleicher Eignung für die Erreichung des angestrebten Zwecks ist hier bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich (so auch VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können (vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169 f.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26).

    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt dabei nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).

    Zudem sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012- 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.182 -, juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG ermächtigt dabei nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu Maßnahmen gegenüber Nichtstörern, soweit eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Fall des SARS-CoV-2-Virus überhaupt sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33, und vom 13.05.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17).

    Die Festsetzung der Sperrzeit auf 23:00 Uhr durch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2020 ist, da sie die jedenfalls teilweise Schließung von Gaststättenbetrieben zur Folge hat, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f., vom 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 41 f. und vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21).

    Insofern ist sie mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit, d. h. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83 -, juris Rn. 18, vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, juris Rn. 90 und vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f.).

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Eine weitere allgemeine alleinige Sperrzeitverkürzung der Gastronomie auf 22:00 Uhr wäre dagegen für den Antragsteller belastender (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1127 -, juris Rn. 40 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20

    Kein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Die durch das SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 kann in Einzelfällen einen schweren, bis hin zum Tode führenden Verlauf nehmen und im Falle einer weiten, schlimmstenfalls exponentiellen Verbreitung zu einer Hospitalisierung einer Vielzahl von Personen und damit einhergehend zu einer Überlastung des Gesundheitswesens führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2020 - 1 S 2831/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20

    Sperrzeit für Gaststätten ab 23.00 Uhr während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20. November 2020 außer Kraft tritt, voraussichtlich aber durch die ab dem 02.11.2020 geltende komplette Schließung aller Gastronomiebetriebe für die Dauer des Monats November keine Wirkung mehr auf den Antragsteller haben wird, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2020 - 1 K 4274/20 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Die Festsetzung der Sperrzeit auf 23:00 Uhr durch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2020 ist, da sie die jedenfalls teilweise Schließung von Gaststättenbetrieben zur Folge hat, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f., vom 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 41 f. und vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 1 S 2347/20

    Coronakrise: Domina- und BDSM-Studios als Prostitutionsstätten zu behandeln

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20
    Die Festsetzung der Sperrzeit auf 23:00 Uhr durch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27.10.2020 ist, da sie die jedenfalls teilweise Schließung von Gaststättenbetrieben zur Folge hat, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f., vom 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 41 f. und vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - 5 K 3359/20

    Vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1281/20

    Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen durch CoronaVO

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

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