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   VG Kassel, 02.04.2004 - 2 G 516/04   

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https://dejure.org/2004,29946
VG Kassel, 02.04.2004 - 2 G 516/04 (https://dejure.org/2004,29946)
VG Kassel, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 G 516/04 (https://dejure.org/2004,29946)
VG Kassel, Entscheidung vom 02. April 2004 - 2 G 516/04 (https://dejure.org/2004,29946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Hundehaltung; gefährlicher Hund; Rechtsverletzung; Einleitung des Genehmigungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

    Auszug aus VG Kassel, 02.04.2004 - 2 G 516/04
    Soweit § 14 Abs. 1 Nr. 1 HundeVOi.d.F. vom 15.08.2000 (GVBl.I, S. 411) einen Hinweis auf einen Antrag für die Genehmigung enthalten hatte, indem sie die Erteilung der Erlaubnis von dem Nachweis eines besonderen Interesses der antragstellenden Person abhängig gemacht hatte, ist diese Regelung in die hier maßgebliche Fassung der Verordnung vom 22.01.2003 (GVBl.I, S. 54) nicht übernommen worden, da der Hessische Verwaltungsgerichtshof diesen Nachweis im Normenkontrollverfahren für unverhältnismäßig gehalten hatte (HessVGH, Urteil vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41).
  • VG Kassel, 21.09.2007 - 4 G 1279/07

    Anhörungsmangel und Nachholbarkeit; Zulässigkeit einer von Amts wegen erfolgten

    Die jetzt zuständige Kammer folgt insoweit nicht der in dem Beschluss vom 02.04.2004 - 2 G 516/04 - vertretenen Auffassung, dass das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3 HundeVO auch von Amts wegen eingeleitet werden kann und dass es eines Antrags des Hundehalters nicht zwingend bedarf.

    Allerdings betraf das Verfahren 2 G 516/04 eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 HundeVO und nicht, wie hier, eine vorläufige Genehmigung nach § 3 Abs. 2 HundeVO.

  • VG Kassel, 07.09.2004 - 2 G 1978/04

    Einstweiliger Rechtsschutz - Aufforderung an einen Hundehalter zur Durchführung

    Jedoch kann die Behörde ein Genehmigungsverfahren nach § 3 HundeVO auch von Amts wegen einleiten, da das nach der Hundeverordnung durchzuführende Verfahren überwiegend öffentlichen Interessen - nämlich der Abwehr von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren - dient (vgl. zum Amtsverfahren: VG Kassel, Beschluss vom 02.04.2004, Az.: 2 G 516/04; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 22 Rdnr. 21).

    Damit erfüllen die von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen nicht das nach § 35 HVwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (anders noch: VG KS, Beschluss v. 02.04.2004, Az.: 2 G 516/04).

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